VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0264

VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0264

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel als Richterinnen und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. PS in Wien, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 40 - SR - 311.993/2013, betreffend Feststellung der Beitragsgrundlagen und der Beitragspflicht nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:

"Die Höhe der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage für den Zeitraum bis beträgt in der Pensionsversicherung EUR 500,09 und in der Krankenversicherung EUR 690,88 nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

Die Höhe der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage für den Zeitraum bis beträgt in der Pensionsversicherung EUR 537,78 nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG).

Die Höhe der monatlichen Beitragspflicht für den Zeitraum bis beträgt in der Pensionsversicherung EUR 92,52 und in der Krankenversicherung EUR 52,58 nach dem GSVG.

Die Höhe der monatlichen Beitragspflicht für den Zeitraum bis beträgt in der Pensionsversicherung EUR 107,56 nach dem FSVG.

Sie sind verpflichtet für den Zeitraum bis einen monatlichen Beitrag zur Selbständigenvorsorge in Höhe von EUR 10,55 zu bezahlen.

Rechtliche Grundlagen: §§ 14e, 25, 25a, 27, 27a, 27d GSVG,§§ 2 ff FSVG sowie §§ 49, 52 Betriebliches Mitarbeiters- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)."

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seit eine Gewerbeberechtigung für das Anfertigung von technischen Zeichnungen und unterliege damit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Darüber hinaus unterliege der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Zivilingenieur seit 2001 der Pflichtversicherung in Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG.

Mit Inkrafttreten des Pensionsfonds-Überleitungsgesetzes (BGBl. I Nr. 4/2013) am seien die Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG einbezogen worden. Der Beschwerdeführer unterliege daher der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach dem GSVG und der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG.

Der Einkommensteuerbescheid vom für das Jahr 2010 weise Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 2.168,11 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 3.487,40 aus. An vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen (GSVG) weise der Einkommensteuerbescheid den Betrag von EUR 2.195,40 aus.

Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheids bezüglich der Beitragsgrundlagen und "der Beiträge auf Grund des Kontoauszuges für das 1. Quartal 2013" beantragt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG (seit ) der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständigen Erwerbstätigen unterliege.

Gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG sei die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor und gerundet auf Cent. Die vorläufige Beitragsgrundlage dürfe nach § 25 Abs. 4 und 5 GSVG die Mindestbeitragsgrundlage und die Höchstbeitragsgrundlage nicht unter- bzw. überschreiten.

Übe ein in der Pflichtversicherung nach § 2 FSVG Pflichtversicherter zugleich auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG begründe, und übersteige die Summe der Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage, so sei Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 2 FSVG nur der Betrag, der im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage verhältnismäßig dem Anteil der Einkünfte aus der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 FSVG begründenden Erwerbstätigkeit an den Gesamteinkünften entspreche.

Gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG betrage die Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 GSVG für jeden Beitragsmonat für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG in der Krankenversicherung mindestens EUR 689,81 und in der Pensionsversicherung mindestens EUR 673,17. In der Krankenversicherung trete in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG - sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach dem GSVG bestanden habe - an die Stelle des Betrages von EUR 689,81 der im § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung trete im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG und den darauffolgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von EUR 673,17 der im § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a GSVG genannte Betrag. In der Krankenversicherung trete im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG an die Stelle des Betrages von EUR 689,81 der im § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. a GSVG genannte Betrag.

Die Beitragsgrundlagen würden sich daher wie folgt errechnen:

"PV-BGL nach dem GSVG:

Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 2010 vom aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.487,40 EUR sowie vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge (GSVG) in Höhe von 2.195,40 EUR = 5.682,80 x 1,056 (Aktualisierungsfaktor) : 12 (Monate der Pflichtversicherung) = 500,09 EUR

PV-BGL nach dem FSVG:

Gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG iVm § 3 FSVG kommt aufgrund des erstmaligen Eintritts der Pflichtversicherung die Bestimmung der Neuzugangsregelung zur Anwendung. Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage beträgt daher 537,78 EUR.

Beitragspflicht:

Die monatliche Beiträge errechnen sich somit wie folgt:

GSVG:

PV: 500,09 x 18,50 % = 92,52 EUR

KV: 690,88 x 7,65 % = 52,85 EUR

UV: 8,84 EUR

FSVG:

PV: 537,78 EUR x 20 % = 107,56 EUR"

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesverwaltungsgericht erwogen hat:

1. Der Beschwerdeführer erklärt, den Bescheid der belangten Behörde insoweit anzufechten, als seinem Einspruch in den Punkten Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und dem FSVG keine Folge gegeben worden sei. Die Verpflichtung des monatlichen Beitrages zur Selbständigenvorsorge werde nicht angefochten. Die Beschwerde tritt auch den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, wonach im Einspruch nur die vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlagen und die monatlichen Beitragspflichten in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem FSVG für das Jahr 2013 bekämpft worden sind.

