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VwGH vom 05.09.2013, 2013/09/0014

VwGH vom 05.09.2013, 2013/09/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. Dr. NS in M, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 9, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 39/8-DOK/12, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Bundeslehrer an der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt I (kurz: HTBLVA I) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit dem Jahr 2001 war er Leiter der Versuchsanstalt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer wie folgte schuldig erkannt:

"I. (Der Beschwerdeführer) ist schuldig, er hat

1. im Dezember 2004, Jänner und Februar 2005 auf Grund separat ausgestellter Rechnungen nach erstellten Prüfberichten der Versuchsanstalt in mindestens 36 Fällen bei den Auftraggebern als Leiter der Versuchsanstalt in Vertretung des Herrn Direktors wesentlich höhere Beträge bar einkassiert als jene Beträge, die er in den an Frau HE übermittelten Rechnungen angeführt und die er auch bar an Frau HE zur Verrechnung übergeben hat,

2. im Februar 2005 und Oktober 2004 in mindestens 10 Fällen zwar von den Auftraggebern nach erstellten Prüfberichten Beträge bar einkassiert, diese jedoch nicht an die Versuchsanstalt weitergegeben, und

3. im April 2003 der Bautechnischen Versuchsanstalt an der HTL R zweimal den Betrag von EUR 863,80 mit dem Vermerk 'Probenvorbereitung' als Barauslage für sich in Rechnung gestellt, dies zu Unrecht, da der Betrag aus der zweckgebundenen Gebarung der Versuchsanstalt beglichen wurde.

Der (Beschwerdeführer) hat dadurch gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und er in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen.

Über den (Beschwerdeführer) wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 iVm § 126 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt."

Die belangte Behörde stützte sich auf folgenden, von der Behörde erster Instanz nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom festgestellten Sachverhalt:

"Zu Punkt I. 1. - 2. des Schuldspruches:

Am hat im Landesschulrat für Tirol eine Besprechung unter der Vorsitzführung des (früheren) Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Tirol, MI stattgefunden. Damals wurde dem (Beschwerdeführer) vorgeworfen, dass er an der Versuchsanstalt 'zuviel verdiene'. Daraufhin hat der (Beschwerdeführer) erstmals am (vgl. Rechnung Nr. 890/2004) bei der Rechnungslegung an die auftraggebende Firma 'Hoch- und Tiefbau I' die Rechnung auf die unten näher beschriebene Art und Weise manipuliert.

Anlässlich einer Besprechung am hat der (Beschwerdeführer) dem Direktor der HTBLVA I, Herrn DI FL mitgeteilt, dass er nunmehr die anfallenden Rechnungsbeträge bei sämtlichen Auftraggebern direkt bar einkassieren werde. Der (Beschwerdeführer) hat sich damit gerechtfertigt, dass dies notwendig sei, da die meisten Firmen ihren Sitz im Ausland hätten und es ansonsten Schwierigkeiten bei der Eintreibung der ausständigen Beträge gäbe. Weiters hat der (Beschwerdeführer) gegenüber Herrn Direktor DI FL erwähnt, dass die Firmen schnelle Arbeit verlangen würden und deshalb auch sofort zahlen sollten.

Direktor DI FL hat dann im Zuge dieser Besprechung, bei der die Rechnungsführerin Frau AD HE und auch ein Laborant anwesend waren, diese Vorgangsweise des (Beschwerdeführers) kritisiert und als unprofessionell und unüblich gerügt. Dennoch wurden vom (Beschwerdeführer) die offenen Rechnungsbeträge bei den Firmen bar abkassiert, und zwar nicht nur bei ausländischen Firmen, sondern wurde diese Praxis weitgehend auch auf inländische Firmen ausgeweitet. Der (Beschwerdeführer) rechtfertigte sich wiederum damit, dass es um die Zahlungsmoral der Firmen insgesamt sehr schlecht bestellt sei und das 'Barinkasso' dadurch eben notwendig sei.

Bevor der (Beschwerdeführer) diese Vorgangsweise mit den 'Barabrechnungen' einführte, wurde der gesamte Geldverkehr der Versuchsanstalt an der HTBLVA I über Banküberweisungen mittels Erlagschein durchgeführt. Bis zur Einführung des 'Barinkassos' durch den (Beschwerdeführer) war also das Versenden von Rechnungen übliche Praxis. Dabei ist festzuhalten, dass in der Regel immer dieselben Firmen Prüfaufträge angefordert haben, es hat sich also weitgehend ein sog. 'Stammklientel' herausgebildet. Die Anzahl der ausländischen Firmen ist bzw. war allerdings sehr gering. Ausfälle bei Zahlungen hat es ebenfalls kaum gegeben. Seit den im Spruch vorgeworfenen Vorfällen gibt es an der Versuchsanstalt kein 'Barinkasso' mehr.

