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VwGH vom 15.02.2013, 2013/09/0001

VwGH vom 15.02.2013, 2013/09/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Mag. AS in V, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 67/10-DOK/12, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem BDG 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesminister für Landesverteidigung und Sport), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle befindet sich im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Er ist seit bis gemäß § 75 BDG 1979 gegen Entfall der Bezüge im Karenzurlaub.

Auf Grund einer Berufung des Disziplinaranwaltes gegen das den Beschwerdeführer nicht schuldig sprechende Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dadurch, dass er am um 22:57 einen Leserbrief mit dem Titel "Endlich weg mit Darabos" per E-Mail an 70 Adressaten sowie um 23:48 ein weiteres E-Mail mit identem Inhalt an WF, ND, SK und an die Zentralsektion des BMLVS versendet und in diesem Leserbrief den Herrn Bundesminister u.a. des Handelns unter "offensichtlichem Amtsmissbrauch" bezichtigt habe, gegen die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierte "Vertrauenspflicht" verstoßen zu haben, dass der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe.

Es wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer gibt den Inhalt seines "Leserbriefs" folgendermaßen wieder:

"In welchem Land leben wir, in dem ein Wehrdienstverweigerer als Verteidigungsminister die Wehrpflicht entgegen Verfassung und Vernunft umbringen will? In dem Darabos den höchsten Offizier des Bundesheeres aus reiner Willkür entgegen jedes Recht entfernt - weil General Entacher seine fachlichpersönliche Meinung geäußert hat? In dem dieser Minister auf Betreiben seines Kabinettchefs K den eigenen, ehemaligen Kommunikationschef als privaten Betreiber des gemeinsam aufgebauten 'Bunkermuseums W' unter offensichtlichem Amtsmissbrauch materiell und ideell vernichten will? Wie kann ein Minister vom Primat der Politik sprechen - wenn er gleichzeitig das Recht auf freie Meinungsäußerung (und mehr) mit Füßen tritt?"

Unstrittig steht als Sachverhalt fest, dass der Beschwerdeführer das erste der im Spruch genannten E-Mails an 70 Adressaten, darunter 17 Zeitungen, und das zweite an WF, ND, SK und die Zentralsektion des BMLVS versendet hat und der Leserbrief in Zeitungen abgedruckt wurde. Der Beschwerdeführer hat im ersten E-Mail öffentlich u.a. behauptet, dass der Minister den eigenen, ehemaligen Kommunikationschef (den Beschwerdeführer) als privaten Betreiber des gemeinsam aufgebauten "Bunkermuseums" unter offensichtlichem Amtsmissbrauch materiell und ideell vernichten wolle.

Der Beschwerdeführer habe mit Sachverhaltsmitteilung vom eine Mitteilung betreffend möglichen Amtsmissbrauch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingebracht. Eine weitere anonyme Sachverhaltsmitteilung sei am eingebracht worden. Das Ermittlungsverfahren sei von der Staatsanwaltschaft am eingestellt worden. Ein Fortführungsantrag sei als verspätet und unzulässig zurückgewiesen worden; er sei auch inhaltlich nicht berechtigt gewesen.

In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer sei zum Tattag bereits karenziert gewesen. Der Karenzurlaub werde bis andauern. Aus der jetzt gemachten Äußerung lasse sich nicht ohne weiteres der Schluss ziehen, dass eine (negative) Auswirkung auf eine erst so weit in der Zukunft gelegene Dienstverrichtung zu befürchten sein werde.

Weder dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 BDG 1979 - dieser erfasst auch "außerdienstliches Verhalten" - noch dessen Schutzzweck (Gewährleistung einer funktionierenden Verwaltung) lässt sich entnehmen, dass einen karenzierten Beamten (§ 75 BDG 1979) nicht die Pflicht zur Vertrauenswahrung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 trifft. Während der Zeit eines Karenzurlaubes (wie auch bei sonstigen Urlauben sowie bei Dienstbefreiungen) ruhen nur jene Dienstpflichten, die unmittelbar mit der Besorgung von "dienstlichen Aufgaben" in Zusammenhang stehen (wie z.B. die sich aus § 43 Abs. 1 und Abs. 3 und den §§ 48 bis 51 BDG 1979 ergebenden Dienstpflichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/09/0164)).

Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/09/0076).