Der Beschwerdeführer führt weiters aus, er betreibe seit Jahren ein technisches Zeichenbüro und er sei Zivilingenieur für das Bauwesen. Mit sei der Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in das FSVG übergeleitet worden. Dadurch sei es notwendig geworden, die Verpflichtung zur Zahlung von Pensionsbeiträgen an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt festzustellen. Die Krankenversicherungsbeiträge seien schon bisher "aus seinem gesamten selbständigen Einkommen (TB und ZB) gerechnet worden".

Die belangte Behörde hätte gemäß § 26 Abs. 3 (Z 2) iVm Abs. 5 GSVG und §§ 3 und 7 FSVG auch hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden, die Höchstbemessungsgrundlage nicht überschreitenden Beitragsgrundlage sein Einkommen als Selbständiger

"zusammenzuziehen und so nur einmal zu berechnen gehabt und nicht, wie dies zu Unrecht durch die SVA erfolgt ist, zwei selbständige Mindestbemessungsgrundlagen (für die selbständige Tätigkeit als Selbständiger mit der Gewerbeberechtigung 'Technisches Zeichenbüro' und noch einmal als selbständiger Zivilingenieur für Bauwesen) anzunehmen und festzustellen gehabt".

Die vorläufige Beitragsgrundlage sei nach § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG zu ermitteln, weil die Voraussetzung des § 25a Abs. 1 Z 1 GSVG, wonach eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden habe, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei. Vielmehr habe eine Pflichtversicherung nach dem GSVG seit dem sowohl für die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers als auch für seine Ziviltechnikerberechtigung bestanden, und zwar nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft (Kranken- und Pensionsversicherung) und gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund seiner Einkünfte aus der Berufstätigkeit des staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers (Krankenversicherung). Daran habe das von der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten gewählte Opting-Out iSd § 5 GSVG betreffend die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und die diesbezügliche Verordnung nichts geändert. Für die Krankenversicherung habe der Beschwerdeführer damals in die für ihn schon auf Grund seiner Gewerbeberechtigung bestehende Krankenversicherung bei der mitbeteiligten SVA hineinoptiert. Ab dem sei "die PV-Versicherungspflicht für Ziviltechniker (auch) im Rahmen des FSVG definiert" worden. Auf Grund der schon seit bestehenden Versicherungspflicht iSd § 2 Abs. 1 GSVG sei für Ziviltechniker nicht § 25a Abs. 1 Z 1, sondern Z 2 GSVG anzuwenden.

Im Fall einer Gewerbeberechtigung und einer Ziviltechnikerberechtigung gelte darüber hinaus § 25 Abs. 4 letzter Absatz GSVG, wonach die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG gelte, wenn für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestehe. Gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG betrage die Beitragsgrundlage für jeden Beitragsmonat in der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG in der Krankenversicherung mindestens EUR 689,81 und in der Pensionsversicherung mindestens EUR 673,17. Auch § 19 FSVG verweise bezüglich der Feststellung der Beitragsgrundlagen auf § 25 GSVG. Die belangte Behörde habe sich mit den beiden, bereits im Einspruch des Beschwerdeführers dargelegten und in der Beschwerde wiederholten Berechnungsvarianten nicht auseinandergesetzt. Sie hätte bei Festlegung der Beitragsgrundlagen § 26 Abs. 3 und Abs. 5 GSVG heranzuziehen gehabt.

Die Einkommen des Beschwerdeführers aus seinen beiden selbständigen Tätigkeitsbereichen seien nicht zu trennen. Die mitbeteiligte SVA interpretiere die Tätigkeit als Ziviltechniker als "Neuzugang" und leite daraus die getrennte Festsetzung einer vorläufigen (Mindest )Beitragsgrundlage ab. Es habe aber keine getrennte Bemessung für eine Grundlage (GSVG) und für die andere Grundlage (FSVG plus GSVG) zu erfolgen.

Gemäß § 3 Abs. 1 FSVG seien auf die Pensionsversicherung der nach § 2 FSVG pflichtversicherten Personen die für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG maßgeblichen Vorschriften anzuwenden. Die belangte Behörde habe die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers für die Pensionsversicherung aus selbständigen Tätigkeiten als Ziviltechniker in Anwendung des § 25 Abs. 4 GSVG "getrennt" ermittelt, obwohl nach § 26 Abs. 3 Z 2 GSVG diese Bestimmung nicht anzuwenden sei, wenn es - wie beim Beschwerdeführer - kombinierte selbständige Einkünfte gebe.

2. Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Die anzuwendenden Bestimmungen des GSVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 147/2009 lauten in der zeitraumbezogen für das Jahr 2013 maßgeblichen Fassung:

"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2.
die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
3.
die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4.
selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(...)"
"Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne
Berufsgruppen

§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist bis zum zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit erlassen werden.

(3) Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.

(4) Die Sozialversicherungsträger haben auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Abs. 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Hauptverband (§ 183) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Abs. 1 Z 2 ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach § 14b pflichtversichert bzw. nach § l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Hauptverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten."

"Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) (...)

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 689,81 EUR und in der Pensionsversicherung mindestens 673,17 EUR. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 689,81 EUR der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 673,17 EUR der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 689,81 EUR der in Z 2 lit. a genannte Betrag.

2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4

a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 EUR;

b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 386,80 EUR;

3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 EUR.

Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.

(4a) (...)

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.

7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.

(8) (Anm.: Aufgehoben.)

(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind."

"Vorläufige Beitragsgrundlage

§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,

1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge;

bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage gemäß lit. a anzuwenden;

2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung) wird keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet.

(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person herabzusetzen, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint und sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 und 4a nicht unterschreiten. Der Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine Änderung der Einschätzung der Einkünfte, die der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage zugrunde liegen, ist während des Beitragsjahres nur einmal zulässig."

"Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

§ 26. (...)

(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die

1. die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1a.
die Pflichtversicherung nach dem B-KUVG oder
2.
die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder
3.
die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen,
so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 nicht anzuwenden.

(4) (...)

(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe

1. aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2.
aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG und
3.
aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Abs. 4 Z 1)
nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.

(6) (...)

(7) (...)"

Das FSVG in der hier maßgeblichen Fassung des Pensionsfonds-Überleitungsgesetzes - PF-ÜG, BGBl. I Nr. 4/2013, lautet auszugsweise:

"Pflichtversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2.
die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;
3.
die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen.

(2) (...)"

"Anwendung von Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 3. (1) Auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen sind, mit Ausnahme des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Auf die Unfallversicherung der nach § 2 in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen sind die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, teilversicherten Personen gelten."

"Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in Sonderfällen

§ 7. Übt ein in der Pensionsversicherung nach § 2 Pflichtversicherter zugleich auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet und übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage, so ist Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 2 nur der Betrag, der im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage verhältnismäßig dem Anteil der Einkünfte aus der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 begründenden Erwerbstätigkeit an den Gesamteinkünften entspricht."

"Feststellung der Beitragsgrundlagen

§ 19. Zur Feststellung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren ist § 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit erzielt wurden, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die Pflichtversicherung diese begründet hätte."

"Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 (13. Novelle)

§ 33. (1) Es treten in Kraft:

1. mit die §§ 1a samt Überschrift, 2 Abs. 1 Z 2 und 3, 5 Z 2 bis 4, 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2, 21, 20c bis 20f samt Überschriften, 21a bis 21f samt Überschriften, 21g bis 21j und 22 sowie die Überschrift zu Abschnitt IIIa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013;

2. rückwirkend mit § 20g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013.

(2) § 20b tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(3) (...)

(4) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 sind jene ZiviltechnikerInnen ausgenommen, die am bereits Anspruch auf eine Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen haben.

(5) Für Versicherte, die nach § 2 Abs. 1 Z 3 mit in die Pensionsversicherung einbezogen werden, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a GSVG heranzuziehen. Abweichend davon sind die vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 auf Antrag auf Grund der in den Jahren 2010, 2011 und 2012 erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu ermitteln, wobei § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG sinngemäß anzuwenden ist. Ein solcher Antrag muss bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres, spätestens aber bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG), gestellt werden.

(6) Auf Versicherte, die nach § 2 Abs. 1 Z 3 mit in die Pensionsversicherung einbezogen werden, ist § 25 Abs. 6a GSVG so anzuwenden, dass anstelle des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung der erstmalige Eintritt einer die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 begründenden Mitgliedschaft maßgeblich ist.

(...)"

3. Strittig sind die vorläufigen Beitragsgrundlagen in den Pensionsversicherungen nach dem GSVG und dem FSVG.

3.1. Die Bemessung der Beitragsgrundlagen auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (Gewerbeberechtigung für das technische Zeichnen) und der Beitragsgrundlagen auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG (Mitgliedschaft in der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer) hat grundsätzlich unabhängig voneinander zu erfolgen (Mehrfachversicherung), wobei allerdings in § 7 FSVG eine dem Verhältnis der Einkünfte aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 FSVG zu den Gesamteinkünften proportionale Deckelung der Beitragsgrundlage nach dem FSVG vorgesehen ist.

