VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0030
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Mag. J P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesminister für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. S 91530/26- DiszBW/2012, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Generalstabsoffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nach Durchführung eines Kommandantenverfahrens ausgesprochen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"(Der Beschwerdeführer) ist schuldig,
die Wahl zur Bekleidung der Funktion eines Vorstandsmitgliedes sowohl in dem sicherheitspolitischen Verein (A), als auch in dem sicherheitspolitischen Verein (O) angenommen und damit gegen die in § 44 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, normierte Dienstpflicht in Verbindung mit § 2 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über unzulässige Nebenbeschäftigungen BGBl II 2011/100, verstoßen, und so eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, begangen zu haben.
Über (den Beschwerdeführer) wird daher gemäß § 50 Z 2 HDG 2002 (in Verbindung mit § 51 HDG 2002) die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 1.200,--(in Worten: eintausendzweihundert Euro) verhängt."
In der Bescheidbegründung wurde nach Darstellung des beruflichen Werdeganges des Beschwerdeführers seit 2002 und dessen seit ausgeübten Leitung einer näher beschriebenen, dem Generalstab nachgeordneten Direktion im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer neben dieser Tätigkeit Vorstandsmitglied in den näher bezeichneten sicherheitspolitischen Vereinen A und O gewesen sei. So sei er einerseits mit Beschluss der Generalversammlung des Vereins A vom zu dessen Vorstandsmitglied ernannt worden. Dieser Wahl sei eine Kontaktaufnahme mit ihm durch den Präsidenten des Vereins A mit dem Ersuchen vorausgegangen, aufgrund der während der Direktionsleitung eingetretenen Vertiefung der Kooperation zwischen BMLVS und A eine Vorstandsfunktion zu übernehmen, wogegen sich der Beschwerdeführer nicht ausgesprochen habe. Das Schreiben vom über die Mitteilung zur Vorstandsmitgliedernennung habe der Beschwerdeführer am an den Generalstab übermittelt. Auf die daraufhin von Mag. C als direktem Vorgesetzten am an ihn gestellten Fragen "Wie ist das mit deiner Geldgeberfunktion usw. vereinbar ? bzw. Info vor der Aktion?" sei der Beschwerdeführer nicht eingegangen, woraufhin Mag. C unmittelbar die Dienstbehörde von der Meldung in Kenntnis gesetzt habe. Andererseits sei der Beschwerdeführer von der Hauptversammlung des Vereins O per in den Vorstand gewählt worden, nachdem er bereits lose und wiederholt an dessen Vorstandssitzungen teilgenommen und die nunmehrige Wahl widerspruchslos angenommen habe. Dem Generalstab sei die Teilnahme an diesen Vorstandssitzungen vor nicht bekannt gewesen. Allerdings sei dem Generalstab bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner geschäftsmäßigen Zuständigkeit und Verantwortung mehrfach gemeinsame Veranstaltungen des A und O mit dem Ressort initiiert habe oder an ihnen beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang die Interessen des Ressorts zu vertreten gehabt und wiederholt aktenmäßig darüber berichtet. Aufträge oder Bestellungsakte zum Vertreter des Ressorts im Verein A oder O habe es seitens des Generalstabes nicht gegeben.
Die belangte Behörde setzte fort, dass das BMLVS seit dem Jahr 2002 mit dem Verein O und seit 2003 mit dem Verein A kontinuierlich aufeinanderfolgende Kooperationsverträge auf Werkvertragsbasis abschließe; als Träger der Kooperation mit den jeweiligen Institutionen sei zumindest seit den Vertragsabschlüssen des Jahres 2006 die vom Beschwerdeführer seit geleitete Organisationseinheit im BMLVS beauftragt gewesen. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen würden für jede Institution jährliche Arbeitsprogramme ausgearbeitet, wobei es sich überwiegend um Forschungsaufträge, Veranstaltungen zu sicherheits- und verteidigungspolitisch relevanten Themen bzw. Beiträge zur sicherheitspolitischen Beratung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, Auswertungen sicherheits- und verteidigungspolitischen Beurteilung von strategischen Zielsetzungen und Entwicklungsperspektiven handle.