Das durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu schützende Rechtsgut ist - anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre - die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Das Verhalten zwischen Kollegen wird u.a. durch die Grundsätze der gegenseitigen Achtung und Kameradschaftlichkeit bestimmt. Greift daher ein akademisch gebildeter Beamter die Ehre seines Ressortleiters dadurch an, dass er ihn der Begehung eines "offensichtlichen" Verbrechens bezichtigt, so werden hiedurch Anstand und Vertrauen, wie sie im Verhalten der Beamten untereinander geboten sind, erheblich verletzt. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten oder Kollegen stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht "auf die Goldwaage gelegt werden". Unvereinbar mit der Pflicht zu einem achtungsvollen Verhalten ist es aber, wenn ein Beamter einen Ressortleiter auf die oben wiedergegebene Art und Weise unberechtigt der Begehung eines Verbrechens bezichtigt.

Ein Beamter, der seinem Ressortchef die "offensichtliche" Begehung eines Verbrechens vorwirft, ohne dass zum Zeitpunkt der Äußerung eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, setzt sein Ansehen und das Ansehen des Amtes und der Beamtenschaft schwer wiegend herab und gefährdet das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und sachliche Amtsführung, erweckt er doch den Anschein, Meinungsverschiedenheiten in einer grob unsachlichen Weise auszutragen.

Im Übrigen beruft sich die belangte Behörde dazu, dass das vorgeworfene Verhalten des Beschwerdeführers keine zulässige Kritik mehr darstelle, zu Recht auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/09/0096, und vom , Zl. 98/09/0140, letzteres unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1166/93, VfSlg 14316/1995. Auf diese Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Das auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/09/0106, gestützte Vorbringen, dass Kritik an der eigenen Behörde durch einen Beamten auch "als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung anzusehen sei", lässt außer Acht, dass es sich beim Verhalten des Beschwerdeführers nicht um eine zulässige Kritik, sondern den - in Anbetracht des Fehlens jeglicher sachlicher Begründung - unzulässigen Vorwurf der Begehung einer strafrechtlichen Handlung handelt.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde keine Tatsachen vorgebracht, auf Grund derer er die Behauptung der Begehung des "offensichtlichen Amtsmissbrauchs" für wahr halten konnte. Im Übrigen hat er auch keine Tatsachen gegen die ihm bekannte Begründung der Einstellung des Strafverfahrens vorgebracht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sein Verhalten nicht erst im Hinblick auf das geplante Ende des Karenzurlaubes im Jahr 2020 zu beurteilen. Die Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens dahingehend, ob das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung (d.h. das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung) erhalten bleibt, ist notwendigerweise im Zeitpunkt seiner Setzung nicht auf die aktuell besorgten dienstlichen Aufgaben, wie sie § 43 Abs. 1 BDG 1979 vor Augen hat, sondern auf die potentiell wahrzunehmenden Aufgaben des Beamten, die ihm zukämen, wenn er sich im Dienst befände, abzustellen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/09/0164). Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Einwand auf die Erstellung einer Zukunftsprognose im Hinblick auf die Berücksichtigung spezialpräventiver Gründe abstellen, so übersieht er, dass keine Norm existiert, die es verbieten würde, einen genehmigungsfähigen Antrag auf vorzeitige Beendigung eines Karenzurlaubes zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0172, dem sachverhaltsmäßig u.a. eine vorzeitige Beendigung eines genehmigten Karenzurlaubes über Ansuchen des dortigen Beschwerdeführers zu Grunde lag).

Der Beschwerdeführer bringt auch vor, die Nennung seines Miliz-Offiziersdienstgrades sei nur in der E-Mail-Signatur erfolgt, nicht aber als Unterschrift bei dem für die Öffentlichkeit bestimmten Leserbrief. Sie zeige keinen dienstlichen Bezug auf. Der Beschwerdeführer übersieht erstens, dass die E-Mails an einen breiten Adressatenkreis ergangen sind und jeder der Adressaten die "E-Mail-Signatur" lesen konnte. Er verkennt zweitens, dass sich aus der Bezeichnung als "Oberst des höheren militärfachlichen Dienstes; Initiator, Eigentümer und Betreiber 'Bunkermuseum W'" kein Hinweis darauf ergibt, dass es sich dabei "nur" um einen Miliz-Titel handle. Es ist dem Disziplinaranwalt zu folgen, dass mit der an eine Vielzahl von Adressaten u.a. von Medien gerichteten E-Mail-Signatur als "Oberst ..." ohne Zweifel in der Allgemeinheit der Eindruck einer hohen dienstlichen Stellung beim österreichischen Bundesheer erweckt wird. Dass allenfalls für eine der genauen Titel beim österreichischen Heer im Detail kundige Person, sohin eine Minderheit, durch den angeführten Titel der Anschein eines Zusammenhanges zwischen Titel und Heereszugehörigkeit nicht erweckt würde, ändert daran nichts. Drittens kommt es nicht auf einen vom Beschwerdeführer verneinten unmittelbaren Zusammenhang des "Titels" mit der von ihm ausgeübten Funktion an, sondern auf den in der Allgemeinheit erweckten äußeren Anschein.

