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VwGH vom 29.01.2014, 2013/08/0268

VwGH vom 29.01.2014, 2013/08/0268

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richter und Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des E M in L, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. GES-SV-1013- 1/3/17-2013, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der zeitlichen Lagerung von Schulersatzzeiten gemäß § 227 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalls ergibt sich wie folgt aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0101:

Mit Erledigung der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom wurde dem am geborenen Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom gemäß § 227 ASVG die Entrichtung von Beiträgen für "24 Monat(e) mittlere/höhere Schule" und für "19 Monat(e) Hochschule/Ausbildungszeit" bewilligt. Im Antrag hatte er angegeben, vom bis zum das Bundesrealgymnasium in L., vom bis zum die Universität in I. und vom bis zum die Bundeshandelsakademie in I. besucht zu haben.

Mit Eingabe vom beantragte er im Hinblick auf die durch das Budgetbegleitgesetz 2003 geschaffene Möglichkeit des Nachkaufs von insgesamt 36 (statt bisher 24) Monaten des Besuchs einer höheren Schule den Nachkauf der für ihn "noch möglichen, weiteren 12 Monate" und verwies dazu wiederum auf den Schulbesuch vom bis zum und vom bis zum . Diesem Antrag gab die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt mit Erledigung vom statt, indem sie die Beitragsentrichtung für "12 Monat(e) mittlere/höhere Schule a EUR 457,96" (und für "5 Monat(e) Studium/Ausbildungszeit a EUR 915,92") bewilligte.

Mit Bescheid vom stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse auf Antrag des Beschwerdeführers fest, dass er in der Zeit vom bis zum auf Grund seiner Tätigkeit als Angestellter bei einem näher bezeichneten Unternehmen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Die Pensionsbeiträge für diesen Zeitraum wurden vom Beschwerdeführer in der Folge nachentrichtet.

Mit E-Mail vom teilte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt mit, er ersehe aus einem ihm an diesem Tag übermittelten Versicherungsdatenauszug, dass auch der Zeitraum vom bis zum als "Nachkaufszeitraum" aufscheine. In diesem Zusammenhang teile er mit, dass für den Zeitraum vom bis zum seine Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt worden sei. Da er dafür nicht gleichzeitig Schulzeiten nachkaufen könne, beantragte er, diese zwei Monate des Schulzeitennachkaufs "von 07-08/1968 auf 07-08/1965 vorzuverlegen". Mit einem weiteren E-Mail vom wies er darauf hin, dass auch der Zeitraum von Oktober 1971 bis Februar 1972 (Besuch der Bundeshandelsakademie) für einen Nachkauf in Betracht komme. Mit Schreiben vom teilte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer formlos mit, dass sich die "Nachkaufstattgebung" vom dahingehend ändere, dass insgesamt nur mehr zehn Monate höhere Schule sowie fünf Monate Hochschule nachgekauft werden könnten.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom eine bescheidmäßige Erledigung beantragt hatte, erging schließlich (im zweiten Rechtsgang nach Behebung eines - nur die Neufestsetzung, nicht aber die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden - Bescheides vom durch den Landeshauptmann von Tirol als Einspruchsbehörde) der Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom , mit dem das am rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend Beitragsentrichtung für Schul- und Studienzeiten nach § 227 ASVG gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AVG iVm § 357 ASVG wieder aufgenommen und die Beitragsvorschreibung vom aufgehoben wurde. Dem Antrag vom wurde insoweit stattgegeben, als die Beitragsentrichtung für "10 Monat(e) mittlere/höhere Schule a EUR 457,96" und für "5 Monat(e) Studium/Ausbildungszeit a EUR 915,92" bewilligt wurde. Der Nachkauf von "weiteren Monaten" des Besuchs einer höheren Schule wurde "abgelehnt". Weiter heißt es im Spruch dieses Bescheides, dass die für den Beschwerdeführer günstigsten Schuljahre 1965/66 bis 1967/68 als Ersatzzeiten anerkannt würden; der Nachkauf werde daher für die in diesen Schuljahren liegenden Ersatzzeiten bewilligt. Während des Besuches der Bundeshandelsakademie in I. im Schuljahr 1971/1972 habe der Beschwerdeführer in den Monaten September 1971 und August 1972 Beitragszeiten erworben. Eine andere Lagerung der Ersatzzeiten des Besuches einer höheren Schule würde somit in der Anzahl der nachzukaufenden Monate keine Änderung herbeiführen.

