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VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248

VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des A H in G, vertreten durch Dr. Edith Wieder, Rechtsanwältin in 4820 Bad Ischl, Pfarrgasse 5/II, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. LGSOÖ/Abt.4/2013-0566-4-000426-06, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom und vom , mit denen der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13. Mai bis zum bzw. vom 6. Juni bis zum ausgesprochen wurde, abgewiesen.

Als Sachverhalt stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass sich dem Beschwerdeführer, der seit (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe beziehe, die Möglichkeit geboten habe, bei der Firma S ab ein Beschäftigungsverhältnis als Produktionsmitarbeiter mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung anzutreten.

Wie sich aus den Verwaltungsakten in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Bescheid ergibt, wurde dem Beschwerdeführer diese Beschäftigung vom AMS am zugewiesen.

Das Beschäftigungsverhältnis sei - so die belangte Behörde weiter - nicht zustande gekommen, wobei die Firma S dem AMS am bekannt gegeben habe, dass der Beschwerdeführer von ihr telefonisch aufgefordert worden sei, sich nach Beendigung seines Krankenstandes zwecks Bewerbung wieder zu melden. Da der Beschwerdeführer mit "könnte ich" geantwortet habe, sei er von Frau F von der Firma S darüber informiert worden, dass er kommen müsse, weil er ansonsten auf den Job verzichten würde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin gemeint, er würde so nicht mit sich reden lassen, und das Telefonat beendet.

Den elektronischen Unterlagen beim AMS zu Folge habe der Beschwerdeführer am telefonisch mitgeteilt, dass er im Krankenstand von der Firma S angerufen worden sei; die zuständige Dame sei sehr unfreundlich gewesen und habe von ihm verlangt, trotz Krankenstandes vorzusprechen. Aus den elektronischen Unterlagen des AMS gehe weiters hervor, dass am auch ein Gespräch zwischen dem AMS und der Firma S stattgefunden habe, weil seitens des AMS nachgefragt worden sei, ob ein Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer zustande gekommen sei. Die Firma S habe mitgeteilt, vom Beschwerdeführer sei angegeben worden, krank zu sein. Es sei mit ihm vereinbart worden, dass er sich nach der Arztkontrolle und somit nach Absehbarkeit eines Endes der Krankheit wieder bei der Firma S wegen eines Vorstellungstermins melden werde.

In der Niederschrift vom sei vom Beschwerdeführer angegeben worden, er habe einem sofortigen Vorstellungstermin nicht nachkommen können, weil er sich zum Zeitpunkt des Telefonats im Krankenstand befunden habe. Er habe Frau F von der Firma S zu verstehen gegeben, dass es keinen Zwang zu einer Bewerbung während eines Krankenstandes geben könne. Er habe das Stellenangebot nach Ende seines Krankenstandes als nicht mehr relevant erachtet, weil ihm von Frau F mitgeteilt worden sei, dass sie sofort einen Mitarbeiter bräuchten.

In der Berufung gegen den Bescheid des AMS vom habe der Beschwerdeführer ausgeführt, in der Zeit vom 9. bis zum in Krankenstand gewesen zu sein. Am sei er von Frau F von der Firma S wegen eines Vorstellungsgesprächs kontaktiert worden. Er habe angegeben, dass er voraussichtlich am wieder gesund sein werde. Dem AMS habe er noch am selben Tag über das Gespräch mit Frau F berichtet. Von einer Mitarbeiterin des AMS sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich nicht mehr vorstellen müsse und die Sache vergessen könne. Der Krankenstand sei über den hinaus verlängert worden. Etwa eine Woche bis zehn Tage nach dem ersten Anruf sei er erneut von Frau F kontaktiert worden. Er habe ihr mitgeteilt, dass der Krankenstand verlängert worden sei und er sich melden würde, sobald er wieder gesund sei. Frau F habe gemeint, dass er sich "sofort zu melden habe", woraufhin er entgegnet habe, nicht "ihr Sklave" zu sein. Daraufhin sei das Telefonat beendet worden. Am habe er sich beim AMS zurückgemeldet und einen Termin für den bekommen. Bei diesem Termin sei er von Herrn S darüber informiert worden, dass die Firma S dem AMS mitgeteilt habe, er sei nicht zum Vorstellungsgespräch gekommen und hätte bereits ab zu arbeiten beginnen können. Dem hielt er entgegen, weder von der Firma S noch vom AMS aufgefordert worden zu sein, zu einem Vorstellungsgespräch zu kommen bzw. ab die Arbeit aufzunehmen. Es sei daher unrichtig, dass er eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma S ohne triftigen Grund nicht angenommen habe. Diesen Sachverhalt habe er auch schon am gegenüber dem AMS angegeben. Herr S habe sich jedoch geweigert, dies so in die Niederschrift aufzunehmen.

Gegen den Bescheid des AMS vom habe der Beschwerdeführer ebenfalls Berufung erhoben.

