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VwGH vom 19.09.2012, 2010/22/0210

VwGH vom 19.09.2012, 2010/22/0210

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/22/0211

2010/22/0213

2010/22/0212

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden 1. des G, 2. der H, 3. der M, und 4. des K, sämtliche in W, vertreten durch Mag. Clemens Canigiani, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Josefstädter Straße 6/15, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 155.164/5-III/4/09 (ad 1., protokolliert zu 2010/22/0210), 2.) Zl. 155.164/3-III/4/09 (ad 2., protokolliert zu 2010/22/0211), 3.) Zl. 155.164/4-III/4/09 (ad 3., protokolliert zu 2010/22/0212) und 4.) Zl. 155.164/2-III/4/09 (ad 4., protokolliert zu 2010/22/0213), jeweils betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind verheiratet, der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind ihre Kinder. Alle sind indische Staatsangehörige.

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen gemäß § 44 Abs. 3 und § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.

Zur Begründung führte sie in den angefochtenen Bescheiden annähernd gleichlautend aus:

Die Beschwerdeführer seien am illegal in das Bundesgebiet eingereist und hätten kurz darauf Asylanträge gestellt. Diese seien in zweiter Instanz am bzw. am abgewiesen worden. Der Viertbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien in zweiter Instanz mit Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ausgewiesen worden. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin seien mit Bescheiden vom rechtskräftig ausgewiesen worden.

Am hätten sämtliche Familienmitglieder Anträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 3 NAG eingebracht. Demnach sei eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliege und dies gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten sei. Solche Anträge seien jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen die Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen worden sei und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkomme.

Gegen die Beschwerdeführer seien bereits Ausweisungen ausgesprochen worden, mit welcher Entscheidung (jeweils) bereits eine Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK durchgeführt worden sei. "An diese Entscheidung sind die NAG-Behörden gebunden." Im Berufungsschreiben vom sei erneut auf die gute Integration, vor allem jene der Kinder durch Schule und Kindergarten, hingewiesen worden. Jedoch seien diese Gründe bereits im Ausweisungsverfahren berücksichtigt worden und es sei nicht erkennbar, dass "in der Zeit ab (Ausweisungsentscheidung) bzw. (Einstellung des Verfahrens auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung) bis heute zu der Frage des Art. 8 EMRK ein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden nach deren Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung und nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) sind Anträge wie die vorliegenden als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen die Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Unbestritten wurden die Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer rechtskräftig mit Bescheiden vom ausgewiesen, der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin mit Bescheiden vom . Die gegenständlichen Anträge (vom Oktober 2009) wurden mit erstinstanzlichen Bescheiden vom zurückgewiesen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides für die Frage relevant, ob maßgebliche Änderungen eingetreten sind, und nicht der Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsbescheide (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2011/22/0110).

Dennoch ist den Beschwerden der Erfolg zu versagen. Die Beschwerdeführer bringen nämlich in keiner Weise eine konkrete Sachverhaltsänderung in der Zeit zwischen den rechtskräftigen Ausweisungsbescheiden und den Zurückweisungsbescheiden der ersten Instanz vor. Sie verweisen im Wesentlichen auf die Länge des inländischen Aufenthaltes und auf die hier stattgefundene Integration. In Wahrheit wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Ausweisungen. Dies lässt sich unschwer aus der Beschwerdebehauptung ableiten, dass die Ausweisungen zu Unrecht erfolgt seien.

Mangels relevanter Sachverhaltsänderungen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2011/22/0035 bis 0039) hat die belangte Behörde zu Recht die erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheide bestätigt.

Da somit den angefochtenen Bescheiden die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat -

als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-82355