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VwGH vom 03.10.2013, 2013/09/0031

VwGH vom 03.10.2013, 2013/09/0031

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Dr. XY in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung als Disziplinarbehörde vom , Zl. 21402-5/1721485/152-2013, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 49 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Leiter der "Abteilung 8: Finanz- und Vermögensverwaltung" des Amtes der Salzburger Landesregierung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.

Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung als Disziplinarbehörde erster Instanz vom wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 49 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) wegen des Verdachts der nachstehend angeführten Dienstpflichtverletzungen eingeleitet:

"1. Der Landesbeamte (Beschwerdeführer) steht im begründeten Verdacht, er habe in seiner Funktion als Leiter der Abteilung 8:

Finanz- und Vermögensverwaltung des Amtes der Salzburger Landesregierung anlässlich der Budgetklausur der Salzburger Landesregierung am der Regierung gegenüber maßgebliche Informationen zur Finanzsituation des Landes Salzburg wissentlich verschwiegen. Darüber hinaus habe er bei der Sitzung des Finanzausschusses des Salzburger Landtages am ebenfalls wissentlich wesentliche Informationen zur finanziellen Situation des Landes in seiner Beantwortung der Anfragen zur Haushaltsgruppe 9 (Finanzwirtschaft) gegenüber den Abgeordneten des Salzburger Landtages nicht mitgeteilt.

2. (Der Beschwerdeführer) steht weiters im Verdacht, er habe trotz der in den Sitzungen des Finanzbeirates seit Februar 2008 erworbenen Kenntnisse bezüglich der tatsächlichen Risikobewertung des Finanzportfolios des Landes Salzburg aktiv oder passiv dazu beigetragen, dass gegenüber auskunftsberechtigten Dritten, insbesondere gegenüber dem Rechnungshof im Rahmen der Follow-Up Prüfung 'Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften in den Ländern Burgenland und Salzburg' im Sommer 2012, wissentlich wesentliche Informationen zur tatsächlichen finanziellen Risikosituation des Landes Salzburg verschwiegen bzw. verfälscht worden sind.

3. Weiters wird (der Beschwerdeführer) verdächtigt, er habe entgegen der einschlägigen Bestimmungen im Erlass 3.11 der Erlasssammlung innerer Dienst nicht dafür gesorgt, dass 'unter Verschluss' an die Abteilung 8: Finanz- und Vermögensverwaltung übermittelte Schreiben im Zusammenhang mit dem Finanzmanagement des Landes ihm vorlegt worden sind.

(Der Beschwerdeführer) steht durch das unter Pkt. 1. Und Pkt. 2. vorgeworfene Verhalten im Verdacht, er habe gegen seine Dienstpflichten nach § 9 Abs 1 und 2 L-BG verstoßen, wonach er gehalten ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt bzw er verpflichtet ist, sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen aufzutreten und sich ehrenhaft zu verhalten.

Weiters steht (der Beschwerdeführer) die unter Pkt.1. bis Pkt.3. vorgeworfenen Handlungern im Verdacht, er habe gegen die ihm als Abteilungsleiter zukommenden Verpflichtungen nach der Geschäftsordnung für das Amt der Salzburger Landesregierung, LBGl Nr 106/1974 idgF, verstoßen, wonach er insbesondere auch gehalten ist, bei der Vertretung von Gesetzesvorlagen oder von Berichten der Landesregierung vor dem Landtag und seinen Ausschüssen durch das nach der Angelegenheit des Inhaltes der Gesetzesvorlage oder des Berichtes gemäß der Geschäftsverteilung in der Geschäftsordnung der Landesregierung berufene Mitglied der Landesregierung dieses zu unterstüzen (§ 6), diesem laufend über die wesentlichen Vorgänge in der Abteilung sowie über Entwicklungen und deren zu erwartende Auswirkungen zu informieren (§ 8 Abs 3), für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Abteilung, insbesondere durch die Ausübung der Dienstaufsicht und die Festlegung der Grundsätze für die fachlichen Entscheidungen unter Mitwirkung der dadurch betroffenen Sachbearbeiter, zu sorgen (§ 12 Abs 2) und die in der Kontrolle der fachlichen und führungsmäßigen Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie in der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten bestehende Dienstaufsicht auszuüben (§ 19)."

