VwGH vom 01.04.2009, 2006/08/0305
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der A GmbH in S, vertreten durch Rechtsanwälte Grassner, Lenz, Thewanger & Partner in 4020 Linz, Südtirolerstraße 4-6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV(SanR)-414683/3-2006-Bb/Gu, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Gruberstraße 77, 4010 Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteilen (trotz Aufforderung wurde nicht der vollständige Verwaltungsakt vorgelegt) und dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde ergibt sich Folgendes:
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom für den Zeitraum vom bis allgemeine Beiträge in der Höhe von EUR 3.437,91 und einen Mindestbeitragszuschlag in der Höhe von EUR 153,-- zur Nachentrichtung vorgeschrieben. Begründet sei dies damit worden, dass anlässlich einer Sozialversicherungsprüfung nach Einsicht in die Lohn- und Buchhaltungsunterlagen festgestellt worden sei, dass für die Dienstnehmerin S. für die Benützung des arbeitgebereigenen PKW BMW X5 4,6 is im Zeitraum vom bis keine Beiträge für einen Sachbezug abgerechnet worden seien. Der Prüfer habe festgestellt, dass dieser Firmen-PKW von S., bei der es sich um die Gattin des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin handle, benutzt worden, aber kein Fahrtenbuch geführt worden sei. Es sei auch kein Verbot der Privatnutzung festgestellt worden. Es sei daher ein Sachbezug in Höhe von 1,5 % des Anschaffungswertes zu berechnen gewesen.
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Die Annahme eines Sachbezugswertes entspreche nicht der Realität, da S. zu keiner Zeit ein Firmenfahrzeug erhalten oder in Betrieb genommen habe, weil immer in ausreichender Anzahl Privatfahrzeuge vorhanden gewesen seien.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse führte dazu in einem Schreiben vom im Wesentlichen aus, anlässlich der beim Steuerberater A. abgehaltenen Beitragsprüfung am sei festgestellt worden, dass die Dienstnehmerin S. vom August 2003 bis zum Dezember 2004 den Firmen-PKW der Marke BMW X5 4,6 is auch für Privatfahrten verwendet habe. S. sei die Gattin des Geschäftsführers und 100 %igen Gesellschafters. Ein Sachbezug sei in der Höhe von 1,5 % des Anschaffungswertes nachverrechnet worden. Der Steuerberater habe Rücksprache mit der beschwerdeführenden Partei gehalten und daraufhin dem Beitragsprüfer die Auskunft gegeben, dass der Firmen-PKW von S. privat verwendet werde. Dies stehe im Widerspruch zum Einspruchsvorbringen. Die beschwerdeführende Partei habe keine Beweise vorgelegt, mit denen sie ihre nunmehrige Behauptung untermauere. Es existierten weder Fahrtenbücher noch sonstige Kilometeraufzeichnungen, aus denen sich nachweisen ließe, dass der Firmen-PKW ausschließlich dienstlich genützt worden sei. Ein ausdrückliches Verbot der Privatnutzung sei nicht ausgesprochen worden. Dazu komme, dass S. die Gattin des Geschäftsführers und 100 %igen Gesellschafters sei. Es sei naheliegend, dass zwischen S. und ihrem Gatten zumindest ein konkludentes Einverständnis darüber vorgelegen sei, dass der Firmen-PKW auch beim Vorhandensein privater Fahrzeuge privat genutzt werden könne.
