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VwGH vom 30.03.2010, 2008/19/0278

VwGH vom 30.03.2010, 2008/19/0278

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des A B in W, geboren am , vertreten durch Hofbauer Wagner Rechtsanwälte Partnerschaft, in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom , Zl. 316.126-1/4E-XIX/61/07, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, ist der Ehemann von L P und Vater von U B, die gegen die in ihrer Asylangelegenheit ergangenen Bescheide der belangten Behörde (Zurückweisung ihrer Wiedereinsetzungsanträgen und Berufungen als verspätet) ebenfalls Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben haben (protokolliert zu hg. Zlen. 2008/19/0686 und 2008/19/0682).

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101 (AsylG), abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin ausgewiesen.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2008/19/0686 und 2008/19/0682, wurden die Berufungsbescheide der belangten Behörde betreffend die Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers insoweit behoben, als die Zurückweisung von deren Berufungen als verspätet rechtswidrig gewesen sei.

Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren (§ 10 Abs. 5 AsylG) auch auf den Beschwerdeführer durch, zumal noch nicht feststeht, ob und welchen Schutz seine Familienmitglieder erlangen können, dem Beschwerdeführer aber der gleiche Schutzumfang zugute kommen muss.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben, ohne dass auf sein weiteres Beschwerdevorbringen inhaltlich einzugehen wäre.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-82216