Die belangte Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus:

"Mit Schreiben des Landesamtsdirektors vom wurde an die Disziplinarbehörde erster Instanz Disziplinaranzeige gegen den Landesbeamten (Beschwerdeführer), Leiter der Abteilung 8: Finanz- und Vermögensverwaltung des Amtes der Salzburger Landesregierung, wegen des Verdachtes der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten als Beamter sowie der besonderen Dienstpflichten als Abteilungsleiter erstattet und um weitere disziplinarbehördliche Veranlassung ersucht. Auf Grund der in der Disziplinaranzeige angeführten, bereits auch der Disziplinarbehörde zugegangenen früheren Sachverhaltsdarstellungen und Disziplinaranzeigen von Personalreferent Landesrat E vom sowie Landeshauptfrau Mag. B vom 21.12. und , hatte die Disziplinarbehörde zuvor mit Bescheid vom , Zl. …, die Suspendierung gegen (den Beschwerdeführer) gemäß § 48 Abs 1 Salzburger Landes-Beamtengesetz (L-BG) wegen Gefährdung des Ansehens des Amtes und anderer wesentlicher dienstlicher Interessen unter näherer Sachverhaltsdarstellung und Begründung verfügt. Die Disziplinaranzeige ist dem (Beschwerdeführer) und dem Disziplinaranwalt zugegangen.

Die im Suspendierungsbescheid vom festgehaltenen bzw aus der Disziplinaranzeige ableitbaren Sachverhaltsdarstellungen liegen auch dem Einleitungsbescheid für das Disziplinarverfahren zu Grunde. Demnach kann anlässlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens folgender Sachverhalt festgestellt werden:

Der Landesbeamte (Beschwerdeführer) wurde mit Wirkung vom zum Leiter der Abteilung 8 Finanz- und Vermögensverwaltung bestellt. In dieser Funktion nahm er auch an Sitzungen des Finanzbeirates teil, der unter Einbeziehung zweier externer Experten und Mitwirkung zweier (dem Beschwerdeführer) unterstellter Mitarbeiter, der Referatsleiterin des Referates 8/02 Budgetangelegenheiten Mag. R sowie Herrn M als weiterem Mitarbeiter aus diesem Referat, regelmäßig das Finanzportfolio des Landes Salzburg analysierte und Empfehlungen zur Portfolioentwicklung abgegeben hat. Die Sitzungen des Finanzbeirates wurden in namentlich nicht unterzeichneten Ergebnisprotokollen dokumentiert.

Mit Schreiben von Landeshauptfrau Mag. B vom , vom Landesamtsdirektor-Stellvertreter am an den Leiter der Personalabteilung weitergeleitet, wurden der Disziplinarbehörde 19 verschiedene Protokolle des Finanzbeirates aus den Jahren 2008 bis 2011 übermittelt und dazu festgehalten, dass in diesen Protokollen Veränderungen teils erheblichen Umfangs vorgenommen worden sind. Dazu wurden jeweils Abschriften der Originale der Protokolle und die veränderten Versionen sowie eine vom Büro von Landeshauptfrau Mag. B erstellte Textgegenüberstellung übermittelt.