Im Akt befindet sich weiters ein Schreiben von S. vom an die belangte Behörde. Darin führte sie aus, dass ihr bis zum (Abmeldedatum) das Privatfahrzeug ihres Mannes BMW M5 SE-851M sowie auch das Privatfahrzeug ihrer Eltern zur Verfügung gestanden sei. Seit habe sie vom Autohaus E. kostenlos verschiedene Fahrzeuge zur Verfügung gestellt erhalten, die sie für ihre privaten Fahrten verwende. Aus diesem Grund sei der BMW X5 SE-500AT von ihr nie zu privaten Fahrten benützt worden, da dies für alle Mitarbeiter ausdrücklich nicht gestattet worden sei. Sie bzw. ihr Gatte hätten weder während der Beitragsprüfung noch sonst über das Fahrzeug BMW X5 gesprochen noch sei jemals ausgesagt worden, dass der X5 für private Zwecke verwendet werde. Sie könne nur vermuten, dass Herr S. (offenbar ein Mitarbeiter der Steuerberatung) die Privat- und Firmenfahrzeuge verwechselt habe (BMW M5 und BMW X5) und diese Verwechslung zu Protokoll gegeben worden sei.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Einspruch teilweise Folge gegeben und allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 1.718,96 sowie ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 76,-- vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, seitens der Steuerberatungskanzlei seien keine Schritte gesetzt worden, die zur Aufklärung des Sachverhaltes geführt hätten. Vielmehr seien Verwechslungen "in gehäufter Form vorgebracht bzw. in die Welt gesetzt worden". (Dazu werden in der Bescheidbegründung Aktenteile zitiert, die dem Verwaltungsgerichtshof teilweise nicht vorgelegt wurden). Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes und den somit offensichtlich unrichtigen Angaben des Steuerberaters sei diesem kein Glaube zu schenken, was auch bedeute, dass die Argumente des Steuerberaters hinsichtlich der Beweiswürdigung vernachlässigbar seien. Unter diesem Aspekt stünden die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht im Widerspruch zu den Behauptungen im Zuge der Beitragsprüfung hinsichtlich des Vorbringens über die Privatnutzung des Firmen-KFZ. Andererseits sei den Argumenten der mitbeteiligten Partei, dass kein Fahrtenbuch geführt bzw. auch keine anderen ähnlichen oder vergleichbaren Aufzeichnungen vorgelegt worden seien, dass kein nachweisbar festgestelltes Verbot für Privatfahrten vorliege bzw. diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt worden seien und dass eine Nahebeziehung der Beteiligten (Ehegatten) bestehe, beizupflichten. Zu beachten sei, dass sowohl ein Privatfahrzeug (BMW M5) und ein dienstgebereigenes Fahrzeug (BMW X5) existiert hätten, wobei das Privatfahrzeug am , also kurz vor dem Ende der Nachverrechnungsperiode, abgemeldet worden sei. Da der BMW M5 als Privatfahrzeug somit fast während des gesamten gegenständlichen Zeitraumes angemeldet gewesen sei, andererseits sogar weitere Privatkraftfahrzeuge (z.B. jenes der Eltern von S.) für S. zum Gebrauch zur Verfügung gestanden seien, sei die Annahme durchaus berechtigt, dass, im Wissen der möglichen Konsequenzen, zum allergrößten Teil der Fahrten nicht vom Firmen-PKW Gebrauch gemacht worden sei. Da aber zumindest Fahrten mit dem arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug nicht ausgeschlossen werden könnten und auf Grund des vorhandenen Naheverhältnisses zwischen den Ehegatten wohl auch nicht ausgeschlossen worden seien, sei der halbe Sachbezugswert (0,75 %) anzusetzen gewesen. Dies auch deshalb, weil nicht vorausgesetzt werde, dass trotz großteiliger Benützung der Privatkraftfahrzeuge pro Monat mit dem Firmen-PKW eine Strecke von durchschnittlich mehr als 500 km privater Natur zurückgelegt worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe erstmals am im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass S. zu keiner Zeit ein Firmenfahrzeug erhalten oder in Betrieb genommen habe. Dieses Vorbringen sei im Einspruch wiederholt und von S. im Schreiben vom bestätigt worden, nämlich insofern, als der BMW X5 nie zu privaten Fahrten benützt worden sei. Trotz dieses mehrfachen Vorbringens sei aber nie angegeben worden, wie die Wirksamkeit eines möglichen Verbotes auch durchgesetzt worden sei. Da ein solches Verbot aber auch auf Grund der bestehenden Nahebeziehung nicht zwingend zu erwarten gewesen sei, andererseits aber durchaus mehrfach die Möglichkeit bestanden habe, ein Privatfahrzeug für private Fahrten zu benützen, könne durchaus angenommen werden, dass der überwiegende Großteil der Privatfahrten mit den privaten Fahrzeugen durchgeführt und nur in Ausnahmefällen das arbeitgebereigene Fahrzeug dafür verwendet worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse, eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der §§ 51 ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg. cit. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
§ 50 ASVG ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0098, ausgesprochen hat, ist infolge des engen sachlichen Zusammenhanges zur Regelung des Einkommensteuerrechtes in Fällen wie dem vorliegenden auf die bezughabenden Regelungen des Einkommensteuerrechtes Bedacht zu nehmen. Zwar sind die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Befreiungstatbestände einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen, doch ist eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragende Interpretation dort geboten, wo der Wille des Gesetzgebers nach gleicher Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte erkennbar wird.
