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VwGH vom 09.09.2010, 2010/22/0124

VwGH vom 09.09.2010, 2010/22/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 6-8/3/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 146.448/10-III/4/08, betreffend Übertragung eines unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerks, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am den Antrag auf Ausstellung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung mit der Ergänzung: "Sollte dies nicht möglich sein, wird in eventu, beantragt, den unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk in den neuen Reisepass zu übertragen. Der neue Reisepass wird im Original jederzeit über Aufforderung vorgelegt werden." Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seinem türkischen Reisepass ein unbefristeter Wiedereinreise-Sichtvermerk vom eingetragen sei und er nunmehr einen neuen Reisepass besitze.

Mit dem im Devolutionsweg ergangenen - nun angefochtenen - Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag, den unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk in den neuen Reisepass zu übertragen, gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie aus, dass der Hauptantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden sei. (Die gegen den diesbezüglichen Bescheid der belangten Behörde vom erhobene Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom , 2007/18/0203, zurückgewiesen.) Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerks vom gewesen. Dieser sei jedoch gemäß § 20 Abs. 4 NAG erloschen, weil der Beschwerdeführer zuletzt (nur) bis "melderechtlich erfasst" gewesen sei.

Es stehe fest, dass der Eventualantrag "als Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu werten ist". Bei Erstanträgen sei § 21 Abs. 1 NAG (Gebot der Auslandsantragstellung) zu beachten. Eine nicht dem Gesetz entsprechende Antragstellung habe zur Abweisung des Antrages zu führen. Die belangte Behörde könne einen im Inland gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Gründen gemäß § 72 NAG von Amts wegen zulassen. Dies sei "jedoch kein subjektiver Anspruch" und daher bestehe auch kein durchsetzbares Recht auf eine Inlandsantragstellung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich beim gegenständlichen Eventualantrag nicht um einen Erstantrag handle und keinesfalls eine Antragstellung vom Ausland aus notwendig gewesen sei.

Damit kommt der Beschwerde Berechtigung zu.

Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Nach dem ausdrücklichen Antragsvorbringen wird mit dem Eventualantrag begehrt, den dem Beschwerdeführer am erteilten unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk - der gemäß § 11 Abs. 2 lit. D iVm Abs. 3 Z 1 NAG-DV als "Daueraufenthalt-EG" gilt - "in den neuen Reisepass zu übertragen". In keiner Weise wird damit ein Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt.

Nur ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist der Erfolgsvoraussetzung der Auslandsantragstellung nach § 21 Abs. 1 NAG zu unterwerfen, weshalb sich die auf diese Bestimmung gestützte Antragsabweisung als rechtswidrig darstellt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Für das fortzusetzende Verfahren wird auf das hg. Erkenntnis vom , 2007/21/0531, 0532, hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-82122