Den gegen diesen Bescheid - sowohl hinsichtlich der Wiederaufnahme als auch hinsichtlich der Sachentscheidung - erhobenen Einspruch wies die belangte Behörde mit Bescheid vom ab. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0101, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf, weil kein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG vorgelegen war.

In der Folge teilte der Beschwerdeführer, wie sich aus der Beschwerde und dem mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt, der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom mit, dass er den rückbezahlten Nachkaufsbetrag von EUR 915,93 wieder an diese überwiesen habe, und ersuchte, den Erhalt dieser Zahlung zu quittieren und die beiden damit von ihm nachgekauften Monate in seinem Versicherungsverlauf zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom teilte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, dass der Eingang der Zahlung bestätigt werde, es werde jedoch empfohlen, sich mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Verbindung zu setzen, um zu klären, in welchem Ausmaß die Beitragsleistung die Pension erhöhe. Mit Schreiben vom erwiderte der Beschwerdeführer, dass der Bescheid vom keine Aussage darüber enthalte, wie die bewilligten zwölf Monate zeitlich gelagert seien; für die Anrechnung komme nur der Zeitraum von Oktober 1971 bis Februar 1972 im Schuljahr 1971/72 in Frage. Bei einer Anrechnung der beiden Monate in diesem Zeitraum erhöhe sich seine Bruttopension um EUR 10,88 monatlich, womit sich der Nachkauf in rund sechs Jahren amortisiere. Mit Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mitgeteilt, dass die Schulmonate Juli/August 1968 nicht für die Pension angerechnet werden könnten. Eine "Umlagerung" dieser Zeiten in das Schuljahr 1971/1972 sei nicht möglich. Da die eingekauften Schulzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung nachrangig gegenüber den Beitragszeiten der Pflichtversicherung seien, seien sie für die Leistungsfeststellung unwirksam. Seien Beiträge für Schulzeiten bezahlt worden, die nicht anspruchs- oder leistungswirksam würden, seien diese Beiträge zu erstatten. Mit Schreiben vom forderte der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt erneut auf, die beiden von ihm nachgekauften Monate für den Besuch einer höheren Schule als Ersatzzeiten im Zeitraum bis zu berücksichtigen. In Reaktion darauf teilte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, dass sie seinen Antrag an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft weitergeleitet habe, von der er eine entsprechende Erledigung erhalten werde. Dazu teilte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt am mit, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für die Erledigung seines Antrags nicht zuständig sei.

In der Folge wies die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers, den sie als Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG deutete, für dessen Erledigung aber gemäß § 251a ASVG die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig sei, mit Bescheid vom wegen Unzuständigkeit zurück. In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keinen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG gestellt habe. In seinem Antrag gehe es ausschließlich um die richtige zeitliche Zuordnung der Monate des Schulbesuchs; zu klären sei also nur die Frage, ob die beiden Monate, welche er auf Grund des Erkenntnisses vom , Zl. 2009/08/0101, noch nachkaufen habe können, für die Monate Juli und August 1968 zu verwenden seien oder ob diese zeitliche Zuordnung falsch sei. Es handle sich um eine Verwaltungssache, für die die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt zuständig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab.

Sie führte nach Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage im Wesentlichen aus, dass Sache des mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom abgeschlossenen Verfahrens der Antrag des Beschwerdeführers auf Beitragsentrichtung nach § 227 Abs. 4 ASVG gewesen sei, um alle Ersatzmonate, die die Qualifikation des Abs. 1 erfüllten, anspruchs- bzw. leistungswirksam zu machen. Diesem Antrag habe die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt mit dem Bescheid vom zu Recht vollinhaltlich entsprochen. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung habe der Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers die Monate Juli und August 1968 als Ersatzzeit (Besuch einer höheren Schule) ausgewiesen. Diese beiden Monate seien erst in weiterer Folge, nachdem die Salzburger Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers festgestellt habe, bzw. mit der freiwilligen Entrichtung der verjährten Beiträge im Mai 2006 zu Beitragsmonaten geworden. Dass die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt in ihren Bescheid (vom ) keinen Ausspruch über die Lagerung der Versicherungsmonate aufgenommen habe, sei unwesentlich, da sich ohnehin bereits aus § 227 ASVG ergebe, wie die Zuordnung vorzunehmen wäre, nämlich zu den ersten drei (vollen) Schuljahren nach Vollendung des 15. Lebensjahres, auch wenn die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt in der Praxis die für den jeweiligen Antragsteller günstigsten vollen Schuljahre heranziehe. Die Angelegenheit, über die im Sinn des § 227 Abs. 4 ASVG zu entscheiden gewesen sei, nämlich die Beitragsentrichtung für Ersatzmonate, sei von der dafür zuständigen mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt somit zur Gänze mit Bescheid vom entschieden worden.