Von Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001. § 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:
"Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 510 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 255 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden."
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/13/0186, und vom , Zl. 2001/08/0229).
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig hervorgehoben, dass aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein nicht auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen werden könne (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/08/0076, vom , Zl. 2001/15/0191, vom , Zl. 2001/13/0092, und vom , Zl. 2002/14/0143).
Im Hinblick auf persönliche familiäre Naheverhältnisse hat der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, dass es an dem Zahlungsverpflichteten gelegen ist, konkrete Sachverhalte vorzutragen, die einen Ausschluss jeder privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges nahelegen (vgl. die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom sowie vom , wobei allerdings in letzterem auch der Umstand hervorgehoben wurde, dass der Dienstnehmer ein eigenes Kraftfahrzeug nicht besessen hat).
Zur Frage der "Möglichkeit" der Privatnutzung hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass diese nur so verstanden werden könne, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sein müsse, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, wenn auch nur fallweise, nütze. Ob im Einzelfall eine derartige Sachverhaltskonstellation vorliege, sei eine Tatfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/14/0175, vom , Zl. 2001/13/0092, vom , Zl. 2000/13/0028 - in diesem Erkenntnis wurde auch hervorgehoben, dass schon die gelegentliche Benutzung des Firmenfahrzeuges zu einem Sachbezug führe -, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/14/0143).
Im vorliegenden Fall ist bestritten, dass der Dienstnehmerin überhaupt ein firmeneigenes KFZ zur Verfügung gestellt wurde. Die belangte Behörde hat dies als erwiesen angenommen.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründet wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0080, mwN).
Im Hinblick auf die zitierte hg. Rechtsprechung erweist sich die Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht als schlüssig: Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass "im Wissen der möglichen Konsequenzen" (womit die belangte Behörde offensichtlich das Eintreten eines Sachbezuges meint) für Privatfahrten nicht vom Firmen-PKW Gebrauch gemacht wurde, allerdings nur zum "allergrößten Teil". Es ist nicht einzusehen, weshalb dann dennoch ein solcher Sachbezugswert durch eine, wenn auch nur geringfügige Nutzung, herbeigeführt und in Kauf genommen worden sein soll, wenn es den Beteiligten in erster Linie um die Vermeidung eines Sachbezuges gegangen sein sollte.
Im Übrigen ist die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung davon ausgegangen, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht im Widerspruch zu den Behauptungen im Zuge der Beitragsprüfung hinsichtlich des Vorbringens über die Privatnutzung des Firmen-KFZ stehen. Dies bedeutet aber, dass nach Ansicht der belangten Behörde ein widerspruchsfreies Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vorgelegen ist, welches in der Beweiswürdigung aber keinen gebührenden Niederschlag gefunden hat.
Im Hinblick darauf, dass das Nichtvorliegen eines Fahrtenbuches allein nicht zur Annahme eines Sachbezuges führen kann und dass die abstrakte "Möglichkeit" der Benutzung eines Firmen-KFZ für Privatfahrten im Hinblick auf die oben dargestellte Judikatur nicht ausreicht, einen Sachbezug anzunehmen, hat die belangte Behörde auch nicht ausreichend begründet, weshalb sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass in Ausnahmefällen doch das arbeitgebereigene Fahrzeug für Privatfahrten verwendet worden sein soll. Soweit die Annahme der belangten Behörde auf den Darlegungen des Beitragsprüfers fußt, geht aus der Bescheidbegründung nicht hervor, weshalb dieser über die Zurverfügungstellung des Firmen-PKW für Privatfahrten geeignete Angaben machen konnte, zumal insoweit, als dessen Ausführungen wiederum nur auf Behauptungen des Steuerberaters zurückgehen, dem die belangte Behörde jedoch keinen Glauben schenkte.
Im Übrigen geht die belangte Behörde davon aus, dass ein Verbot der Privatnutzung im Hinblick auf die Nahebeziehung nicht zwingend zu erwarten gewesen sei, verwirft aber nicht die Angaben der beschwerdeführenden Partei und von S., dass ein solches Verbot bestanden hat.
Angesichts der somit vorliegenden Begründungsmängel und der nicht vollständigen Aktenvorlage vermag es auch nicht mehr auszureichen, dass sich die belangte Behörde darauf beruft, dass seitens der beschwerdeführenden Partei nicht angegeben worden ist, wie die Wirksamkeit eines möglichen Verbotes sichergestellt worden ist.
Der angefochtene Bescheid war aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am