Die Vorgehensweise des (Beschwerdeführers) stellt sich im Einzelfall so dar, dass bei der Rechnungslegung an die auftraggebenden Firmen der (Beschwerdeführer) den offiziellen Briefkopf der Versuchsanstalf für Baustoffe an der HTBLVA I verwendet hat. Weiters hat er die Rechnungen jeweils mit dem Vermerk 'Betrag am ….. erhalten' selbst unterfertigt, und zwar in Vertretung des Direktors DI FL.

Die Rechnungen wurden vom (Beschwerdeführer) dadurch verändert, dass der jeweilige Rechnungsbetrag ausgetauscht wurde. Die Versuchsanstalt erhielt jeweils die Rechnung mit dem niedrigeren Betrag und die betroffene Firma die Rechnung mit dem höheren Betrag. Den sich daraus ergebenden Differenzbetrag hat der (Beschwerdeführer) für sich einbehalten und nicht an die Versuchsanstalt, welcher der Betrag eigentlich gebührt hätte, abgeführt. Anzuführen ist, dass die höheren Beträge, welche von den Firmen bezahlt wurden, durchaus marktkonform waren und lediglich intern - also gegenüber der Versuchsanstalt - weniger abgerechnet wurde.

Festgestellt wird, dass es sich bei den oben bezeichneten Differenzbeträgen, die der (Beschwerdeführer) für sich einbehalten und nicht an die Versuchsanstalt abgeführt hat, keineswegs um Entgelte für private (Beratungs-)tätigkeiten gehandelt hat, sondern um Abgeltungen von Leistungen, die vom (Beschwerdeführer) für die Versuchsanstalt erbracht worden sind. Die Firmen sind im jeweiligen Einzelfall an die Versuchsanstalt und nicht an die 'Privatperson (Beschwerdeführer)' herangetreten, um einen Geschäftsfall abzuwickeln, zumal eine Privatberatung für die Firmen keinen Wert gehabt hätte, da sie eine staatlich akkreditierte Versuchsanstalt für die Prüfungsaufträge und die Fremdüberwachungen geradezu benötigt haben. Es ist zwar durchaus möglich, Seminare oder gutachterliche Stellungnahmen privat anzubieten, eine 'Vermengung' mit einer auftragsgemäß übernommenen Prüfungs- oder Überwachungstätigkeit für die Versuchsanstalt ist jedoch ausgeschlossen. Die Honorare für derartige Tätigkeiten müssten jedenfalls gesondert verrechnet werden.

Außerdem waren die Anteile der Beträge, die an die Versuchsanstalt für verrichtete Prüfungs- und Überwachungsaufträge abgeführt worden sind, in den meisten Fällen zu gering, als dass es sich bei der Differenz zu den tatsächlich mit den jeweiligen Firmen verrechneten Beträgen um 'Eigenleistungen' des (Beschwerdeführers) gehandelt haben kann.

Anzuführen ist, dass zum klassischen Aufgabenbereich der Versuchsanstalt grundsätzlich sowohl Überwachungsaufträge als auch Prüfungsaufträge gehören, wobei der Anteil der Prüfungstätigkeiten bei weitem überwiegt. Für die Abrechnung der Prüfungstätigkeiten existieren fixe Taxensätze, bei den Überwachungen wird lediglich nach marktüblichen Preisen verrechnet.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom , GZ. … wurde in weiterer Folge über den (Beschwerdeführer) die vorläufige Suspendierung vom Dienst als Bundeslehrer an der HTBLVA I inklusive Mitverwendung an der BPA sowie als Leiter der Versuchsanstalt schriftlich ausgesprochen.

Nachdem der (Beschwerdeführer) seinen Rechtsanwalt kontaktierte und dieser dazu angeraten hat, einen Betrag in der Höhe von EUR 65.000,-- zur Schadenswiedergutmachung an die Versuchsanstalt für Baustoffe an der HTBLVA I zu leisten, wurde der vorangeführte Betrag am - nachdem die Rechnungsführerin Frau AD HE die Entgegennahme des Betrages in bar verweigerte - auf das Konto der Versuchsanstalt an der HTBLVA I überwiesen.

