TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0244

VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0244

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Beschwerde der H S Ges.m.b.H. Co KG in Klagenfurt, vertreten durch Schubeck Schubeck, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , 05-S-SV-288/1-13, betreffend Beiträge gemäß § 56 ASVG (mitbeteiligte Partei: Kärntner Gebietskrankenkasse in 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Kempfstraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die beschwerdeführende Partei, gemäß § 56 Abs. 1 ASVG für die ehemalige Dienstnehmerin J. S. aufgrund der nicht fristgerecht eingegangenen Abmeldung mit Beschäftigungsende und Entgeltende die allgemeinen Beiträge vom bis in Höhe von insgesamt EUR 2.259,89 zu entrichten.

Im gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sich die betroffene Arbeitnehmerin J. S. beginnend mit im Krankenstand befunden habe. Am habe sie ihr eine Schwangerschaft mitgeteilt. Die Bekanntgabe der Schwangerschaft sei der letzte Kontakt zwischen ihr und der ehemaligen Arbeitnehmerin gewesen. Eine Meldung über das Ende des Krankenstandes sei ihr weder von J. S. noch von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse übermittelt worden. Aus diesem Grunde sei sie lange Zeit in Unkenntnis davon geblieben, dass der Krankenstand tatsächlich bereits mit beendet gewesen sei. Da sie auch im Jänner 2013 noch keine Mitteilung seitens J. S. über deren Verbleib erhalten habe, habe sie diese schriftlich aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Nachdem J. S. dieser Meldung nicht nachgekommen war, sei am neuerlich ein Schreiben an sie verfasst worden. Da sich J. S. daraufhin immer noch nicht gemeldet habe und die beschwerdeführende Partei in der Zwischenzeit durch Nachfrage bei der Gebietskrankenkasse in Erfahrung habe bringen können, dass der Krankenstand bereits mit beendet worden sei, habe sie J. S. schließlich mit dem Abmeldegrund "vorzeitiger unberechtigter Austritt" abgemeldet.

Tatsächlich treffe somit die beschwerdeführende Partei kein Verschulden daran, dass die Abmeldung der J. S. erst im Jänner 2013 erfolgt sei, da sie selbst nicht im Klaren über deren Verbleib gewesen sei. Da sie sich aufgrund der vorliegenden Schwangerschaft in einem arbeitsrechtlich sensiblen Bereich bewegt habe, habe sie mit der Abmeldung zugewartet. Als ihr klar gewesen sei, dass J. S. trotz Ende des Krankenstandes nicht zur Arbeit erscheinen werde, habe sie aus Kulanz und im guten Willen noch drei Mal diese schriftlich aufgefordert, sich mit ihr in Verbindung zu setzen. Erst als J. S. auch auf diese Kontaktversuche nicht reagiert habe, sei ihr Verhalten als unberechtigter vorzeitiger Austritt gewertet worden.

Wenn nun ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung nicht aufnehme, obwohl er arbeitsfähig geschrieben worden sei, und der Arbeitgeber in Unkenntnis der Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch den Kontrollarzt die Abmeldung des Dienstnehmers in Verletzung der ihm gesetzten Meldefrist zu spät vornehme, sei es nicht gerechtfertigt, dass der Krankenversicherungsträger Ordnungsbeiträge vorschreibe. Es liege vielmehr ein durchaus ausreichender Grund für den Krankenversicherungsträger vor, von dem durch § 56 Abs. 3 ASVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers und die Art des Meldeverstoßes sei Bedacht zu nehmen. Berücksichtigungswürdige Umstände auf Seiten des Dienstgebers seien jedenfalls zu beachten. Da die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die genannten Ermessenserwägungen nicht angestellt habe, liege eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes vor.

In ihrem Vorlagebericht vom führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse unter anderem aus, dass die beschwerdeführende Partei in den letzten drei Jahren in sieben Fällen Meldungen verspätet übermittelt habe, weshalb gemäß § 113 Abs. 1 ASVG Beitragszuschläge in der Gesamthöhe von EUR 300,-

hätten verhängt werden müssen. Zuletzt sei die Änderungsmeldung für die Dienstnehmerin M. S. verspätet übermittelt worden, weshalb erneut ein Beitragszuschlag iHv EUR 100,- hätte verhängt werden müssen. Zudem hätten der beschwerdeführenden Partei in den letzten drei Jahren Ordnungsbeiträge in der Gesamthöhe von EUR 1.682,89 vorgeschrieben werden müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 56 Abs. 3 ASVG insofern teilweise Folge, als sie die beschwerdeführende Partei verpflichtete, für die ehemalige Dienstnehmerin J. S. mit Beschäftigungsende und Entgeltende , aufgrund der bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht fristgerecht eingegangenen Abmeldung, allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 1.129,95 weiter zu entrichten (dabei reduzierte sie den in erster Instanz vorgeschriebenen Betrag um die Hälfte).