Die vom Beschwerdeführer behauptete emotionelle Erregung nach dem ZIB 2-Interview des Ressortleiters kann nicht als "verständliche Erregung" gewertet werden. Denn es ist von jedem Menschen, erst recht von einem akademisch gebildeten (wenn auch karenzierten) Beamten wie dem Beschwerdeführer eine derartige Charakterstärke zu verlangen, von der Verfassung und Versendung unbewiesener strafrechtlicher Anschuldigungen an die Öffentlichkeit in schriftlicher Form nach einem ZiB 2-Interview eines Bundesministers Abstand zu nehmen. Es kommt hinzu, dass - wie der Beschwerdeführer sogar selbst ausführt - in diesem Interview nicht er bzw. das von ihm betriebene "Bunkermuseum" Gegenstand war, sondern die "Causa Entacher", sodass es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Interview und dem Beschwerdeführer oder dem auf dem (vom Beschwerdeführer geführten) Bunkermuseum beruhenden Vorwurf des "offensichtlichen Amtsmissbrauches" fehlt.

Da es dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers sohin an rechtlicher Relevanz fehlt, gehen seine darauf aufbauenden Verfahrensrügen ins Leere.

Sodann rügt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Wortlaut des § 92 Abs. 2 BDG 1979 und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/09/0117, die Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von einem Monatsbezug sei rechtswidrig mit der Begründung, dass er sich unter Entfall der Bezüge im Karenzurlaub befinde.

§ 92 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 140/2011 lautet:

"§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug

bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen."

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die Strafe in Befolgung der gesetzlichen Anordnung des § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 im Ausmaß von einem Monatsbezug bemessen wurde. Damit wurde bei der Bemessung der Strafe dem Beschwerdeführer ein Unwerturteil zum Ausdruck gebracht, das § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 entspricht. Die Frage der ziffernmäßigen Berechnung der Geldstrafe ist aber keine Frage der in der Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarstrafe vorzunehmenden Strafbemessung, sondern ein bloßer Rechenvorgang, der erst beim Vollzug der Geldstrafe erfolgen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0014).

Obgleich die im genannten Erkenntnis vom anzuwendende Rechtsvorschrift des § 76 Abs. 2 Wiener Dienstordnung (DO 1994) im Wortlaut von dem hier anzuwendenden § 92 Abs. 2 BDG 1979 abweicht, ist jedenfalls hinsichtlich des zweiten Satzes des § 76 Abs. 2 DO 1994

("Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.")

und dem ersten Satz des § 92 Abs. 2 BDG 1979 vom gleichen Sinngehalt auszugehen. Auch die letztgenannte Vorschrift ist ein bloßer Rechenvorgang, der erst beim Vollzug der Geldstrafe erfolgen kann und nicht bereits in dem die Disziplinarstrafe verhängenden Bescheid erfolgen muss. Die Bezeichnung einer Disziplinarstrafe nur mit der Umschreibung "Monatsbezug" ist einer nachprüfenden Kontrolle, ob diese Strafe den Regeln des § 92 Abs. 1 BDG 1979 entspricht, zugänglich. Im Vollzugsverfahren ist eine so umschriebene Strafe im Hinblick auf die gesetzlichen Regeln berechenbar. Lediglich der umgekehrte Vorgang (Bezeichnung einer Geldbuße oder -strafe als Geldsumme in EUR xxx,--) ohne Darlegung in der Begründung, von welcher besoldungsrechtlichen Stellung die Behörde ausgegangen sei, wäre eine Verletzung der Begründungspflicht, weil dann nicht nachprüfbar wäre, wie vielen (Teilen von) Monatsbezügen diese Summe entspräche (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0307).

Der Beschwerdeführer ist daher durch die im angefochtenen Bescheid gewählte Umschreibung der Höhe der Disziplinarstrafe im Ausmaß "eines Monatsbezuges" nicht in Rechten verletzt. Das von ihm zitierte Erkenntnis vom , Zl. 2003/09/0117, betraf - im Sinne der obigen Ausführungen - einen Streit betreffend die Berechnung der Geldstrafe beim Vollzug.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am