Weiters wurde eine vo(m Beschwerdeführer) gefertigte Stellungnahme der Abteilung 8 zum Rohbericht des Rechnungshofes 'Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften in den Ländern Burgenland und Salzburg' beigelegt. Zu dieser wurde in dem als 'Ergänzung der Disziplinaranzeige betreffend (den Beschwerdeführer)' bezeichneten Schreiben von Landeshauptfrau Mag. B vom festgehalten, dass nicht auszuschließen sei, dass (der Beschwerdeführer) Warn- und Informationspflichten gegenüber der Ressortführung verletzt habe, indem er das ihm vorliegende Wissen über die Finanzbeiratssitzungen nicht in adäquater Weise an diese herangetragen habe. Vielmehr habe (der Beschwerdeführer) auch mit seiner Paraphe bestätigt, dass er den Rechnungshof-Rohbericht zur Kenntnis genommen hat und es im Zusammenhang mit der erwähnten Stellungnahme der Abteilung 8 geboten gewesen wäre, den Rechnungshof über geänderte Risikosituationen zu informieren. (Der Beschwerdeführer) hätte im vorliegenden Rechnungshofbericht dessen inhaltliche Unrichtigkeit erkennen müssen, die auf wesentlich geänderten Finanzbeiratsprotokollen beruht. Ihm sei der tatsächliche Inhalt dieser Protokolle bekannt gewesen und habe er dennoch eine Klarstellung gegenüber dem Rechnungshof und eine klarstellende Stellungnahme unterlassen. Im Schreiben der Landeshauptfrau vom war dazu ebenfalls bereits darauf hingewiesen worden, dass sich aus einem Gespräch mit dem Rechnungshof-Präsidenten im Beisein weiterer Regierungsmitglieder sowie dem Landesamtsdirektor folgende Sachverhalte zur Rolle des Leiters der Finanzabteilung, (Beschwerdeführer), in der aktuellen Finanzcausa des Landes Salzburg ergeben hätten:

1. '(Der Beschwerdeführer) hat bestätigt, an den

Finanzbeiratssitzungen teilgenommen zu haben. Er musste daher auch die Protokolle kennen. Zu klären wäre, ob er sie nicht auch selbst noch unterfertigt hat. Daher hätte er auch an der Umsetzung dieser Beschlüsse mitwirken bzw. erkennen müssen, dass die Risiken der abgeschlossenen Finanzgeschäfte hoch sind und nicht, wie in den gefälschten Protokollen ausgewiesen, niedrig. Sprich er hätte in seiner Funktion als Leiter der Finanzabteilung dafür sorgen müssen, dass die Risiken für das Land Salzburg reduziert waren, was er aber nicht getan hat.

2. Weiters hat er augenscheinlich mittelbar an der

Fehlinformation des Rechnungshofes mitgewirkt, da der Rechnungshof-Rohbericht jedenfalls auch ihm vorgelegen und eine ergänzende Darstellung der Finanzabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung zum Rechnungshof-Rohbericht erfolgt ist. Dabei hätte man jedenfalls erkennen müssen, dass die Risiken nicht reduziert worden sind. (Der Beschwerdeführer) ad personam hätte das jedenfalls registrieren müssen, da er ja selbst an den Sitzungen des Finanzbeirates teilgenommen hat. Daher ist er mittelbar dafür verantwortlich, dass der Rechnungshof falsch informiert wurde.'

