VwGH 27.11.2014, 2013/08/0251
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | AlVG 1977 §36 Abs2; |
RS 1 | Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0118, mwN). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/08/0263, und vom , Zl. 2009/08/0081). |
Norm | AlVG 1977 §25 Abs1; |
RS 2 | Die in § 25 Abs. 1 AlVG angesprochene Verpflichtung von Antragstellern, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand des Deponierens "unwahrer Angaben" ist - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall, dass der Antragsteller vom wahren Sachverhalt unverschuldet keine Kenntnis hatte - erfüllt, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage vom Leistungsbezieher unrichtig oder unvollständig beantwortet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0153, mwN). |
Norm | AlVG 1977 §25 Abs1; |
RS 3 | Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von ihm zu tragen (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0030). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des G B in G, vertreten durch Dr. Andreas Konrad, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 2/II. Stock, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom , Zl. LGS600/SfA/0566/2013-Mag. WM/S, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Zuerkennung der Notstandshilfe vom bis gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und das unberechtigt Empfangene gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG in der Höhe von EUR 2.941,06 rückgefordert, weil dieser die Arbeitsaufnahme seiner Lebensgefährtin dem AMS nicht gemeldet habe und deren Einkommen für den genannten Zeitraum trotz Berücksichtigung aller möglichen Freigrenzen seinen Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
1.2. In der dagegen erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer ein, er habe die Notstandshilfeanträge von 2011, 2012 und 2013 als ledige, in einer Wohngemeinschaft lebende Person gestellt. Da diese vom AMS anstandslos genehmigt worden seien, habe er nicht ahnen können, dass er Einkünfte seiner Mitbewohnerin S dem AMS hätte melden müssen. Außerdem habe seine Mitbewohnerin (ca.) 2010 ein Zweimonatsgehalt von der Uni Graz bezogen und sei deshalb sein Taggeld von EUR 23,-- auf EUR 16,-- gekürzt worden, ohne dass er dies dem AMS gemeldet habe. Deswegen sei es ihm nicht möglich gewesen zu erkennen, dass er die Einkünfte seiner Mitbewohnerin melden müsse. Hätte er dies erkannt, dann hätte er seine Mitbewohnerin schon im Oktober 2012 gebeten auszuziehen. Er bekomme seit März 2013 kein Geld mehr vom AMS und sei deshalb gezwungen gewesen, sein Auto zu verkaufen. Auch habe er zusätzlich EUR 600,-- Schulden angehäuft, um seine laufenden Kosten zu begleichen. Er habe von S vom bis kein Geld (außer die Hälfte der Miete) erhalten. Er ersuche um Aussetzung der Zinsberechnung, damit die Forderung des AMS trotz seiner Zahlungsunfähigkeit nicht weiter steige. Ferner möge von weiteren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung abgesehen werden, da er keine Einkünfte habe. Sollte sich seine wirtschaftliche Situation bessern, werde er sich unaufgefordert beim AMS melden und ein Zahlungsangebot unterbreiten. Außerdem könne er nicht erkennen, welcher Zahlungsbetrag offen sei, da im Bescheid zwei verschiedene Beträge genannt seien.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab.
In der Begründung nahm sie einleitend auf ihren Bescheid vom Bezug, mit dem ausgesprochen worden sei, dass der Beschwerdeführer mit S in einer Lebensgemeinschaft lebe. Es werde daher - was das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft betreffe - auf die dortige Begründung verwiesen.