Begründend führte sie nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe des § 56 Abs. 1, 3 und 4 ASVG Folgendes aus:

Der vorliegenden Entscheidung liege der unstrittige Sachverhalt zugrunde, dass die beschwerdeführende Partei die im Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angeführte Dienstnehmerin nicht fristgerecht nach dem Ende der Pflichtversicherung abgemeldet habe und die Abmeldung erst am eingelangt sei. Dies habe dazu geführt, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die beschwerdeführende Partei wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Versicherungsabmeldung zur Weiterentrichtung der allgemeinen Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 2.259,89 verpflichtet habe.

Der Landeshauptmann sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, im Verfahren über einen gegen eine bescheidmäßige Beitragsvorschreibung des Versicherungsträgers nach § 56 Abs. 1 ASVG gerichteten Einspruch zufolge des auf ihn übergehenden Ermessens die Bestimmungen des § 56 Abs. 3 ASVG anzuwenden.

Zum Einspruchsvorbringen halte die belangte Behörde fest, dass grundsätzlich die Dienstgeberin für das rechtzeitige und ordnungsgemäße Einlangen der Meldungen beim zuständigen Träger der Krankenversicherung verantwortlich sei und alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen habe, damit der zuständige Träger der Krankenversicherung die termingebundenen Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen zeitgerecht erhalte. Sie hafte gegenüber dem zuständigen Träger der Krankenversicherung für ein Fehlverhalten.

Die belangte Behörde habe jedoch im Rahmen der ihr zustehenden Ermessensübung trotz Vorliegens von bisherigen Meldeverstößen vom Ermessen des § 56 Abs. 3 ASVG Gebrauch gemacht und die Vorschreibung der Ordnungsbeiträge um die Hälfte reduziert. Eine weitere Herabsetzung der Vorschreibung habe angesichts des vorliegenden Abmeldeversäumnisses und des bisherigen Gesamtverhaltens der Dienstgeberin in Bezug auf die Erfüllung von sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten nicht in Erwägung gezogen werden können. Bei der gegebenen Rechts- und Sachlage sei daher dem Einspruch teilweise Folge zu geben, die vorgeschriebenen Ordnungsbeiträge seien um die Hälfte zu reduzieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Das - gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG mit an die Stelle der belangten Behörde getretene - Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 31/2007, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 56 Abs. 1 ASVG in der Fassung der 21. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 6/1968, sind für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten.

Gemäß § 56 Abs. 3 ASVG in der Stammfassung kann der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, u. a. auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.

Bei der Auferlegung der Weiterzahlung der Beiträge nach § 56 Abs. 1 ASVG handelt es sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge um eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften. Diese Sanktion besteht in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; durch diese Beiträge werden daher auch keine Versicherungszeiten erworben. Auch ein Abzugsrecht des Dienstgebers hinsichtlich des Beitragsanteiles des Versicherten besteht nicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 98/08/0313, mwN).

Dem Sozialversicherungsträger steht bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 ASVG nach § 56 Abs. 3 ASVG in Bezug auf einen allfälligen Verzicht auf Beiträge Ermessen zu, von dem der Landeshauptmann im Falle des Einspruches Gebrauch zu machen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 97/08/0442, Punkt 3.2. der Entscheidungsgründe, und vom , 87/08/0098).

Art. 130 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I Nr. 100/2003 normiert für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen einen besonderen Prüfungsmaßstab. Die Ermessensübung kann nur dann als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde nicht "im Sinne des Gesetzes", also im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden hat. Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis hat der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden hat oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden muss, d. h. ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt hat (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom , 97/08/0442).

Bei Ermessensentscheidungen wie der vorliegenden ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/07/0011, Punkt 6. der Entscheidungsgründe, mwN).