Zu Punkt I. 1. des Schuldspruches:

Der (Beschwerdeführer) hat im Zeitraum von Dezember 2004 bis Februar 2005 als (technischer) Leiter der Versuchsanstalt mittels 36 separat ausgestellter Rechnungen nach Prüfberichten der Versuchsanstalt für Baustoffe an der HTBLVA I wesentlich höhere Rechnungsbeträge bar bei den Auftraggebern einkassiert, als der Versuchsanstalt abgeführt. Der (Beschwerdeführer) hat dadurch einen Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 38.657,19 für sich einbehalten und die Versuchsanstalt um diesen Betrag geschädigt.

Der (Beschwerdeführer) ist im Einzelnen folgendermaßen vorgegangen:

1) Rechnung Nr. 966/2004:

Die Rechnung Nr. 966/2004 der Versuchsanstalt für Baustoffe an der HTBLVA I vom an die Firma T KG betrifft eine durchgeführte Fremdüberwachung 2004/2 von Betonzuschlägen aus natürlichem Gestein aus dem Schotterwerk A und weist einen Rechnungsbetrag in der Höhe von EUR 189,93 auf.

Der (Beschwerdeführer) hat jedoch mittels separat ausgestellter Rechnung vom am bei der Firma T KG einen Betrag in der Höhe von EUR 1.689,93 bar einkassiert und lediglich den Rechnungsbetrag in der Höhe von EUR 189,93 an die Versuchsanstalt abgeführt. Den Differenzbetrag in der Höhe von EUR 1.500,-- hat der (Beschwerdeführer) für sich einbehalten.

…"

(Es folgt die detaillierte Aufschlüsselung der Rechnungen 2 bis 36 zu Spruchpunkt I. 1.))

"Zu Punkt I. 2. des Schuldspruches:

Der (Beschwerdeführer) hat im Februar 2005 und Oktober 2004 in 10 Fällen von den Auftraggebern nach erstellten Prüfberichten Beträge bar einkassiert und hierüber keine Rechnungen der Versuchsanstalt übergeben, sondern diese Beträge für sich einbehalten. Der (Beschwerdeführer) hat dadurch einen Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 14.884,88 lukriert und die Versuchsanstalt um diesen Betrag geschädigt.

Im Einzelnen sind dies folgende Fälle:"

(Es folgt die detaillierte Aufschlüsselung der Rechnungen 1 bis 10 zu Spruchpunkt I. 2.))

"Zu Punkt I. 3. des Schulspruches:

Die Bautechnische Versuchsanstalt an der HTL R wurde von der Versuchsanstalt für Baustoffe an der HTBLVA I beauftragt 'Steinmaterial' zu prüfen. Mit Rechnung vom (Nr. 20.010/03) wurde der Versuchsanstalt für Baustoffe an der HTBLVA I für 2 Stück Polierversuche (Serienversuch) zu je EUR 863,80 ein Rechnungsbetrag in der Höhe von EUR 1.727,60 vorgeschrieben, welcher nach Abzug eines Rabattes am an die Bautechnische Versuchsanstalt an der HTL R überwiesen wurde. Der (Beschwerdeführer) bestätigte am die sachliche Richtigkeit der oben angeführten Rechnung. Trotzdem hat der (Beschwerdeführer) nochmals zweimal den Betrag von EUR 863,80, somit EUR 1.727,60, mit dem Vermerk 'Proben-vorbereitung' als Barauslage bei der Versuchsanstalt an der HTBLVA I für sich in Rechnung gestellt und diesen Betrag auch erhalten, obwohl die Versuchs-anstalt für Baustoffe an der HTBLVA I die Rechnung bereits beglichen hatte."

Die belangte Behörde beantwortete im angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer in der Berufung vorgebrachten Einwände als unzutreffend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A) Der Beschwerdeführer wendet Strafbarkeitsverjährung gemäß § 94 Abs. 1a BDG mit zwei Argumenten ein.

Der Beschwerdeführer stellt folgende Berechnung für die Zeiten an, zu denen der Lauf der Verjährungsfrist auch seiner Ansicht nach gehemmt gewesen sei:

" - Zeitraum vom bis

(Erstattung der Anzeige durch die Dienstbehörde bis zum Einlangen der Mitteilung über die Einstellung des Strafverfahrens; Verfahren vor der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hinsichtlich des Einleitungsbeschlusses)


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-
Zeitraum vom bis
(Verfahren vor der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hinsichtlich des Verhandlungsbeschlusses)
-
Zeitraum bis
(Verfahren vor dem VfGH bezüglich der Disziplinarstrafe der Entlassung)
"
Nach der Rechnung des Beschwerdeführers habe die Verfahrensdauer insgesamt 4 Jahre 8 Monate 28 Tage betragen. A. 1.) Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien jene Zeiten vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht hemmend, welche das Verfahren betreffend die Suspendierung und die Aufhebung der Suspendierung betroffen haben. Dies betreffe die Zeiträume bis und bis . Diese seien Verfahren besonderer Art. § 94 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 96/2007, lautet in den hier maßgeblichen Stellen:
"…

