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VwGH vom 26.05.2010, 2008/19/0158

VwGH vom 26.05.2010, 2008/19/0158

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des AM in G, geboren am , vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom , Zl. 258.513/0/4E-VIII/22/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist der Sohn von C M und S C, die gegen die in ihren Asylangelegenheiten ergangenen Bescheide der belangten Behörde zu den hg. Zlen. 2008/19/0091 und 2008/19/0155 (ebenfalls) Beschwerden erhoben haben.

Für den minderjährigen Beschwerdeführer brachte der gesetzliche Vertreter am einen Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamts vom gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer zielstaatsbezogen nach Armenien auszuweisen sei.

Dagegen wendet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift vorgelegt und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu 1.:

Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wurde der den Vater des Beschwerdeführers betreffende Bescheid der belangten Behörde (Zl. 2008/19/0091) hinsichtlich der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

In Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers liegt auf Grund der in ihrem Fall anzuwendenden Rechtslage (AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG - Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) keine Ausweisungsentscheidung vor.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der minderjährige Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Eltern verlassen müsste, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Eine solche ist im gegenständlichen Fall - auch unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen - nicht zu erkennen (vgl. dazu etwa das grundlegende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/19/1054).

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit die Ausweisung des Beschwerdeführers bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Zu 2.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - abgesehen von dem unter Punkt 1. der Erwägungen angesprochenen Themenkomplex - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-82170