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VwGH vom 13.09.2011, 2010/22/0216

VwGH vom 13.09.2011, 2010/22/0216

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/22/0128 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des JS in W, geboren am , vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 320.161/2- III/4/10, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, vom auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mit Bescheid vom ein Rückkehrverbot erlassen worden, das noch aufrecht sei. Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG dürften Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen einen Fremden ein aufrechtes Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot bestehe. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei daher zwingend zu versagen. Bei Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes habe keine Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK zu erfolgen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Argument, der Asylgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt. Dies habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Gemäß § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Gemäß § 44a NAG (in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) hat die Behörde einen Aufenthaltstitel gemäß § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG von Amts wegen zu erteilen, wenn u.a. eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Asylgesetz 2005 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , 2009/22/0128, bereits ausgeführt hat, ist durch den später erlassenen Bescheid, mit dem die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, die Wirkung eines Aufenthaltsverbotsbescheides, demzufolge der Fremde gemäß § 70 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG unverzüglich auszureisen habe, weggefallen. Damit kann dem Aufenthaltsverbot aber auch seine Wirkung als Ausschlussgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr zukommen. Auf die diesbezügliche Begründung im hg. Beschluss vom wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Nichts anderes gilt betreffend eines - ohnedies nicht mit einem Ausreisebefehl verbundenen - Rückkehrverbotes, das mangels Zulässigkeit einer Ausweisung nie Geltung als Aufenthaltsverbot iSd § 62 Abs. 4 FPG (idF BGBl. I Nr. 122/2009) erlangen konnte (vgl. auch den inhaltlich gleich gelagerten nunmehrigen § 54 Abs. 9 FPG).

Da die belangte Behörde dies verkannt, war ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-82370