Suchen Hilfe
VwGH vom 21.01.2010, 2008/20/0042

VwGH vom 21.01.2010, 2008/20/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des C, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 259.306/0/17E-XV/54/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein am geborener Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am in das Bundesgebiet ein und beantragte am folgenden Tag Asyl.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. In der Begründung stellte das Bundesasylamt u.a. fest, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Das von ihm vorgebrachte Alter werde als unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer sei auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes (Gestik, Mimik, Bartwuchs) als volljährig eingeschätzt und die gesetzliche Vertretung niedergelegt worden.

Das Bundesasylamt verfügte die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer persönlich. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an der Wohnadresse des Beschwerdeführers wurde der Bescheid am beim zuständigen Postamt hinterlegt.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - welchem das Bundesasylamt mit Bescheid vom gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 stattgab - und erhob gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid vom . Der Beschwerdeführer führte u.a. aus, der Bescheid hätte nicht ihm, sondern dem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden müssen. Das Bundesasylamt, welches sein Alter lediglich auf 21 Jahre hinaufgesetzt habe, hätte jedenfalls ein amtsärztliches Gutachten einholen müssen.

Am führte die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher dieser sein Geburtsdatum nunmehr mit angab. Über Vorhalt, dass er wesentlich älter als 20 Jahre aussehe, bekräftigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin aus. Zur Frage des Alters des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde wörtlich Folgendes aus:

"Vorausgeschickt wird, dass der (Beschwerdeführer) als Geburtsjahr 1987 angibt, er aber augenscheinlich weit über 20 Jahre alt zu sein scheint. Nachdem die Altersangaben jedoch in verfahrensrechtlicher Hinsicht (Minderjährigkeit/Volljährigkeit) im Berufungsverfahren keine Rolle spielen, sondern diese bestenfalls Aufschluss über die persönliche Glaubwürdigkeit des (Beschwerdeführers) geben, kann eine nähere Abklärung der Altersfrage, etwa durch Beiziehung eines Sachverständigen, unterbleiben."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war im vorliegenden Fall die Frage des Alters des Beschwerdeführers auch für das Berufungsverfahren insofern von Relevanz, als der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des von ihm angegebenen Geburtsdatums zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides noch minderjährig gewesen wäre. In diesem Fall hätte die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer persönlich keine Rechtswirkungen entfaltet, was zur Folge hätte, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden wäre. Dies hätte - an Stelle der vorliegenden meritorischen Entscheidung der belangten Behörde - zu einer Zurückweisung der Berufung führen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/01/0415).

Die belangte Behörde hat es ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht unterlassen, sich mit dem Alter des Beschwerdeführers auseinander zu setzen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/01/0463). Im Hinblick auf die obigen Erwägungen lässt sich somit noch nicht abschließend beurteilen, ob die belangte Behörde zu einer meritorischen Erledigung der Berufung berechtigt war.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-82358