Im Erkenntnis vom , G 75/90, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass sich der Sinn des in § 56 Abs. 3 ASVG eingeräumten Ermessens durch Heranziehung des § 59 Abs. 2 ASVG und des § 113 Abs. 1 ASVG (in der damals geltenden Fassung) ermitteln lasse.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgehend von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgende Kriterien für die Ausübung des in § 56 Abs. 3 ASVG eingeräumten Ermessens entwickelt:

Zu berücksichtigen sind demnach - jedenfalls bei Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsverfahren - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners sowie hinsichtlich eines gänzlichen Verzichts auf die Weiterentrichtung der Beiträge die Dauer des Verzuges. Im Hinblick auf einen möglichen teilweisen Verzicht entspricht die Ermessensübung dann nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn die Art des Meldeverstoßes oder die regelmäßige Erfüllung der Meldepflichten nicht in die Überlegungen einbezogen wurden (vgl. zu diesen beiden Aspekten das hg. Erkenntnis vom , 95/08/0331 und erneut das hg. Erkenntnis vom , 97/08/0442, Punkt. 3.3. und 3.4. der Entscheidungsgründe).

Die beschwerdeführende Partei rügt unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend im Sinne des § 60 AVG begründet worden seien.

Es werde bloß "zirkulär" auf angebliche bisherige Meldeverstöße hingewiesen, ohne genauer darzutun, worin diese liegen würden. Durch die fehlende Auseinandersetzung mit den "zirkulären" Verweisen auf fehlende Vorkehrungen sowie angebliche Verstöße gegen Meldevorschriften bleibe es bislang unmöglich, tatsächlich eine inhaltlich ausreichende Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 ASVG vorzunehmen. Darüber hinaus liege in dem Verweis auf das bisherige Gesamtverhalten der beschwerdeführenden Partei und die angeblichen Meldeverstöße ein Verstoß gegen die Gewährung und Einräumung von Parteiengehör vor, zumal der beschwerdeführenden Partei hier die Gelegenheit zur Stellungnahme entzogen worden sei. Zudem seien sämtliche im Einspruch beantragten Beweise schlichtweg übergangen worden und sei diesbezüglich keine Begründung erfolgt.

Mit diesem Vorbringen befindet sich die beschwerdeführende Partei im Recht.

3. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung das Vorliegen bisheriger Meldeverstöße zugrunde, ohne jegliche Feststellungen zu diesem Umstand getroffen zu haben; etwa zur Anzahl und Art der Meldeverstöße (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 87/08/0098) und der Dauer des Verzuges (vgl. dazu die bereits genannten Erkenntnisse vom , 97/08/0442, und vom , 95/08/0331, mwN). Unerörtert bleibt auch, auf welche Fakten sich die belangte Behörde bei der Beurteilung des "bisherigen Gesamtverhaltens" der beschwerdeführenden Partei stützte. Der Begründung ist überdies nicht zu entnehmen, welche Beweisergebnisse die belangte Behörde für ihre Schlussfolgerung, es lägen bereits Meldeverstöße vor, heranzog. Auch zur Art des vorliegenden Meldeverstoßes wurden keine ausreichenden Feststellungen getroffen (zur Berücksichtigung von Entschuldigungsgründen vgl. das hg. Erkenntnis 95/08/0331).

Auch eine Auseinandersetzung mit den für und wider ihre Ansicht sprechenden Beweisen, welche insbesondere aufgrund der im Einspruch getätigten Beweisanträge geboten gewesen wäre, somit eine schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung, unterbleibt zur Gänze. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich letztlich nicht entnehmen, welche Überlegungen die belangte Behörde zu der vorgenommenen Reduzierung geführt haben.

Die Begründung des angefochtenen Bescheids genügt somit nicht den Anforderungen des § 60 AVG, wonach in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind (vgl. dazu das ebenfalls die Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 56 Abs. 1 ASVG betreffende hg. Erkenntnis vom , 2010/08/0150, mwN).

Aufgrund der aufgezeigten Begründungsmängel bleibt dem Verwaltungsgerichtshof eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Frage, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, verwehrt.

4. Der angefochtene Bescheid war daher zufolge der unzureichenden Begründung der Ermessensübung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen zur Ermessensübung im Sinne des § 56 Abs. 3 ASVG war daher nicht mehr einzugehen.

Von der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

5. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende sachliche Gebührenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen.

Wien, am