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VwGH vom 07.04.2011, 2010/22/0188

VwGH vom 07.04.2011, 2010/22/0188

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/22/0189

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der H und der S, beide vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwalt und Rechtsanwältin in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres vom , Zlen. 155.901/2-III/4/10 und 155.901/3-III/4/10, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen, Zwillingsschwestern türkischer Staatsangehörigkeit, vom auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Vater gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 46 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass den Beschwerdeführerinnen zwar am durch die Österreichische Botschaft in Ankara ein Visum D mit einer Gültigkeit bis zum Zweck der Abholung der Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei, die Beschwerdeführerinnen jedoch erst im Jänner 2010 nach Österreich eingereist seien und zum Zeitpunkt ihrer Einreise das 18. Lebensjahr vollendet gehabt hätten. Sie hätten somit nicht mehr als Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG gegolten und es fehle die besondere Erteilungsvoraussetzung gemäß § 46 Abs. 4 NAG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht darin, dass die Behörde bei der Bescheiderlassung von der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen hatte und zur Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen war, jenem Fall, der dem Erkenntnis vom , 2008/22/0882, zu Grunde lag.

Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Ergänzend ist anzumerken, dass entgegen der Beschwerdeansicht keine Anleitungspflicht nach § 23 Abs. 1 NAG verletzt wurde, bestand doch der zum Ausdruck gebrachte Aufenthaltszweck in der Familienzusammenführung mit dem Vater der Beschwerdeführerinnen und diente der gegenständliche Antrag grundsätzlich diesem Zweck.

Da den angefochtenen Bescheiden somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-82307