Die Schreiben des Beschwerdeführers vom , und seien alle darauf gerichtet, die für die Monate Juli und August 1968 geleisteten Beiträge in seinem Versicherungsverlauf zu berücksichtigen, und könnten somit als Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG gewertet werden. Dass leistungszuständiger Pensionsversicherungsträger des Beschwerdeführers die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei, sei unstrittig. Diese sei daher für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 247 ASVG zuständig. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt habe daher richtigerweise den Antrag des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Inwiefern die vom Beschwerdeführer für Ersatzzeiten bezahlten Beiträge, für die dieser zusätzlich verjährte Beiträge nachentrichtet habe, anspruchs- oder leistungswirksam würden, sie jedenfalls eine Leistungssache, über die gegebenenfalls die Sozialgerichte zu entscheiden hätten.

Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass, selbst wenn der Antrag des Beschwerdeführers nicht als auf Feststellung der Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG gerichtet zu werten sei, sondern auf richtige zeitliche Zuordnung der beiden restlichen von ihm nachgekauften Monate, dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, weil diese Angelegenheit von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt bereits mit Bescheid vom abgeschlossen worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Deutung seines Antrags als auf die Feststellung von Versicherungszeiten nach § 247 ASVG gerichtet. Es sei nicht die Feststellung von Versicherungszeiten, sondern ausschließlich die richtige zeitliche Zuordnung von zwei "nachgekauften" Monaten des Besuchs einer höheren Schule strittig gewesen. Wenn die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt berechtigt (d.h. auch zuständig) gewesen sei, die beiden "nachgekauften" Schulmonate in seinem Versicherungsverlauf den Monaten Juli und August 1968 zuzuordnen, dann müsse sie auch zuständig und berechtigt sein, die von ihr selbst vorgenommene Zuordnung zu ändern, falls sich diese als unrichtig erweise. Außerdem habe der Beschwerdeführer kein Interesse an einer gesonderten bescheidmäßigen Feststellung seiner Versicherungszeiten mehr gehabt, weil er bereits am einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer gestellt habe.

Es treffe auch nicht zu, dass sein Antrag im Fall der Deutung als auf richtige zeitliche Zuordnung der nachgekauften Monate gerichtet wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre; der Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom habe nämlich keinerlei Aussage über die zeitliche Lagerung der bewilligten Nachkaufsmonate enthalten und sei insofern unvollständig. Außerdem sei die belangte Behörde im Rahmen ihrer funktionellen Zuständigkeit als Einspruchsbehörde nicht berechtigt, den Zurückweisungsgrund der ersten Instanz durch einen anderen Zurückweisungsgrund zu ersetzen.

2. Der Beschwerdeführer strebt die bescheidmäßige Feststellung der zeitlichen Lagerung von Schulersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG an, für die er gemäß § 227 Abs. 3 und 4 ASVG Beiträge entrichtet hatte.

Ein solcher Feststellungsbescheid ist jedoch unzulässig, weil an der isolierten Feststellung der zeitlichen Lagerung von (Schul )Ersatzzeiten im Sinn des § 227 ASVG kein rechtliches Interesse besteht und es sich auch um keinen Abspruch über die sich für den Versicherten "aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten" im Sinn des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG, sondern nur um die Beurteilung eines Tatbestandselements für solche Rechte und Pflichten handelt (vgl. zur Unzulässigkeit eines isolierten Abspruchs über Tatbestandsvoraussetzungen eines Rechtsverhältnisses etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0140, mwN).

Der Beschwerdeführer wollte mit seinem Feststellungsantrag offenbar erreichen, dass die bereits "nachgekauften" Ersatzzeiten auf Grund einer zeitlichen Zuordnung, die zu keiner Deckung mit Beitragszeiten führt, leistungswirksam werden. Dazu wäre aber, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, ein Antrag nach § 247 ASVG bzw. - was dem Beschwerdevorbringen zufolge ohnedies geschehen ist - ein Pensionsantrag zu stellen gewesen.

Die Zurückweisung des auf die Erlassung eines unzulässigen Bescheides gerichteten Antrags des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis zu Recht erfolgt.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am