VwGH 15.10.2014, 2013/08/0285
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die als Revision geltende Beschwerde des A K in G, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2012-0566-9-003273, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß § 7 AlVG abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer, einem armenischen Staatsangehörigen, sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. In der Folge seien ihm Aufenthaltskarten zur Dokumentation der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ausgestellt worden. Zuletzt habe er über eine vom bis zum gültige Karte für subsidiär Schutzberechtigte verfügt. Vom bis sei der Beschwerdeführer in Haft gewesen. Er habe nach der Haft am einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten entzogen und die Ausweisung verfügt worden. Seit sei zu diesem Bescheid eine Beschwerde beim Asylgerichtshof anhängig. Dieses Verfahren sei noch offen.
Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über keinen subsidiären Schutz. Seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter habe zuletzt bis gegolten. Allgemein werde die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz befristet für ein Jahr ausgestellt und diese über Antrag im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung müsse vor Ablauf der (zuvor erteilten) Aufenthaltsberechtigung gestellt werden. Dies sei hier nicht geschehen. Der Beschwerdeführer habe den weiteren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung erst am gestellt. Eine weitere Aufenthaltsberechtigung sei ihm nicht erteilt worden. Vielmehr sei ihm mit Bescheid vom der Status des subsidiär Schutzberechtigten entzogen worden. Er verfüge nicht über eine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung. § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG stelle auf das Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung ab. Der Beschwerdeführer habe seit dem keine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Er stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Selbst wenn er noch über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügen würde, wäre die Berufung auf § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG über den freien Zugang zum Arbeitsmarkt jedenfalls nicht ausreichend, um die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG zu erfüllen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid am zugestellt wurde. Da somit die Beschwerdefrist am noch offen war, gilt die vorliegende Beschwerde gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als Revision. Für die Behandlung dieser Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. die Bestimmungen des VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung (abgesehen von der gegenständlich ohnedies nicht in Betracht kommenden Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG) sinngemäß.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und einen als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz erstattet, in dem es die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde bringt vor, der Bundesasylsenat habe dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom subsidiären Schutz und eine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zuerkannt. Die Aufenthaltsbewilligungen nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 seien mehrfach, zuletzt bis zum , verlängert worden. Auf Grund eines Verlängerungsantrages vom habe das Bundesasylamt mit Bescheid vom den zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt, dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und ihn aus Österreich nach Armenien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid habe er am Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Dieser habe mit am zugestelltem Erkenntnis vom den subsidiären Schutz aberkannt, die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und festgestellt, dass die "Zurückweisung etc." nach Armenien unzulässig sei.
Die belangte Behörde gehe zu Unrecht vom Vorliegen eines verspäteten Verlängerungsantrages zur Aufenthaltsberechtigung aus. Wie dem der Beschwerde beigelegten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom entnommen werden könne, habe der Beschwerdeführer bereits am - sohin vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung am - die Verlängerung beantragt. Erst mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes habe die subsidiäre Schutzberechtigung geendet. Da nach § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 die Aufenthaltsbewilligung bei Stellung des Verlängerungsantrages vor Ablauf bis zur rechtskräftigen Entscheidung gelte, habe die Aufenthaltsberechtigung im Bezugszeitraum bestanden. Hätte sie nicht bestanden, hätte der Asylgerichtshof ihm diese auch mit Spruchpunkt II. seines Erkenntnisses nicht entziehen müssen. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer zu ihren Erhebungsergebnissen Parteiengehör einräumen müssen. Wäre dies geschehen, hätte er auf den vor Ablauf gestellten Verlängerungsantrag bzw. auf die subsidiäre Schutzberechtigung verweisen können.
Wäre der Beschwerdeführer nicht in Gerichtshaft, stünde ihm auch heute das Recht auf Beschäftigungsaufnahme (mit Bewilligung) offen, weil § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG vorsehe, dass nach § 46a FPG geduldete Personen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden, wenn diese zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen seien.
Dem Beschwerdeführer sei iSd § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG das Recht auf Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zugekommen, weil er nach § 1 Z 2 lit. a AuslBG als Inhaber des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht unter die Bestimmungen des AuslBG fallen würde. Die Beschäftigungsaufnahme sei bei subsidiär Schutzberechtigten nicht an das Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsberechtigung gebunden. Er stehe dem Arbeitsmarkt sohin auch dann zur Verfügung, wenn seine Aufenthaltsberechtigung vor Stellung des Verlängerungsantrages abgelaufen wäre.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (§ 7 Abs. 2 AlVG).
Nach § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt. Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0369, mwN).
§§ 8 und 9 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 lauten:
"4. Abschnitt
Status des subsidiär Schutzberechtigten Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) (...).
(...)
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
Gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes u.a. nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt worden ist.
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 4 AsylG 2005 den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vor Ablauf der zuvor befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung gestellt hat. Ausschlaggebend ist, dass der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten zum Zeitpunkt des neuerlichen Antrages auf Arbeitslosengeld () noch nicht rechtskräftig aberkannt worden war. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war das darüber geführte Verfahren beim Asylgerichtshof noch offen. Dass der Beschwerde an den Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Auf den Beschwerdeführer waren gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im maßgeblichen Zeitraum nicht anzuwenden, weshalb er iSd § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG eine Beschäftigung aufnehmen konnte und durfte und damit iSd § 7 Abs. 2 AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:2013080285.X00 |
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Fundstelle(n):
TAAAE-82264