VwGH vom 13.12.2007, 2006/09/0014

VwGH vom 13.12.2007, 2006/09/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Mag. EM in H, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom , Zl. 41.550/398- 9/05/HVG, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist zunächst auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 84/09/0103, vom , Zl. 86/09/0066, und vom , Zl. 97/09/0193, zu verweisen. Sie betrafen jeweils die Ansprüche des im Jahr 1948 geborenen Beschwerdeführers nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964 (HVG), im Zusammenhang mit einem Unfall bei der Ableistung des Präsenzdienstes im Jänner 1967. Gegenstand des zuletzt erwähnten Erkenntnisses war die mit letztinstanzlichem Bescheid vom erfolgte Abweisung eines vom Beschwerdeführer im August 1995 gestellten Antrages auf Neubemessung der Beschädigtenrente.

Im Oktober 1997 hatte der Beschwerdeführer erneut die Erhöhung der Beschädigtenrente beantragt. Hierüber entschied die belangte Behörde, seiner Berufung gegen den abweisenden erstinstanzlichen Bescheid im Sinne einer Neubemessung stattgebend, mit Bescheid vom . Dieser vom Beschwerdeführer in bestimmten Teilen bekämpfte Bescheid ist Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2005/09/0079, auf dessen Darstellung der Vorgeschichte ebenfalls verwiesen wird.

Der Bescheid vom nannte als Bescheidadressaten den Beschwerdeführer unter Anführung der Adresse in 1030 Wien, die er u.a. in der Berufung vom als Aufenthaltsadresse angegeben hatte, und endete mit der "Anmerkung", über einen "allfälligen Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG" werde "das Bundessozialamt Landesstelle Wien von Amts wegen entscheiden". Die belangte Behörde übermittelte ihn dem Bundessozialamt "zur Durchführung und Abfertigung (Adressat siehe Bescheid, mit Zustellnachweis!) sowie zur amtswegigen Überprüfung eines allf. Anspruches gem. § 23/5 HVG" (ABl. 295/1145).

Der Rückscheinbrief, mit dem das Bundessozialamt den Bescheid vom an die Adresse des Beschwerdeführers in 1030 Wien versandte, gelangte am mit dem Vermerk des Zustellers, der Beschwerdeführer sei vom bis zum "im Spital", an das Bundessozialamt zurück (ABl. 410).

Das Bundessozialamt holte eine Meldeauskunft ein, die am als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers seit 1987 seine Anschrift in Hinterbrühl und darüber hinaus nur als (früheren) Nebenwohnsitz von 1967 bis Jänner 2004 eine Adresse in 1200 Wien ergab (ABl. 415).

Am wurde beim Bundessozialamt ein Aktenvermerk angelegt, dem zufolge es sich laut Auskunft einer Mitarbeiterin der belangten Behörde in dem langjährigen Berufungsverfahren immer als zweckmäßig erwiesen habe, keine RSb-Briefe an den Beschwerdeführer zu schicken. Auf "nicht nachweislich" zugestellte Schreiben habe er "immer reagiert". Es erscheine daher angebracht, ihn "mittels eines Schreibens (an 1030 Wien und Hinterbrühl) zu befragen, in welcher Form eine ordnungsgemäße Zustellung des BBK-Bescheides möglich ist" (ABl. 419). Mit zwei gleichlautenden, an die erwähnten Adressen gerichteten Schreiben des Bundessozialamtes vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer in diesem Sinn um Mitteilung seiner "Zustelladresse (eventuell auch der Anschrift des Krankenhauses)" gebeten und überdies auf die Möglichkeit der persönlichen Übernahme des Bescheides beim Bundessozialamt hingewiesen (ABl. 420 und 421). Auf diese Schreiben scheint der Beschwerdeführer nicht reagiert zu haben.