Den von Landeshauptfrau Mag. B an die Disziplinarbehörde übermittelten Schreiben voran gegangen war ein Schreiben von Personalreferent LR E vom , mit dem der Leiter der Personalabteilung angewiesen wurde, eine Disziplinaruntersuchung gegen (den Beschwerdeführer) auf Grund des nachstehend angeführten Sachverhaltes einzuleiten. Demnach habe am , wie aus einem dem Schreiben beigelegten Aktenvermerk hervorgeht, eine Besprechung zwischen dem Finanzreferenten Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. BR, dem Leiter der Finanz- und Vermögensverwaltung des Landes Salzburg und weiteren Mitarbeitern dieser Abteilung stattgefunden. Dabei wurde Landeshauptmann-Stv. BR berichtet, dass es neben dem offiziellen Portfolio mit 49 Derivaten ein circa fünf Mal so großes Portfolio mit 253 Derivaten gibt, die der Rechenstelle bei der Deutschen Bank in Frankfurt nicht gemeldet waren. Bei der Budgetklausur der Salzburger Landesregierung am habe weder der Finanzreferent Mag. BR, noch der Leiter der Finanzabteilung (Beschwerdeführer) über diesen Sachverhalt informiert. Somit sei der Regierung kein vollständiger Bericht über das Derivategeschäft abgegeben worden. Weiters gehe aus einem inzwischen bekannten Aktenvermerk des Finanzressorts und der Finanzabteilung vom hervor, dass dem Land Sazburg durch den Abschluss spekulativer Geschäfte ein erheblicher Schaden von geschätzten 340 Mio EUR drohen könnte. Bei der Sitzung des Finanzausschusses des Salzburger Landtags am seien weder die Landtagsabgeordneten, noch die anwesenden Mitglieder der Salzburger Landesregierung, trotz gezielter Nachfragen mehrerer Abgeordneter über diesen vorhin geschilderten Wissenstand, vo(m Beschwerdeführer) informiert worden. Aus diesem Grund bestehe der Verdacht, dass sowohl der Landtag als auch die Regierung vom zuständigen Finanzabteilungsleiter (im oder ohne Auftrag des Finanzreferenten) falsch bzw. unvollständig informiert worden seien.

In Ergänzung der erwähnten Schreiben von Landesrat E und Landeshauptfrau Mag. B wurde mit der Disziplinaranzeige des Landesamtsdirektors vom ein weiteres Schreiben der Landeshauptfrau vom an die Disziplinarbehörde übermittelt, in welchem von dieser festgehalten wird, dass allen vorliegenden Informationen nach (der Beschwerdeführer) in der Abteilung 8 eine den amtsinternen Vorschriften widersprechende Regelung für das Öffnen von Schriftstücken etabliert habe. Zuletzt habe er dies noch am im persönlichen Gespräch ihr gegenüber bestätigt, indem er darauf verwiesen hatte, dass im Amt allseits bekannt war, dass Schriftstücke direkt an Mag. R weitergegeben und ihm nicht vorgelegt wurden. Wie aus den rechtlichen Grundlagen zum Finanzmanagement (insbesondere der Vollmacht von Landesrat a D. E vom ) hervorgeht, mussten alle vertraglichen Bestätigungen zu Swap~Geschäften, Kreditverträgen etc. 'unter Verschluss' an die Finanzabteilung gemeldet werden. Der Erlass 3.11 sehe ausdrücklich vor, dass unter Verschluss übermittelte Post nicht zu öffnen ist und dass Verschlusssachen dem Dienststellenleiter vorzulegen sind."

Es lägen ausreichende Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer vor, welche die Annahme von Dienstpflichtverletzungen rechtfertigten. Das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes sei nicht festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des L-BG lauten:

"§ 46 (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dann unverzüglich im Dienstweg der Disziplinarbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Disziplinarbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich zu erteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Erteilung zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(3) Die Disziplinarbehörde hat, wenn es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.

§ 49 (1) Die Disziplinarbehörde hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarbehörde durchzuführen.

(2) Hält die Disziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde mitzuteilen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

…"

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/09/0264, zu den Erfordernissen eines Einleitungsbeschlusses in einem Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) Folgendes ausgeführt:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist die dem Einleitungsbeschluß in einem Disziplinarverfahren … zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozeßvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluß begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluß in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/09/0121, und Zlen. 91/09/0138, 0139, sowie vom , Zl. 95/09/0243). Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muß das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluß derart beschrieben werden, daß unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muß daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozeßgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muß sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (vgl. in dieser Hinsicht die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/09/0094, jeweils vom , Zl. 91/09/0121, und Zlen. 91/09/0138, 0139, vom , Zl. 92/09/0101, und vom , Zl. 95/09/0243). Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/09/0241, und vom , Zlen. 94/09/0230, 0244). Wie die Sachverhaltsschilderung beschaffen sein muß, um die Umgrenzungsfunktion zu erfüllen, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Schilderung muß umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, daß der Beschuldigte verwechselbare Dienstpflichtverletzungen gleicher Art verübt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/09/0094). Die Disziplinarkommission ist nach dem Gesetz nicht gezwungen, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. In dieser Phase des Verfahrens ist nur zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs. 1 BDG 1979) vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen werden vor der Einleitung des Verfahrens daher nur im Zweifelsfall notwendig sein (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/09/0043, und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie vom , Zl. 93/09/0027). Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/09/0398, und vom , Zl. 93/09/0054)" (Vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/09/0124, mwN).

Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für einen Einleitungsbeschluss gemäß § 49 L-BG.

A) Der Beschwerdeführer rügt mangelhafte Ermittlungen und darauf aufbauende unrichtige rechtliche Beurteilung. Er habe seinen Ressortchef Mag. BR ausführlich informiert, dieser habe angeordnet, dass "bis zur endgültigen Aufklärung und Erstellung eines allenfalls erforderlichen Sanierungsplanes strengstes Stillschweigen zu herrschen habe". Die Informationspflicht habe demnach beim Ressortchef gelegen, der in der "Budgetklausur" (gemeint wohl vom ) und der Ausschussberatung des Landtages vom anwesend gewesen sei, es "nicht für notwendig erachtet habe, seinen Wissensstand den übrigen Teilnehmern mitzuteilen". Die belangte Behörde habe diesbezüglich keine Erhebungen angeordnet oder durchgeführt.

Die belangte Behörde habe den Weisungszusammenhang verkannt.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Denn die belangte Behörde hat auf den Weisungszusammenhang im angefochtenen Bescheid Bedacht genommen, was - worauf in der Gegenschrift hingewiesen wird - dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie zum Verdacht gemäß Anlastung Punkt 1. begründet, "es bestehe der Verdacht, dass sowohl der Landtag als auch die Regierung vom zuständigen Finanzabteilungsleiter (im oder ohne Auftrag des Finanzreferenten) " (Hervorhebung durch Fettdruck durch den Verwaltungsgerichtshof) "falsch bzw. unvollständig informiert worden seien".

Die belangte Behörde hat daher auch für möglich gehalten, dass der Beschwerdeführer auf Weisung des Finanzreferenten gehandelt hat. Selbst das Handeln auf Grund einer Weisung wäre per se noch kein Einstellungsgrund, weil nicht jede Weisung "blind" zu befolgen ist (vgl. § 9a Abs. 2 und 3 L-BG). Dass die Ermittlungen aber ergeben hätten, die Befolgung der Weisung habe keinesfalls gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen oder den Beschwerdeführer habe keinesfalls eine Remonstrationspflicht getroffen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Solches ist bei einem derart komplexen wirtschaftlichen Hintergrund wie dem gegenständlichen, bei dem durch "unsachgemäße Amtsführung" von einer oder mehreren MitarbeiterInnen des Finanzressorts ein Schaden in vielfacher Millionenhöhe droht, im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht ohne weiteres anzunehmen. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, über die in der Disziplinaranzeige enthaltenen Verdachtsmomente hinausgehende Ermittlungen anzustellen. Die diesbezüglichen Ermittlungen bleiben dem Disziplinarverfahren vorbehalten.

B) Zwar bedürfte die Tatumschreibung in Spruchpunkt 2. einer näheren Umschreibung, welche Kenntnisse der Beschwerdeführer in welchen Sitzungen des Finanzbeirates seit Februar 2008 bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erworben habe, auf denen der Vorwurf einer unvollständigen oder verfälschten Auskunft von (außer dem Rechnungshof) noch nicht näher bezeichneten "auskunftsberechtigten Dritten" beruht. Allerdings ist der Vorwurf für den Spruch eines Einleitungsbeschlusses in einer der Umgrenzungsfunktion entsprechenden Weise in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides ausreichend formuliert.