Neben finanziellen Aufwendungen aus daraus resultierenden näher dargelegten Leistungsvereinbarungen (so u.a. für den Verein A im Zeitraum 2010 bis 2012 von jährlich EUR 200.000,-- und für den Verein O im Zeitraum 2007 bis 2009 von jährlich zwischen EUR 80.000,-- und EUR 150.000,--) würden die beiden Vereine vom BMLVS auch Förderungen aus Bundesmitteln im Umfang von jährlich zwischen EUR 8.100,-- bis EUR 9.000,-- (Verein A) bzw. EUR 7.200,--
bis EUR 8.000,-- (Verein O) erhalten; die der Zuerkennung von Förderungen vorausgehende Beurteilung der Förderungswürdigkeit erfolge durch den Beschwerdeführer als Leiter dieser Organisationseinheit, welche auch die Erbringung der gemäß den Kooperations- und Leistungsvereinbarungen zu erbringenden Leistungen sowie den jährlichen Arbeitsplan im Rahmen ihrer Zuständigkeit prüfe. Dem Beschwerdeführer komme dadurch eine wesentliche Einflussnahme auf die Zuerkennung von Förderungen bzw. auf die Auftragsvergabe an beide Vereinigungen zu, des Weiteren aber auch auf die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit der erbrachten Leistung des Werkvertragsnehmers.
Nach § 2 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über unzulässige Nebenbeschäftigungen seien für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf die Vergabe von Förderungsmitteln und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, Nebenbeschäftigungen als Organe von juristischen Personen, Personengesellschaften sowie sonstiger Rechtsträger, die für solche Förderungen aus dem jeweiligen Einflussbereich des Bediensteten in Betracht kommen, jedenfalls unzulässig. Diese Verordnung, die als innerdienstlicher Verwaltungsakt eine Weisung darstelle und der eine Ausnahme von gewissen Personengruppen, Organisationseinheiten oder einzelnen Bediensteten nicht zu entnehmen sei, sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, sodass er durch die Wahlannahmen bzw. Ernennungen zum Vorstandsmitglied vorsätzlich die inkriminierten Dienstpflichten verletzt habe. Dem Beschwerdeführer sei mit schriftlicher Weisung vom bzw. vom mit sofortiger Wirkung die Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied in den beiden Vereinen gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 2 der zuvor genannten Verordnung untersagt sowie am das gegenständliche Disziplinarverfahren nach § 60 Abs. 1 HDG 2002 (Kommandantenverfahren) eingeleitet worden.
Im Weiteren legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu, wenn sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sieht, weil die belangte Behörde es verabsäumt habe, im Spruch des Erkenntnisses einen Tatzeitraum anzugeben:
Gemäß § 44a Z. 1 VStG 1991 hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat gehört neben der Umschreibung der Tathandlung und der Anführung des Tatortes auch die Angabe der Tatzeit (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/04/0246, vom , Zl. 2006/09/0145, und vom , Zl. 96/21/0737). Diese Erfordernisse hinsichtlich der Konkretisierung gelten auch in Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002, zumal auch nach § 62 Abs. 3 Z. 1 HDG 2002 der Spruch des Disziplinarerkenntnis die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat.
Im angeführten Spruch des angefochtenen Bescheides fehlt völlig die Angabe der Tatzeit, sodass in zeitlicher Hinsicht in keiner Weise konkretisiert ist, für welches Verhalten der Beschwerdeführer bestraft wurde. Damit hat die belangte Behörde gegen § 44a Z. 1 VStG verstoßen und ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0334).
Der angefochtene Bescheid war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, womit es sich erübrigte, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.
Wien, am