Mit einem aus anderen Gründen an die Pensionsversicherungsanstalt gerichteten Schreiben vom hatte das Bundessozialamt auch um Bekanntgabe ersucht, "unter welcher Anschrift" der Beschwerdeführer "geführt" werde und ob Schriftstücke für ihn "ordnungsgemäß zugestellt werden" könnten (ABl. 413). Im Antwortschreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom wurde hierauf - abgesehen von der Anführung der Adresse in Hinterbrühl bei den Personaldaten des Beschwerdeführers - nicht eingegangen (ABl. 426).

Am wurde beim Bundessozialamt ein Aktenvermerk angelegt, dem zufolge nach Vorliegen des diesbezüglichen Erhebungsergebnisses nun über den Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG bescheidmäßig abzusprechen sei. Der Bescheid darüber sei zusammen mit der Entscheidung der belangten Behörde vom "zunächst an den laut ZMR-Anfrage ... angeführten Hauptwohnsitz des HB in der Hinterbrühl zuzustellen. Sollte auch dieser Zustellversuch misslingen (vgl. Aktenlage), so hat die Zustellung des Bescheides nach den Bestimmungen des AVG (handschriftlich korrigiert: Zustellgesetzes) durch Anschlag an der Amtstafel zu erfolgen".

Der Rückscheinbrief, mit dem das Bundessozialamt den Bescheid der belangten Behörde vom und den mit datierten Bescheid über die Nichtgewährung eines Erhöhungsbetrages - mit einem Begleitschreiben, in dem u.a. auf das Nichtaufscheinen weiterer Nebenwohnsitze des Beschwerdeführers im Melderegister hingewiesen wurde - an die Adresse des Beschwerdeführers in Hinterbrühl versandte, langte am mit dem Vermerk "Ortsabwesenheit bis " wieder beim Bundessozialamt ein (ABl. 436). Das Begleitschreiben hatte auch die Mitteilung enthalten, die Rentennachzahlung und die laufende Rentenleistung ab würden im Hinblick auf eine näher genannte Exekutionsbewilligung "vorsorglich einbehalten".

Am wurde beim Bundessozialamt ein Aktenvermerk angelegt, dem zufolge "eine andere Abgabestelle dem Amt unbekannt ist und mehrere Versuche, diese zu eruieren, scheiterten (vgl. Aktenlage)". Die Schriftstücke seien daher "gem.

§ 25 Zustellgesetz durch Anschlag an die Amtstafel zuzustellen". Die Schriftstücke wurden der Einlaufstelle des Bundessozialamtes "mit dem Ersuchen um Zustellung ... durch Anschlag an die Amtstafel am " übermittelt (ABl. 438). Die mit datierte Bekanntmachung hatte zum Inhalt, für den Beschwerdeführer, "Anschrift unbekannt", lägen näher bezeichnete Schriftstücke zur Abholung bereit (ABl. 439). Am wurde im Akt vermerkt, die Bekanntmachung sei "vom 1.3. - an der Amtstafel angeschlagen" gewesen, derzeit seien "keine Verfahren offen" und die Rentenleistung bleibe "bis zur Selbstmeldung des HB ... reserviert" (ABl. 438 und 443).

Mit Schreiben vom , in dem er seine Adresse in Hinterbrühl angab, teilte der Beschwerdeführer dem Bundessozialamt ("Landesinvalidenamt") mit, er habe "infolge langer DB-bedingter Bettlägrigkeit" keine Kontoauszüge beheben können, dies jetzt seit Monaten erstmals wieder getan und festgestellt, dass seine Rente, auf die er dringend angewiesen sei, seit Jahresbeginn nicht mehr ausgezahlt worden sei. Er bitte um Aufklärung und Nachzahlung. Beigelegt war eine vom Beschwerdeführer schon mit Schreiben an die belangte Behörde vom (ABl. 295/986 und 1006) übermittelte Aufstellung seines monatlichen Kostenaufwandes für Behandlung und Rehabilitation. Darin waren u.a. die vom Beschwerdeführer - zusätzlich zum Mietzins für seinen "einzigen Hauptwohnsitz" in Hinterbrühl - zu tragenden Kosten einer Untermietwohnung in 1030 Wien ("wegen erforderlicher Spitalsnähe") angeführt. In den vorgelegten Verwaltungsakten scheint diese Anschrift aber schon seit den Eingaben des Beschwerdeführers vom August 1995 als seine "Pflegeadresse" auf (ABl. 189/1). Zumindest einmal hatte er dort auch den vom Bundessozialamt angeordneten Hausbesuch eines Arztes empfangen (ABl. 190).

