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VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0279

VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0279

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des B H in Wien, vertreten durch Mag. Rainer Radlinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 18, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2013-0566-9-001824, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit von bis verliere. Dies wurde damit begründet, dass er den Erfolg einer Vorbereitungsmaßnahme für ein Dienstverhältnis als Transitarbeitskraft bei der Firma IW durch Nichtantritt vereitelt habe; möglicher Beginn sei der gewesen. Gründe für eine Nachsicht seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

1.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, Kursmaßnahmen kämen nur in Betracht, wenn bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten fehlten. Sie seien nur zumutbar, wenn sie erfolgsversprechend seien. Da er bereits unzählige Vorbereitungsmaßnahmen und Bewerbungstrainings absolviert habe, seien seine Defizite auf diesem Gebiet bereits ausgeglichen. Seine Entscheidung, an der gegenständlichen Vorbereitungsmaßnahme nicht teilzunehmen, sei daher rechtens gewesen.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abgeändert, dass eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG von bis gewährt und - bei Zutreffen der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen - eine Nachzahlung der Notstandshilfe für diesen Zeitraum bewilligt wurde. Für den Zeitraum von bis wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe damit bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe. Sein letztes längeres Dienstverhältnis habe am geendet, seither sei er nur mehr in kürzeren Dienstverhältnissen gestanden (vom bis und vom 1. bis sowie zwei Einzeltage im Jahr 2012). Insgesamt habe der Beschwerdeführer bisher 930 Tage gearbeitet; dem stünden 2.372 Tage gegenüber, an denen er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Seit dem Jahr 2008 studiere der Beschwerdeführer Medieninformatik an der TU Wien.

Durch die Vorbereitungsmaßnahme bei der Firma IW sollte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten werden, sich wieder in den "ersten" Arbeitsmarkt zu integrieren. Über die Gründe für die Zuweisung zur Maßnahme sei der Beschwerdeführer am niederschriftlich informiert worden. Dabei sei festgehalten worden, dass die eigeninitiative Arbeitssuche des Beschwerdeführers und die Vermittlungsversuche des AMS bisher nicht zum Erfolg geführt hätten, weil eine Distanz zum Arbeitsmarkt eingetreten sei, der Beschwerdeführer über ungenügende Kenntnisse der Berufsmöglichkeiten sowie eine unzureichende soziale/berufliche Vernetzung verfüge und zudem sein Bewerbungsverhalten verbesserbar sei. Da der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren nur einige wenige Tage gearbeitet habe, sei evident, dass er Unterstützung bei der Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt benötige.

Der Beschwerdeführer habe bereits von Jänner bis März 2013 eine Vorbereitungsmaßnahme für einen Sozialökonomischen Betrieb besucht. Dabei seien ihm auch Stellen angeboten worden (zB ab eine Überlassung als Kellner). Der Beschwerdeführer habe die Stelle abgelehnt, weil er "eher etwas im kaufmännischen Bereich" suchen würde. Dies unterstreiche die Annahme, dass der Beschwerdeführer über unrealistische Vorstellungen vom Arbeitsmarkt und unzureichende Kenntnisse der Berufsmöglichkeiten verfüge. Bei der Integration in den Arbeitsmarkt müsse auf alle Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen (insbesondere Berufserfahrung) zurückgegriffen werden. Sich nach jahrelanger Arbeitslosigkeit nur auf kaufmännische Berufe zu konzentrieren, weil er die Handelsakademie absolviert habe, spräche tatsächlich für seine unzureichenden Kenntnisse der Berufsmöglichkeiten. Da dem Beschwerdeführer von der Firma IW bereits eine Überlassung angeboten worden sei, müsse beim dynamischen Arbeitsmarkt in Wien davon ausgegangen werden, dass weitere Angebote über die Firma IW sehr wahrscheinlich gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe die Maßnahme jedoch nicht angetreten.

Mit Schreiben vom sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über den Sachverhalt und die gesetzlichen Bestimmungen informiert worden. Dieser habe von der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der vorgegebenen Frist keinen Gebrauch gemacht. Am habe der Beschwerdeführer Akteneinsicht genommen und gegenüber der belangten Behörde angegeben, im Juli 2013 auf Werkvertragsbasis gearbeitet zu haben, wobei eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht erfolgt sei, weil die Beschäftigung von vorneherein befristet vereinbart worden und der Beschwerdeführer über das AMS noch sechs Wochen nachversichert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dazu zwei Werkverträge vorgelegt, die für die Zeiträume vom 1. bis 15. Juli sowie vom 15. bis abgeschlossen worden seien und jeweils ein Einkommen von EUR 250,--

vorgesehen hätten.

