VwGH vom 13.12.2011, 2010/22/0146
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des S in Wien, vertreten durch Mag. Peter Skolek, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Wiener Straße 2/1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 142.109/4-III/4/10, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Wien als erstinstanzliche Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung beschränkt" gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 19 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück. Die erstinstanzliche Behörde wies darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert habe, u.a. einen neuen bzw. verlängerten Reisepass vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht statt.
Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm bis gesetzten Frist weder einen neuen Reisepass vorgelegt noch einen Antrag im Sinn des § 19 Abs. 8 NAG gestellt habe. Aus dem später vorgelegten neuen Reisedokument gehe einwandfrei hervor, dass ihm dieses bereits am in Wien ausgestellt worden sei. Der Verlängerungsantrag vom sei daher zu Recht zurückgewiesen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
§ 19 Abs. 3 NAG (in der Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005) lautet:
"(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."
Von der mit § 19 Abs. 3 NAG eingeräumten Verordnungsermächtigung wurde in den §§ 6 bis 9 NAG-DV Gebrauch gemacht. Von diesen Bestimmungen ist im gegebenen Zusammenhang § 7 Abs. 1 von Bedeutung, der in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. II Nr. 498/2009 Nachstehendes normiert:
"§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
..."
Der am in Kraft getretene § 19 Abs. 8 Z. 3 NAG, angefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2009, lautet:
"(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:
...
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit Schreiben vom aufgefordert wurde, u.a. (wegen des bevorstehenden Ablaufs seines Reisepasses am ) einen neuen bzw. verlängerten Reisepass bis vorzulegen. Innerhalb dieser Frist hat der Beschwerdeführer weder den Reisepass vorgelegt noch einen Antrag nach § 19 Abs. 8 NAG gestellt.
Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass das Fehlen einer Urkundenvorlage im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV regelmäßig einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG begründet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2009/22/0080, und vom , 2009/21/0407).
Weiters hat die Behörde erster Instanz mit der Aufforderung im Schreiben vom eine Belehrung nach § 19 Abs. 8 NAG verbunden.
Da der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist verstreichen hat lassen, ohne dem Mängelbehebungsauftrag nachzukommen und ohne einen Antrag nach § 19 Abs. 8 NAG zu stellen, hat die erstinstanzliche Behörde zu Recht den Antrag zurückgewiesen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer eine fristgerechte Vorlage tatsächlich möglich gewesen wäre. Somit geht das Beschwerdevorbringen, das sich gegen die behördliche Feststellung wendet, dem Beschwerdeführer sei der Reisepass bereits am ausgefolgt worden, ins Leere. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdevorbringen, dass die mit Schreiben vom bis zum eingeräumte Frist von vornherein unangemessen kurz gewesen sei.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am