Mit Schreiben vom teilte das Bundessozialamt dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Postfehlberichte vom Dezember 2004 und vom Februar 2005 mit, es sei "die ordnungsgemäße Zustellung der angeführten Schriftstücke gemäß § 25 Zustellgesetz durch Anschlag an die Amtstafel" erfolgt. Wann dies der Fall gewesen sei, war in diesem Schreiben nicht angeführt. (Bei Berechnung ab dem wären sechs Wochen zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen gewesen.)

Als Grund für die Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel wurde im Schreiben vom mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe "keine andere Abgabestelle bekanntgegeben". Die Schriftstücke würden ihm nunmehr "in der Anlage" übermittelt (ABl. 449).

Mit Schreiben vom wandte sich der Beschwerdeführer - ohne Bezugnahme auf das Schreiben vom -im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Exekutionsverfahren an das Bundessozialamt (ABl. 452).

Mit Schreiben vom teilte er dem Bundessozialamt mit, er habe am selben Tag das vom Bundessozialamt am in Wien zur Post gegebene Kuvert erhalten, in dem sich eine "Aktenkopie" des Bescheides der belangten Behörde vom befunden habe. Er verwies in diesem Zusammenhang (ohne Ortsangabe) auf seine "durchgehende DB-bedingte Bettlägrigkeit" vom "bis April 2005". Während dieser Zeit sei "Unzustellbarkeit von Behördenschriftstücken gegeben" gewesen. Auf den Bescheid des Bundessozialamtes vom nahm er nicht Bezug (ABl. 463).

Am sprach Monika G. unter Vorlage einer Spezialvollmacht des Beschwerdeführers zur Entgegennahme der für ihn bestimmten "Originalausfertigung" des Bescheides der belangten Behörde vom beim Bundessozialamt vor und erhielt - zumindest zunächst - eine "Abschrift des Bescheides" ausgefolgt. Sie verweigerte die Unterfertigung der Niederschrift, der zufolge sie "in Kenntnis gesetzt" werde, "dass seitens des Amtes bereits eine ordnungsgemäße und rechtsgültige Zustellung dieses Bescheides erfolgt ist und zudem (dem Beschwerdeführer) der Originalbescheid bereits übermittelt wurde", und ersuchte um Übermittlung der Bescheidabschrift an den Beschwerdeführer (gemeint offenbar: per Post; ABl. 464).

Mit Schreiben vom (ABl. 470) ersuchte der Beschwerdeführer das Bundessozialamt um Zustellung der ihm gebührenden "Originalausfertigung" des Bescheides der belangten Behörde vom , von dem ihm am eine "Aktenkopie" zugegangen sei, mittels RSb an seine "o.a. Wohnanschrift" (die Adresse in Hinterbrühl).

Das Bundessozialamt übermittelte ihm hierauf mit Schreiben vom "neuerlich eine Abschrift" dieses Bescheides mit dem Hinweis, die "ordnungsgemäße und rechtsgültige Zustellung" des Bescheides sei "bereits mit Wirkung vom gemäß § 25 Zustellgesetz durch Anschlag an die Amtstafel" erfolgt und in der Anlage zum Schreiben vom sei dem Beschwerdeführer "u.a. auch dieser Bescheid zur Kenntnisnahme übermittelt" worden. Dieses als RSb an die Adresse in Hinterbrühl abgefertigte Schreiben (ABl. 471) langte am mit dem Vermerk "Ortsabwesenheit bis " wieder beim Bundessozialamt ein (ABl. 488).