Der Beschwerdeführer habe - so die belangte Behörde weiter - bei der Beantragung der Notstandshilfe am S als im gemeinsamen Haushalt lebende Person angeführt und selbst den Familienstand mit "Lebensgemeinschaft" angegeben, wie auch bei der Antragstellung am . Bei der Beantragung der Notstandshilfe am habe der Beschwerdeführer den Familienstand mit "ledig" angegeben, keine Personen im gemeinsamen Haushalt angeführt und zusätzlich (am ) niederschriftlich erklärt, seit einer Woche keine Lebensgemeinschaft mehr mit S zu führen. S sei geringfügig beschäftigt, habe ansonsten kein Einkommen und werde die Abmeldung an der Meldeadresse bis veranlassen. Am habe der Beschwerdeführer bei der Antragstellung auf Notstandshilfe neuerlich niederschriftlich mitgeteilt, dass er mit S keine Lebensgemeinschaft führe, sondern nur eine Wohngemeinschaft vorliege. S sei Studentin und geringfügig beschäftigt. Die Wohnung sei 53 m2 groß, der Mietvertrag laufe auf seinen Namen, die Miete werde von ihnen beiden bezahlt. Es gebe keinen Untermietvertrag, jeder habe sein eigenes Zimmer und führe seinen eigenen Haushalt. Am habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und mitgeteilt, dass er mit S in einer Wohngemeinschaft lebe und zuerst eine Lebensgemeinschaft bestanden hätte, die vor eineinhalb Jahren beendet worden sei. Die Wohnung sei 55 m2 groß, habe zwei Zimmer, Küche, Bad und Vorraum; jedes Zimmer sei getrennt begehbar. Der Mietvertrag laufe auf seinen Namen, es gebe keinen Untermietvertrag, die Miete und die Betriebskosten würden geteilt. Lebensmittel und Pflegeprodukte kaufe man getrennt ein. Gekocht und gegessen werde getrennt. Die Reinigung der Wohnung erfolge gemeinsam. Er wasche die Wäsche, S bügle. Er besitze ein Auto, das nur von ihm genutzt werde.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass seine Mitbewohnerin S dem AMS zu melden sei, obwohl er "ledig" und "in einer Wohngemeinschaft lebend" angegeben habe, gehe nach Ansicht der belangten Behörde insofern ins Leere, als der Beschwerdeführer verpflichtet sei, wahrheitsgemäße Angaben in den Anträgen auf Leistungen nach der Arbeitslosenversicherung zu tätigen. Dem AMS obliege es, die leistungsrelevante Bewertung bezüglich der getätigten Angaben durchzuführen. Somit müsse der Antragsteller die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angeben. Das AMS überprüfe dann anhand der gesetzlichen Bestimmungen, ob diese Tatsache Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch habe. Daher müsse die arbeitslose Person eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes sowie die Arbeitsaufnahme seiner Lebensgefährtin - auch dann dem AMS melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermögen. Die Angaben des Meldepflichtigen sollten das AMS in die Lage versetzen zu beurteilen, ob (weiterhin) ein Anspruch bestehe. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meine, seiner Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, sei von ihm zu tragen.
Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, S in den maßgeblichen Anträgen anzugeben. Zusätzlich hätte er die wirtschaftlichen Änderungen im gemeinsamen Haushalt, also die Arbeitsaufnahme seiner Lebensgefährtin, dem AMS melden müssen, damit dieses die korrekte Höhe seiner Notstandshilfe beurteilen könne.
Nach Überprüfung des Einkommens von S für den maßgeblichen Zeitraum habe festgestellt werden müssen, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit vom bis die Notstandshilfe auf Grund der Verschweigung maßgebender Tatsachen und durch unwahre Angaben zur Unrecht ausbezahlt worden sei, da es an der Notlage im Sinne des Gesetzes gefehlt habe. Der sich aus dem Nettoeinkommen von S ergebende tägliche Anrechnungsbetrag übersteige rein rechnerisch den täglichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe, weshalb eine Notlage im Sinne des Gesetzes nicht vorliege.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sehe vor, dass der Empfänger einer zu Unrecht ausbezahlten Leistung unter anderem dann zur Rückzahlung verpflichtet sei, wenn er die unrechte Auszahlung durch Verschweigen maßgebender Tatsachen oder durch unwahre Angaben herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer habe maßgebliche Tatsachen verschwiegen (Antrag mit "ledig" ausgefüllt und kein Vermerk der im gemeinsamen Haushalt lebenden Person) und zudem niederschriftlich erklärt, dass keine Lebensgemeinschaft vorliege. Der Beschwerdeführer sei somit verpflichtet, die ihm zu Unrecht ausbezahlte Notstandshilfe in der Höhe von EUR 2.941,06 zurückzuzahlen.