Auch die vom Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. geforderten Ermittlungen bleiben dem weiteren Disziplinarverfahren vorbehalten. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer bei der "Übergabe der Protokolle des Finanzbeirates an den Bundesrechnungshof nicht mitgewirkt habe" und er "keine Kenntnis hatte, dass und welche Protokolle in welcher Form und mit welchem Inhalt tatsächlich übergeben wurden", geht am Tatvorwurf einer unzureichenden bzw. verfälschten Information vorbei.

C) Der Beschwerdeführer rügt zu Spruchpunkt 3., es gehe aus dem Spruch nicht hervor, gegen welche Bestimmung des "umfassenden Regelwerkes" Erlass 3.11 der Erlasssammlung Innerer Dienst er verstoßen habe.

Die vorliegende Spruchfassung bedarf zwar einer Ergänzung, weil der konkrete Inhalt der Norm, gegen die der Beschwerdeführer verstoßen haben soll, im Spruch nicht genannt ist. Für das gegenwärtige Verfahrensstadium reicht es aber aus, dass der Inhalt dieser Norm in Verbindung mit der Begründung zu ersehen ist. Die Tathandlung selbst ("nicht dafür gesorgt, dass … Schreiben … ihm vorgelegt worden sind") ist im Spruch genannt, in der Begründung wird der bezogene Inhalt des Erlasses 3.11 näher umschrieben, als ausdrücklich darauf hingewiesen wird, der Erlass sehe vor, "dass unter Verschluss übermittelte Post" (zu ergänzen: von der Poststelle) "nicht zu öffnen ist" (Anm: Punkt 2.3 des Erlasses 3.11) "und dass Verschlusssachen dem Dienststellenleiter vorzulegen sind" (Anm: Punkt 3.2 des Erlasses 3.11).

D) Der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm nicht die "Möglichkeit eingeräumt" worden, "nach Erstattung der Disziplinaranzeige am " Stellung zu nehmen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der zu § 46 Abs. 3 L-BG inhaltsgleichen Bestimmung des § 109 Abs. 3 BDG 1979 erkannt hat, setzt die unverzügliche Mitteilung der Disziplinaranzeige an den beschuldigten Beamten, welche die genannte Bestimmung vorsieht, diesen in die Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls dazu auch eine Stellungnahme abzugeben, sofern der Einleitungsbeschluss - wie hier - ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/09/0259).

Die Disziplinaranzeige wurde unbestritten dem Beschwerdeführer übermittelt, der Einleitungsbeschluss beruht auf dieser (die bereits vorher durchgeführten Ermittlungen beinhaltenden) Disziplinaranzeige vom .

E) Der Beschwerdeführer bringt vor, nach Punkt 1.2.1 der Büroordnung seien als Dienststellen alle Organisationseinheiten des Amtes der Landeregierung im Sinne deren Geschäftseinteilung, daher auch Referate, definiert. Mag. R sei Referatsleiterin, es hätte ausgereicht, Verschlusspost in Finanzangelegenheiten nur ihr vorzulegen. Dieses Vorbringen geht an der Anlastung vorbei. Denn dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass "unter Verschluss" an die "Abteilung 8" adressierte Schreiben deren Leiter (= dem Beschwerdeführer) vorgelegt wurden. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Definition der Büroordnung bezieht sich klar erkennbar immer auf die jeweilige Adresse der Verschlusssache.

F) Mit seinem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er nicht darlegt, dass die im angefochtenen Bescheid dargestellten Verdachtsmomente ohne Zweifel entkräftet wären oder dass ein Grund für eine umgehende Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben wäre. Ob die gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verdachtsmomente tatsächlich zutreffen, und ob eine Schuld des Beschwerdeführers in jedem einzelnen Punkt zu bejahen ist, ist Sache des folgenden Disziplinarverfahrens.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am