Mit Schreiben vom begehrte der Beschwerdeführer die "rechtsordnungsgemäße Zustellung" des Bescheides des Bundessozialamtes vom , von dem ihm am in einem "Konvolut von Aktenkopien" eine "Aktenkopie" zugegangen sei, mittels RSb an seine "einzige Wohnanschrift" (die Adresse in Hinterbrühl).

Zu diesem Schreiben wurde beim Bundessozialamt am ein Aktenvermerk angelegt, wonach es "keine neuen Tatsachen" enthalte und daher "nichts weiter zu veranlassen" sei. Es laufe ein Verfahren zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer eines Sachwalters bedürfe (ABl. 474 verso; dieses Verfahren wurde - einem undatierten Vermerk auf ABl. 493/23 zufolge - am eingestellt).

Ohne weitere Erledigung abgelegt wurden auch zwei vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde gerichtete und von dieser an das Bundessozialamt weitergeleitete Eingaben vom 15. und , in denen er sich über die Vorgangsweise des Bundessozialamtes beschwert hatte (ABl. 475-485).

Mit Schreiben vom an das Bundessozialamt (ABl. 486) verlangte der Beschwerdeführer (unter Bezugnahme auf eine - im Anschluss an die Vorsprache von Monika G. - am an ihn geschickte "Abschrift" des Bescheides, ABl. 468) ein weiteres Mal die RSb-Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom . In einer Beilage zu diesem Schreiben bezog er sich - zum Nachweis dafür, dass ihn an der längeren Unzustellbarkeit des Bescheides kein Verschulden treffe - auf eine Liste von Unterlagen über den Verlauf seiner medizinischen Behandlung, darunter "Liegendtransporte" am 7. und (ABl. 487).

Schließlich erhob der Beschwerdeführer mit (am selben Tag zur Post gegebenem) Schriftsatz vom Berufung gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom . Darin führte er zur Rechtzeitigkeit der Berufung aus, der Bescheid sei "mit normaler Postaufgabe am in 1010 Wien zur Absendung" gelangt und habe ihn "wegen DB-bedingter 'Rehab-Behandlungsserien' mit Ortsabwesenheit" am erreicht, wobei der Beschwerdeführer wegen der Art der Versendung davon ausgegangen sei, es könne sich nur um Abschriften handeln. Erst "mehrmalige Kontrollen" hätten ergeben, dass ihm der Originalbescheid (zusammen mit demjenigen der belangten Behörde vom ) auf diese "unübliche Weise" zugestellt worden sei. Er gehe davon aus, dass ihm der Bescheid mit wirksam zugestellt sei, und verweise zu seinem mangelnden Verschulden an der vorausgegangenen Unzustellbarkeit der Bescheide auf die schon vorgelegten Unterlagen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als verspätet eingebracht zurück.

Sie begründete dies - im Wesentlichen - wie folgt:

"Die Bundesberufungskommission ... hat die Berufungsangelegenheit überprüft und Folgendes festgestellt:

Der Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle Wien vom wurde zusammen mit dem bis dahin unzustellbaren Bescheid der Bundesberufungskommission vom an den Hauptwohnsitz des Berufungswerbers zugestellt und dem Amt mit dem Vermerk 'ortsabwesend bis ' am retourniert. Eine andere Abgabestelle konnte von der Behörde nicht eruiert werden.

Zur Ausforschung einer Abgabestelle hat das Bundessozialamt Landesstelle Wien Anfragen beim Melderegister und der Pensionsversicherungsanstalt jeweils ohne Erfolg durchgeführt. Aus diesem Grunde erfolgte gemäß § 25 des Zustellgesetzes die Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 1. März bis . Die ordnungsgemäße Zustellung war daher nach Verstreichen von zwei Wochen seit dem Aushang mit bewirkt.