Die in der Berufung beantragte Aussetzung der Zinsberechnung sei nicht erforderlich, weil nach den anzuwendenden Bestimmungen keine Stundungszinsen auszubedingen seien, wenn Rückforderungen gestundet oder in Raten bewilligt werden. Die unterschiedlichen offenen Beträge erklärten sich dadurch, dass bereits eine Nachzahlung für die Deckung der offenen Forderung in der Höhe von EUR 50,22 einbehalten worden sei. Daher seien derzeit noch EUR 2.890,84 offen. Die Eintreibung der offenen Forderungen sei gesetzlich vorgeschrieben, weshalb das AMS nicht davon Abstand nehmen könne.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
1.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Die Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe sind in § 33 AlVG geregelt. Nach dessen Abs. 1 kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, Notstandshilfe gewährt werden. Abs. 2 normiert, dass Notstandshilfe nur zu gewähren ist, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Eine solche liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (§ 33 Abs. 3 leg cit). Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person selbst sowie des (der) mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragene Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.
§ 24 Abs. 1 AlVG verlangt die Einstellung des Arbeitslosengeldes, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; es ist neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert. Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ordnet an, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Die §§ 24 und 25 AlVG sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
2.2. In der Beschwerde wird das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bestritten. S sei lediglich Mitbewohnerin und ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. § 36 AlVG normiere, dass das Einkommen eines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten mit zu berücksichtigen sei. Ehemalige Lebensgefährten und etwaige Mitbewohner seien von der Deckungspflicht nicht erfasst. Eine Überprüfung des Einkommens von S als Mitbewohnerin des Beschwerdeführers hätte nicht erfolgen dürfen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf die Tatsache einer einfachen Wohngemeinschaft einzugehen. Der angefochtene Bescheid sei in seiner Gesamtheit mangelhaft. Wenn die belangte Behörde anführe, der Beschwerdeführer habe maßgebliche Tatsachen verschwiegen und in seinem Antrag keinen Vermerk auf einen gemeinsamen im Haushalt lebenden Mitbewohner gemacht, so habe der Beschwerdeführer nicht - wie von der belangten Behörde behauptet - die unwahre Angabe herbeigeführt, sondern entsprechend den in von der Behörde erster Instanz getätigten Niederschriften geäußerten Sachverhalt, dass lediglich eine Wohngemeinschaft vorliege, dargelegt.
2.3. Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0118, mwN). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/08/0263, und vom , Zl. 2009/08/0081).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Bescheid vom dargelegt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und S eine Lebensgemeinschaft bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2013/08/0207, als unbegründet abgewiesen. Aus den dortigen Erwägungen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch im gegenständlichen Verfahren von einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und S ausgegangen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, § 36 AlVG beziehe sich nur auf Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten, nicht hingegen auf ehemalige Lebensgefährten und etwaige Mitbewohner, geht damit ins Leere.
2.4. Die in § 25 Abs. 1 AlVG angesprochene Verpflichtung von Antragstellern, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand des Deponierens "unwahrer Angaben" ist - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall, dass der Antragsteller vom wahren Sachverhalt unverschuldet keine Kenntnis hatte - erfüllt, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage vom Leistungsbezieher unrichtig oder unvollständig beantwortet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0153, mwN).
Was daher die Rückforderung der vom Beschwerdeführer bezogenen Notstandshilfe angeht, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass er den wahren Sachverhalt, nämlich das Wohnen mit S in einer gemeinsamen Wohnung, die Arbeitsaufnahme der S und ihre Zahlungen für die Miete, gekannt hat.
Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von ihm zu tragen (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0030).
Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er die oben genannte Frage in den Antragsformularen betreffend die Zuerkennung von Notstandshilfe nicht verstanden hätte. Soweit er hinsichtlich des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft in einem Rechtsirrtum gewesen wäre, hat er aber dadurch, dass er die einschlägige Frage im Zuge der Antragstellung verneint hat, das Risiko dieses Rechtsirrtums zu tragen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0022).
Die Rückforderung der Notstandshilfe erfolgte daher zu Recht.
Die rechnerische Richtigkeit des Rückforderungsbetrages wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
2.5. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:2013080251.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAE-82113