Der Beschwerdeführer sei über die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen informiert worden. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme habe er nicht Gebrauch gemacht.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der für sie maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass eine arbeitslose Person, die sich weigere, eine ihr vom AMS zugewiesene oder eine vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliere. Unter Vereitelung sei auch die mangelnde Bereitschaft zu verstehen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Unter Arbeitsvereitelung sei ein Verhalten der vermittelten Person zu verstehen, das das Nichtzustandekommen des zugewiesenen (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt.

Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass Frau S vom AMS dem Beschwerdeführer nicht die Auskunft erteilt habe, dem Stellenangebot der Firma S nicht nachgehen zu müssen und die Sache vergessen zu können. Der Beschwerdeführer habe sich nach Beendigung seines Krankenstandes nicht um die Stelle beworben und auch keinerlei Kontakt diesbezüglich mit der Firma S oder dem AMS aufgenommen. Die Stelle sei nach Beendigung seines Krankenstandes immer noch vakant und somit eine Bewerbung nach wie vor möglich und aussichtsreich gewesen.

Eine arbeitslose Person treffe die Verpflichtung, alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden. Dies beinhalte auch, dass nach Beendigung eines Krankenstandes diese Bemühungen wieder aufgenommen werden. Durch die Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstelltermins nach Beendigung seiner vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung habe der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer möglichen Beschäftigung bei der Firma S vereitelt.

Auch habe sich der Beschwerdeführer nach dem zweiten Gespräch mit der Firma S nicht an das AMS gewandt, um eine Klärung herbeizuführen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm weder die Firma S noch das AMS mitgeteilt habe, dass er ab dem eine Beschäftigung hätte beginnen können, gehe mangels entsprechender Bemühungen seinerseits um diese Stelle ins Leere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Nach § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

§ 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ordnet an, dass ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.

Gemäß § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0157, mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0189, geltend, dass ein Arbeitsloser nicht verpflichtet sei, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne des § 138 ASVG sei. Er sei vom 9. bis zum arbeitsunfähig gewesen und habe sich im Krankenstand befunden.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, er durfte auf Grund seiner dreiwöchigen Arbeitsunfähigkeit davon ausgehen, dass das Stellenangebot gegenstandslos und eine Bewerbung nicht mehr möglich sei. Von Seiten der Firma S sei ihm nämlich im Zuge des ersten Telefonats erklärt worden, dass sie sofort einen Mitarbeiter benötigen würden. Darüber hinaus habe ihm weder die Firma S noch das AMS mitgeteilt, dass er am eine Beschäftigung hätte beginnen können. Vom AMS sei dies insbesondere auch nicht im Zuge seiner Vorsprache am erwähnt worden.

Zudem bestreitet der Beschwerdeführer ausdrücklich (jedoch ohne nähere Begründung), dass sein Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal gewesen sei. Ebenso mangle es ihm am Vorsatz.

2.2. Zum ersten Vorbringen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen hat, die Bewerbung während seines Krankenstandes vom 9. bis zum unterlassen zu haben. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid vielmehr davon aus, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma S dadurch vereitelt, dass er nach Beendigung seines Krankenstandes keine Schritte zur Erlangung dieser Beschäftigung gesetzt habe. Die belangte Behörde verweist hier zutreffend auf die hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0104), wonach die den Arbeitslosen treffende Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden, auch bedeute, dass nach Beendigung eines Krankenstandes diese Bemühungen unverzüglich wieder aufzunehmen sind.

In Anbetracht des hier geforderten aktiven Handelns des Arbeitslosen erweist sich auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach seinem Krankenstand weder von der Firma S noch vom AMS über die noch offene Stelle informiert worden, als unbegründet:

Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie bei Würdigung des vorliegenden Sachverhalts, insbesondere des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist. Selbst im Fall möglicher Zweifel, ob die betreffende Stelle noch vakant sei, hätte sich der Beschwerdeführer nach seinem Krankenstand an die Firma S oder an das AMS wenden müssen, um eine Klärung herbeizuführen. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen und lediglich einen neuen Beratungstermin beim AMS vereinbart.

Im vorliegenden Fall ist zudem evident, dass das Verhalten des Beschwerdeführers - also die Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins nach Beendigung seines Krankenstandes - für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war, zumal dafür nicht einmal Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (siehe die ständige Judikatur des VwGH, zB zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/08/0005). Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0243).

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0049, uva).

Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass sein passives Verhalten nach Beendigung seines Krankenstandes nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma S zustande kommt. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt außerdem vor, der Anspruchsverlust der Notstandshilfe setze ein konkretes Angebot einer Beschäftigung voraus, dem entnommen werden könne, ob es den Erfordernissen der Zumutbarkeit entspreche. Daraus folge, dass die angebotene Stelle hinsichtlich Arbeitszeit, Dauer und Lage, des angebotenen Entgelts und der erforderlichen Qualifikation eindeutig definiert sein müsse, um die angedrohte Sanktion wirksam werden zu lassen. Zwischen ihm und der Firma S habe es nur telefonischen Kontakt gegeben. Vor dem habe er keinerlei Kenntnis davon gehabt, zu welchen Bedingungen das Unternehmen kontrahieren würde.

3.2. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen:

Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0187).

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Ein Kostenbegehren wurde vom vorlegenden Bundesverwaltungsgericht nicht gestellt.

Wien, am