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,


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2.
für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission,
2a.
für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3.
für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4.
für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5.
für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a)
über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,
b)
der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c)
der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde."
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Norm wirkt jedes der in den Z. 1 bis 5 leg. cit. genannten Verfahren dann, wenn "der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand" des Verfahrens ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2012/09/0011, und vom , Zl. 2012/09/0112), hemmend. Auch wenn der Sachverhalt noch nicht erwiesen ist, sondern sich erst - wie bei der Suspendierung oder bei Erlassung eines Einleitungs- oder Verhandlungsbeschlusses - im Verdachtsbereich befindet, liegt er der Dienstpflichtverletzung zu Grunde, die den Gegenstand des Suspendierungsverfahrens oder des Verfahrens zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Einleitungs- oder Verhandlungsbeschlusses bildet. In jedem der in den Z. 1 bis 5 leg. cit. genannten Verfahren ist der "zugrundeliegende Sachverhalt" ausschlaggebend und etwa dahingehend zu prüfen, ob der Sachverhalt eine Dienstpflichtverletzung überhaupt darstellen kann.
Die Hemmungswirkung des § 94 Abs. 2 BEG 1979 trat im vorliegenden Fall ein, weil der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt auch Gegenstand der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Suspendierung und die Aufhebung der Suspendierung war.
A. 2.) Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei die Hemmung durch die Anhängigkeit des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof betreffend die Suspendierung deshalb weggefallen, weil die Behörde in dieser Zeit "das Disziplinarverfahren fortführte".
Die Hemmungstatbestände des § 94 Abs. 2 BDG 1979 treten unbedingt und absolut ein. Es kommt ausschließlich darauf an, dass ein Verfahren - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - bei einer der in § 94 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gerichte und Behörden anhängig war/ist. Das Verhalten der Disziplinarbehörde während dieser Fortlaufshemmung hat auf die Hemmung der in § 94 Abs. 1 und 1a BDG 1979 genannten Fristen keinen Einfluss.
Schon unter Einberechnung der durch die Anhängigkeit der eben behandelten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingetretenen Hemmungszeiten betrug die zu beurteilende Verfahrensdauer daher - entgegen der Berechnung des Beschwerdeführers - insgesamt nur knapp über 2 Jahre und 2 Monate.
Dass die Zeit, in der ein Verfahren betreffend den dem Freispruch in Spruchpunkt II. zu Grunde liegenden ergänzenden Verhandlungsbeschluss bei der Berufungskommission anhängig war, einen Sachverhalt betraf, der nicht dem Schuldspruch zu Pkt. I. betraf und daher nicht in den Hemmungszeitraum zu fallen hat, spielt keine Rolle, weil diese Zeit von der oben ausgeführten Verfahrensdauer ohnehin nicht abgezogen wurde.
B. 1.) Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, es sei trotz seiner mehrfach gestellten Anträge die "kleine Ablage" nicht beigeschafft worden. In dieser seien der Eingang und die Verrichtung sämtlicher Aufträge dokumentiert, die bei der HTBLVA I eingegangen seien. Daraus hätte sich die Verteilung der Leistungen des Beschwerdeführers als Privatperson ("Berater") und die Leistungen, die er als Prüforgan für die Versuchsanstalt erbracht habe, ersehen lassen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dem Beschwerdeführer wurde im Spruchpunkt I. 1.) vorgeworfen, eine "doppelte Rechnungslegung mit unterschiedlichen Beträgen" vorgenommen zu haben. Dies ist unbestritten. Damit ist das Vorbringen für Spruchpunkt I. 1.) schon aus diesem Grund irrelevant. Es ist für den gegenständlichen Spruchpunkt egal, ob dem Beschwerdeführer zivilrechtlich Teile der nicht an die Versuchsanstalt abgeführten Beträge als private "Beratungshonorare" zugestanden wären.
Insofern es zu Spruchpunkt I. 2.) (Vorwurf der Unterlassung der Weitergabe von für die Versuchsanstalt einkassierten Beträgen) von Bedeutung sein könnte, übersieht der Beschwerdeführer folgende unbestrittene und aus dem Akteninhalt belegte Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde:
