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VwGH vom 30.03.2010, 2008/19/0682

VwGH vom 30.03.2010, 2008/19/0682

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der U B in W, geboren am , vertreten durch Hofbauer Wagner Rechtsanwälte Partnerschaft, in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom , Zl. 317.658-1/3E-XIX/61/08, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. (Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom als verspätet) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Im Übrigen (hinsichtlich des Spruchpunkts I. des angefochtenen Bescheids) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter von L P, die gegen einen in ihrer Asylangelegenheit ergangenen Bescheid der belangten Behörde ebenfalls Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat (protokolliert zu hg. Zl. 2008/19/0686).

Sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtsfragen sind im vorliegenden Beschwerdefall und in jenem der Mutter der Beschwerdeführerin in den entscheidenden Punkten ident.

Mit hg. Erkenntnis vom heutige Tag wurde der die Mutter der Beschwerdeführerin betreffende Berufungsbescheid der belangten Behörde in seinem Spruchpunkt II. (Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom als verspätet) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen. Die Begründung dieses Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, trifft in gleicher Weise für den vorliegenden Beschwerdefall zu, weshalb in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat auch gleichlautend zu entscheiden war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-82297