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom gab der Beschwerdeführer an, über einen HAK-Abschluss und somit über eine Ausbildung für Bürojobs zu verfügen. Weiters führte er aus, dass ihm am ein Teilnahmeschreiben zum Infotag eines Sozialökonomischen Betriebes am zugeschickt worden sei. Diesen Termin habe er nicht wahrgenommen, weil er ein Vorstellungsgespräch für einen Bürojob bei der Firma V gehabt habe. Beim neuerlichen Termin am sei er anwesend gewesen. Auf seinen Wunsch hin, etwas im Büro machen zu wollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass die Büroplätze bereits besetzt seien und er deshalb nicht aufgenommen werden könne. Am sei in einer Niederschrift beim AMS festgehalten worden, dass ihm Kenntnisse fehlten. Er habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Bei der Vorbereitungsmaßnahme im Jänner bis März 2013 sei an der Optimierung seines Lebenslaufes gearbeitet worden, was er als nicht besonders sinnvoll erachtet habe, weil sein Lebenslauf absolut in Ordnung sei. Ab der zweiten Woche seien fünf Module zur Auswahl gestanden (Qi Gong, Entspannungstraining nach Jacobsen sowie Deutsch, EDV und Mathematik für Anfänger), die jeweils ein bis zwei Stunden dauerten. Zusätzlich habe es jeden Tag ein circa 15 minütiges Gruppencoaching gegeben, bei dem Jobangebote vorgelesen worden seien und man sein Interesse habe bekunden können. Den Personalberater habe er damals aber kaum gesehen, da er dauernd irgendwelche Module habe besuchen müssen. Die PC-Plätze seien ständig besetzt und die Pausenräume überfüllt gewesen. Das Absenden von Bewerbungen per Mail habe sich entsprechend schwierig gestaltet. Seine Verweigerung beziehe sich nur auf die Vorbereitungsmaßnahme, da er bereits zahlreiche Bewerbungstrainings absolviert habe und wüsste, wie ein Lebenslauf bzw. ein Bewerbungsschreiben auszusehen habe. Eine Auffrischung könne er auch zu Hause mit seinen Unterlagen aus früheren Kursen vornehmen. Auf Grund der im Juli 2013 (auf Werkvertragsbasis) erfolgten Aufnahme einer Beschäftigung ersuche er um Nachsicht.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt das AMS der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben habe, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen ließen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden könnten. Ein Arbeitsloser, der sich weigere, an einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Kursmaßnahme teilzunehmen oder die Aufnahme einer solchen Maßnahme vereitle, erhalte für die Dauer von sechs Wochen, bei neuerlicher Weigerung für die von acht Wochen, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Da es sich im vorliegenden Fall um eine erstmalige Sanktion gehandelt habe, sei der Zeitraum mit sechs Wochen festzulegen.

Da der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren kaum eine Beschäftigung ausgeübt habe, sei evident, dass er Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt benötige. Die gegenständliche Maßnahme hätte - so die belangte Behörde weiter - unmittelbar zu einer Beschäftigung geführt. Ein Arbeitsloser habe alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Durch den Besuch der Vorbereitungsmaßnahme bei der Firma IW hätte die Möglichkeit bestanden, bestehende Vermittlungshindernisse zu beseitigen und dadurch die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in das Erwerbsleben zu vereinfachen. Nach Ansicht der belangten Behörde hätte die fünfwöchige Vorbereitungsmaßnahme bei der Firma IW unmittelbar zu einer Anstellung als Transitarbeitskraft bei IW selbst oder zur Vermittlung bei einer Partnerfirma von IW geführt.

Der Beschwerdeführer sei am nachweislich über die Gründe für die Zuweisung zu der Maßnahme informiert worden. In der zum Nichtantritt der Maßnahme vom AMS am aufgenommenen Niederschrift habe er Rechtssätze zu den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes beigelegt und angegeben, bereits ähnliche Kurse besucht und seine Defizite ausgeglichen zu haben.

