VwGH vom 06.10.2010, 2008/19/0465
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der P A (auch Al) in St. Pölten, geboren am , vertreten durch Mag. Michael Hofbauer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 317.600-1/2E-VII/19/08, betreffend §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt III. (Ausweisung der Beschwerdeführerin) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter des S A und der M A, die in Österreich um Asyl angesucht hatten. Für die im November 2007 im Bundesgebiet geborene Beschwerdeführerin beantragte die Mutter als gesetzliche Vertreterin am internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde abzulehnen oder kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit Erkenntnis vom , Zlen. 2007/20/0148 bis 0151, wurden die in den Asylsachen des Vaters bzw. einer Schwester ergangenen Bescheide insoweit aufgehoben, als damit eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt worden ist. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerden der Eltern und der Geschwister abgelehnt.
Die in diesem Verfahren angestellten Erwägungen gelten auch für die Beschwerdeführerin, weshalb zur Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das oben zitierte Erkenntnis verwiesen wird.
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, im Übrigen aber gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG abzulehnen, weil die Beschwerde - mit Ausnahme des oben angesprochenen Themenkomplexes - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
PAAAE-82248