(...)

Von der Durchführung eines Parteiengehörs wurde (gemeint: konnte) Abstand genommen werden, weil keine Beweisaufnahme erfolgt ist und sämtliche Sachverhaltselemente, welche den rechtlichen Erwägungen zu Grunde gelegt werden, dem Berufungswerber bekannt sind.

Die Bundesberufungskommission hat erwogen:

(...)

Da die Behörde durch den Hinweis 'ortsabwesend bis ' nicht von einer dauernden Änderung der Abgabestelle ausgehen konnte, war die Zustellung gemäß § 25 ZustG durch Anschlag an der Amtstafel zu verfügen.

Die eingesehenen Beweismittel (Briefkuvert mit Poststempel und Anschlag an der Amtstafel) wurden als vollständig, schlüssig und in sich widerspruchsfrei erkannt.

Demnach war die Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom entsprechend den Bestimmungen des Zustellgesetzes mit bewirkt und begann mit diesem Tag die sechswöchige Berufungsfrist, welche mit Ablauf des endete.

Da die Berufungsschrift laut Poststempel erst am der Post zur Beförderung übergeben wurde, ist die Berufung verspätet eingebracht.

Die Bundesberufungskommission hatte keine Möglichkeit eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen, da die Berufung verspätet eingebracht worden war.

Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die §§ 8 und 25 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,

lauten (in ihrer unveränderten Stammfassung):

"Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."

"Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25. (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen."

Die belangte Behörde hat ihre Beurteilung der Berufung des Beschwerdeführers als verspätet ausschließlich darauf gestützt, dass die öffentliche Bekanntmachung im März 2005 die Wirkung einer Zustellung (auch) des Bescheides vom gehabt habe. Berechnet man die im vorliegenden Fall maßgebliche sechswöchige Berufungsfrist des § 88 Abs. 3 HVG ab dem vom Beschwerdeführer behaupteten Tag des Zugangs der Bescheidausfertigung am , so war seine Berufung jedenfalls rechtzeitig. (Nichts anderes ergäbe sich auch bei Berechnung ab dem , an dem die Sendung nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zur hg. Zl. 2005/09/0079 in seiner Abwesenheit in den Briefkasten eingelegt wurde.) Es kommt daher darauf an, ob die Bekanntmachung im März 2005 - wie von der belangten Behörde angenommen - als Zustellung wirksam war.

Diese Frage ist zu verneinen, weil der Beschwerdeführer auch die Adresse in 1030 Wien angegeben hatte und aktenkundig war, dass er dort - der Spitalsnähe wegen - eine Untermietwohnung unterhielt. Wenn im Postfehlbericht vom Dezember 2004 davon die Rede war, der Beschwerdeführer sei bis zum "im Spital", so war dies kein Hinweis auf eine Aufgabe dieser (zusätzlichen) Abgabestelle. Die offenbare - und vom Beschwerdeführer selbst in seinen späteren Eingaben vielleicht geteilte - Ansicht des Bundessozialamtes und der belangten Behörde, diese Wohnung sei keine "Abgabestelle", weil sich der Beschwerdeführer dort nie angemeldet hatte, entspricht nicht der Rechtslage (vgl. etwa Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2006) 359 bei FN 53).

Umgekehrt konnte die Ortsabwesenheit in Hinterbrühl laut Postfehlbericht vom Februar 2005 (deren Anzeige gegenüber der Post - dem Fehlbericht vom Mai 2005 zufolge - trotz der inzwischen gestellten Zustellanträge nicht widerrufen wurde) auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Wien hindeuten.

Die Annahme des Fehlens einer bekannten Abgabestelle ohne Zustellversuch an der Anschrift in 1030 Wien kam im Februar und März 2005 daher nicht in Betracht.

Der angefochtene Bescheid war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am