Dem sei entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer vor Zuweisung der Maßnahme über die Gründe informiert worden sei, er dazu jedoch keine Stellungnahme abgegeben habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm mit sofortiger Bezugssperre gedroht worden wäre, wenn er die Niederschrift nicht unterschrieben hätte, sei zu entgegnen, dass er nach beinahe siebenjähriger Arbeitslosigkeit einen besonderen Nachteil gegenüber anderen Mitbewerbern um eine Stelle habe. Diese Defizite seien evident und dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich unrealistische Vorstellungen vom Arbeitsmarkt; er suche Stellen im Bürobereich, obwohl er dort bisher nicht gearbeitet habe, während er Stellen im Gastgewerbe, wo er über Berufserfahrungen verfüge, ablehne. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Einstieg in einen anderen Berufszweig einfacher sei, wenn der Lebenslauf wenige bis keine Lücken aufweise. Dies gelte auch für Tätigkeiten in einem anderen Bereich, weil dies für den Einsatzwillen der betreffenden Person spreche.

Obwohl das AMS dem Beschwerdeführer bereits den Besuch mehrerer Schulungsmaßnahmen ermöglicht habe, sei dessen Arbeitssuche bis dato erfolglos geblieben. Es sei nicht auszuschließen bzw dränge sich der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer bisher die Aufnahme einer Beschäftigung - von den Sommermonaten abgesehen - vermieden habe, um sein Studium ungestört fortsetzen zu können. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe seien jedoch kein Instrument der Studienbeihilfe, sondern zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit gedacht. Deshalb sei es auch gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer bestimmte Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik öfter angedeihen zu lassen.

Nachdem die eigeninitiative Arbeitssuche seit Jahren erfolglos geblieben sei, benötige der Beschwerdeführer offensichtlich eine straffe Struktur, in der er regelmäßig zu Bewerbungen aufgefordert werde, diese nachgeprüft würden und ihm konkrete Arbeitsangebote unterbreitet würden. Auch der vom Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme beschriebene Ablauf der bereits Anfang 2013 absolvierten Vorbereitungsmaßnahme bei der Firma IW bestätige, dass durch die dort herrschende straffe Struktur die Möglichkeit geboten werde, verschiedene Workshops zu absolvieren und sich in einem zeitlich geregelten Tagesablauf wiederzufinden.

Die belangte Behörde kam daher zum Schluss, dass die Nichtteilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme, die unmittelbar in ein Beschäftigungsverhältnis geführt hätte, ausschließlich im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liege und die verhängte Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG zu bestätigen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Juli 2013 auf Werkvertragsbasis gearbeitet. Diese Tätigkeit sei von vornherein befristet gewesen und könne daher nicht zu einer dauerhaften Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt führen. Es sei jedoch durchaus anzuerkennen gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung angenommen habe, weshalb eine Nachsicht von den Rechtsfolgen von 14 Tagen ( bis ) gewährt worden sei.

1.4. Erkennbar gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den verbleibenden Zeitraum von bis ) richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nichts anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

§ 9 Abs. 1, 7 und 8 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lautet:

"(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(...)

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen."

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert eine arbeitslose Person, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. § 10 Abs. 3 AlVG ordnet an, dass der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen ist.

Diese Bestimmungen sind auf die Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG sinngemäß anzuwenden.

§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln.

Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0031, mwN).

Mit BGBl. I Nr. 104/2007 wurde - mit Wirksamkeit vom (§ 79 Abs. 91 AlVG) - die Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (RV 298 BlgNR 23. GP, 9) wird hiezu ausgeführt, Abs. 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das Arbeitsmarktservice bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0273, mwN).

2.2. Der Beschwerdeführer gibt in seinen Ausführungen zu den Beschwerdegründen eine Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 9 und 10 AlVG in Leitsatzform wieder. Daraus ergebe sich, dass die belangte Behörde "in Verkennung der Rechtslage und entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anwendbarkeit gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG über den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe annahm". Der Beschwerdeführer legt in seinen Ausführungen jedoch nicht näher dar, inwieweit die belangte Behörde im vorliegenden Fall von den zitierten Leitsätzen abgewichen ist, und dies ist auch nicht ersichtlich.

Soweit der Beschwerdeführer - wiederum unter Bezugnahme auf die hg. Rechtsprechung - ausführt, die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setze voraus, dass das AMS davor seiner Verpflichtung nachgekommen sei, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren, ist ihm zu entgegnen, dass er am vom AMS sowohl über die Gründe der Zuweisung als auch über die Rechtsfolgen einer Weigerung persönlich informiert wurde. Im Zuge dieses Gesprächs bestand auch die Möglichkeit, sich zur vorgeschlagenen Maßnahme zu äußern. Dies ergibt sich aus der in den Verwaltungsakten enthaltenen und auch vom Beschwerdeführer unterzeichneten Niederschrift. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer auch im Verfahren vor der belangten Behörde umfassendes Parteiengehör im obigen Sinn gewährt.

2.3. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. I Nr. 455.

Wien, am