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VwGH vom 23.04.2013, 2013/09/0018

VwGH vom 23.04.2013, 2013/09/0018

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/09/0017 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-PL-12-0336, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens in einer Angelegenheit nach dem AuslBG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Partei: H in A, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der J-GmbH mit Sitz in A, somit als Arbeitgeber, zu verantworten, dass diese Gesellschaft drei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige am gegen 14.10 Uhr mit Bauhilfsarbeiten beim Zusammenbau einer Holzkonstruktion für eine Terrasse in G beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der gegen diesen Bescheid vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG ein.

Mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/09/0049, auf dessen nähere Begründung nach § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wurde dieser Bescheid auf Grund der (ersten) Amtsbeschwerde aufgehoben, da die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung jegliche Ausführung dazu unterlassen hat, auf Grund welcher beweiswürdigender Erwägungen und welches daraus resultierenden Sachverhaltes sie zur Annahme kam, dass eine Beschäftigung der Ausländer durch den Mitbeteiligten ausscheide, bzw. allenfalls auch eine Verwendung derselben als (der J-GmbH) überlassene Arbeitskräfte in Frage käme.

Mit dem Ersatzbescheid vom hat die belangte Behörde neuerlich das (erstinstanzliche) Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

Ihre Bescheidbegründung beschränkte sich (nach einer knappen Darstellung zum Verfahrensgang und einem Verweis auf die "Sachverhaltsdarstellung" im Bescheid vom ) darauf, "dass nach der Aktenlage und nach dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom keinerlei stichhaltige Elemente einer Arbeitskräfteüberlassung nach den Kriterien des § 4 AÜG den Beschuldigen betreffend zu entnehmen sind. Da nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens eine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht nachweisbar erscheint, war daher das angefochtene Straferkenntnis zu heben und mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene, auf Art. 131 Abs. 2 B-VG gestützte Amtsbeschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei erwogen:

Indem es die belangte Behörde - wie auch im ersten Rechtsgang - völlig verabsäumt darzulegen, auf Grund welcher beweiswürdigender Erwägungen und welches daraus resultierenden Sachverhaltes sie zur Annahme kommt, dass eine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht nachweisbar sei, hat sie den bereits im hg. Vorerkenntnis vom unmissverständlich aufgezeigten Erfordernissen einer Bescheidbegründung (vgl. dazu neuerlich die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1044 wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), nicht einmal ansatzweise entsprochen. Der angefochtene Bescheid entzieht sich damit einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.

Dem Verjährungseinwand des Mitbeteiligten in seiner Gegenschrift zum allfälligen Vorwurf einer Arbeitskräfteüberlassung ist zu erwidern, dass (bereits) dem gegen ihn erhobenen Strafantrag vom ein diesbezüglicher Vorwurf zugrundelag und daher die belangte Behörde als Berufungsbehörde berechtigt wäre, das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend abzuändern.

Der dadurch ebenso mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftete Ersatzbescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-82349