a)
er hat die Rechnungen jeweils auf Briefpapier der HTBLVA I erstellt
b)
der Text lautet jeweils: "Für die in Ihrem Auftrag durchgeführte (kurze Leistungsbeschreibung) … ist die Taxe von EUR … an die ho. Direktion zu entrichten;
c)
er hat "i.V." des Direktors der HTBLVA I unterschrieben.
d)
auf den Rechnungen zu Spruchpunkt I. 1.) mit dem jeweilig höheren Rechnungsbetrag und auf den Rechnungen zu Spruchpunkt I. 2.) findet sich jeweils neben der handschriftlichen Textzeile "Betrag am … erhalten" ein Stempelabdruck der HTBLVA I samt Unterschrift des Beschwerdeführers;
e)
die Rechnungen enthalten keine detaillierte Aufschlüsselung der Leistungen, sondern sowohl in der Rechnung mit dem niedrigeren an die HTBLVA I vom Beschwerdeführer abgeführten Betrag als auch in der Rechnung mit dem höheren vom Beschwerdeführer vom Auftraggeber kassierten Betrag wurde der Auftragsumfang in gleicher Weise dargestellt; die vom Beschwerdeführer behaupteten Beratungsleistungen schienen auch in den an die Auftraggeber gerichteten Rechnungen nicht auf;
f)
privat erbrachte Leistungen durften nicht über die Schule abgerechnet werden (vgl. die Aussagen der Zeugen WE und MA in der mündlichen Verhandlung vom )
g)
der Beschwerdeführer hat keine Aufzeichnungen über angeblich privat erbrachte "Eigenleistungen" geführt;
h)
er hat niemals eine private "Beratertätigkeit" dem Schulleiter oder der Rechnungsführerin gegenüber erwähnt (vgl. deren Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom ) und er hat keine Nebenbeschäftigung gemeldet;
i)
er hat im Schreiben vom eine Art "Schuldeingeständnis" abgelegt und EUR 65.000,-- als Schadenersatz der Schule überwiesen.
Alle diese, im Wesentlichen vom Beschwerdeführer selbst gesetzten Sachverhalte sprechen eindeutig für die Erbringung von Leistungen durch den Beschwerdeführer in seiner dienstlichen Funktion als Leiter der Versuchsanstalt.
Angesichts dieser Umstände stellt sich das auf die Einholung der "Kleinen Ablage" gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers als eine reine Bestreitung dar und wird die Rechtswidrigkeit der Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer bei den abgerechneten Leistungen für die Anstalt tätig war, nicht aufgezeigt. Es wäre an ihm gelegen, bei jeder einzelnen Rechnung detailliert konkret darzutun, welche von der Darstellung in den Rechnungen abweichenden Sachverhalte vorlägen, aus denen das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung, dass der Beschwerdeführer ausschließlich in seiner dienstlichen Funktion (als Beamter) die Aufträge ausgeführt und abgerechnet hat, hätte anders lauten können. Ein derartiges Sachverhaltsvorbringen wurde vom Beschwerdeführer aber nicht erstattet, weshalb es keinen zu beweisenden Sachverhalt gibt und sich der Antrag auf Einholung der "Kleinen Ablage" als unzulässiger Erkundungsbeweis darstellt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2012/09/0082, 0089, 0103).
B. 2.) Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge zu B. 1.) noch vor, die Prüftätigkeit stehe nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Beamter. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Versuchsanstalt stelle eine Nebenbeschäftigung im Sinne des § 56 BSDG 1979 dar.
Dieses Vorbringen ändert einerseits nichts daran, dass der Beschwerdeführer - wie in B. 1.) gezeigt - im Verwaltungsverfahren keinen konkreten Sachverhalt genannt hat, aus denen sich die Behauptung erweisen ließe. Andererseits spricht - von den unter B. 1.) dargestellten Sachverhalten - insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Aufzeichnungen führte, gegen die Wertung seines Handelns als "Nebenbeschäftigung".

C) Auf Grund der dargestellten Vorgangsweise lässt sich die Beurteilung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkennen, dass der Beschwerdeführer zielgerichtet vorgegangen ist, um durch doppelte Rechnungslegung (Spruchpunkt I. 1.) höhere Beträge zu kassieren als an die Schule abzuführen, bzw. keine einkassierten Beträge an die Schule weiterzuleiten (Spruchpunkt I. 2.) und dies sowohl vor den Auftraggebern als auch vor der Rechnungsstelle der Schule zu verbergen. Die belangte Behörde leitete zu Recht daraus eine besondere Schwere der Tat ab.

Gegen die Strafbemessung wendet der Beschwerdeführer nichts ein, auch der Verwaltungsgerichtshof kann angesichts der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides keine Rechtswidrigkeit erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am