3.2. Zur Bemessung der Beitragsgrundlagen auf Grund der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (Gewerbeberechtigung für das technische Zeichnen):

Da die Nachweise (der Einkommensteuerbescheid) über das aus der Tätigkeit auf Grund der Gewerbeberechtigung für das technische Zeichnen resultierende Einkommen des Jahres 2013 noch nicht vorlagen, waren die Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers für dieses Jahr im Hinblick auf seine seit dem bestehende Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung vorläufig nach den Beitragsgrundlagen des drittvorangegangenen Kalenderjahres (2010) zu bemessen (§ 25a Abs. 1 Z 2 GSVG).

Die Beschwerde bestreitet nicht die Feststellungen über die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 ausgewiesene Höhe seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge. Die belangte Behörde hat aus diesen Prämissen rechnerisch an sich zutreffend für das Jahr 2013 die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung mit EUR 500,09 und die daraus abzuleitende Höhe der monatlichen Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit EUR 92,52 festgestellt.

Der Betrag von EUR 500,09 unterschreitet die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 25a Abs. 1 Z 2 letzter Satz iVm § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG von EUR 673,17.

Gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 GSVG sind jedoch bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a GSVG die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 GSVG nicht anzuwenden, wenn ein nach den Bestimmungen des GSVG Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung nach dem FSVG begründen.

Erreicht in einem solchen Fall des § 26 Abs. 3 Z 2 GSVG die Summe aus der Beitragsgrundlage nach dem GSVG nach § 25 Abs. 2 GSVG und aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 GSVG, so sind gemäß § 26 Abs. 5 Z 2 GSVG die Beitragsgrundlage nach dem GSVG nach § 25 Abs. 2 GSVG und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 GSVG ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 GSVG heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach dem GSVG und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.

3.3. Zur Bemessung der Beitragsgrundlagen auf Grund der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG:

Gemäß § 3 Abs. 1 FSVG sind auf die Pensionsversicherung des seit dem nach § 2 FSVG als Ziviltechniker pflichtversicherten Beschwerdeführers grundsätzlich die für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG maßgeblichen Vorschriften anzuwenden.

Die Beitragsgrundlage für die aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ziviltechniker resultierende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG ab dem ist sohin nach § 3 Abs. 1 FSVG iVm § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a und § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG zu bemessen.

Der Verweis des § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a GSVG auf § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG bezieht sich nicht nur auf die im ersten Satz des § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG genannte Mindestbeitragsgrundlage, sondern auch auf die Neuzugangsregeln und die entsprechende Herabsetzung der Mindestbeitragsgrundlagen in den folgenden Sätzen dieser Bestimmung. Die Anordnung in § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a GSVG, dass § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz GSVG anzuwenden wäre, ist als eine Bestätigung dieses Grundsatzes und nicht etwa dahin zu verstehen, dass der (später hinzugefügte) zweite und dritte Satz dieser Bestimmung nicht anzuwenden wäre (vgl. das Verhältnis dieser Bestimmungen in ihrer ursprünglichen Fassung BGBl. I Nr. 139/1998).

Da es sich beim Jahr 2013 um das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts der Pflichtversicherung handelte, tritt gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 dritter Satz GSVG an die Stelle des in § 25 Abs. 4 Z 1 erster Satz GSVG genannten Betrages von EUR 673,17 der in § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a GSVG genannte Betrag von EUR 537,78 als vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG. Dieses Ergebnis wird durch die Übergangsbestimmung des § 33 Abs. 5 erster Satz FSVG bestätigt, wonach für jene Versicherte, die nach § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG mit in die Pensionsversicherung einbezogen wurden, die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 1 Z 1 lit a GSVG (und somit auch der Verweis auf § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG) heranzuziehen ist.

Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl nach GSVG als auch nach FSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert (mehrfachversichert) ist, kommt hier (bei der Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlagen nach dem FSVG in Fällen des Neuzuganges) keine Bedeutung zu, weil der Verweis des § 3 Abs. 1 FSVG iVm § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG auf § 26 Abs. 3 GSVG nicht auf Fälle der Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlage in Neuzugangsfällen zu beziehen ist, also § 25a iVm § 25 Abs. 4 GSVG insoweit anwendbar bleibt, weil andernfalls die vom Gesetzgeber intendierte Bestimmung einer vorläufigen Beitragsgrundlage unmöglich wäre.

4. Die von der belangten Behörde daher zutreffend festgestellte vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG iHv EUR 500,09 unterschreitet zwar die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 25a Abs. 1 Z 2 letzter Satz iVm § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG, dies hat aber keine Konsequenzen, weil die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und die von der belangten Behörde ebenso zutreffend festgestellte vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG von EUR 537,78 diese Mindestbeitragsgrundlage überschreiten, sodass für eine Anpassung nach § 26 Abs. 5 Z 2 GSVG kein Anlass besteht. Auch eine Deckelung dieser Beitragsgrundlagen nach § 7 FSVG kommt nicht in Frage, weil sie gemeinsam die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen.

5. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am