VwGH vom 15.12.2010, 2008/19/0884
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der H, vertreten durch Mag. Günter Novak-Kaiser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Anna-Neumann-Straße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom , Zl. 301.296-C1/2E-VII/20/06, betreffend §§ 7, 8 (Abs. 1 und 2) Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Spruchpunkte II. (Refoulement) und III. (Ausweisung) des erstinstanzlichen Bescheids bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der D und des S und wie diese - ebenso wie die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin - Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sämtliche Mitglieder dieser Familie haben in Österreich Asyl bzw. Asylerstreckung beantragt.
Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid "gemäß §§ 7 und 8 AsylG" ab.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde (u.a.) mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und beantragt, die Beschwerde abzulehnen oder kostenpflichtig abzuweisen.
Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I.:
Mit Erkenntnis vom , Zlen. 2008/23/0273 bis 0274, wurde (u.a.) der Bescheid der belangten Behörde betreffend den Vater der Beschwerdeführerin insoweit, als damit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides (Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters in die Russische Föderation) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß § 10 AsylG auch auf das Verfahren der Beschwerdeführerin durch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2007/20/0860 bis 0865, mwN). Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund in dem im Spruch angeführten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - abgesehen von dem unter Punkt I. der Erwägungen angesprochenen Themenkomplex - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgebliche Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.
Wien, am
Fundstelle(n):
UAAAE-82310