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VwGH vom 13.05.2009, 2006/08/0266

VwGH vom 13.05.2009, 2006/08/0266

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der P GesmbH in B, vertreten durch Dr. Harald Ofner, Dr. Thomas Wagner, Mag. Edda Ofner und Dr. Martin Mahrer, Rechtsanwälte in 1160 Wien, Schuhmeierplatz 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV(SanR)-414672/2-2006-Bb/Gu, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom wurde die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin verpflichtet, für ihren Dienstnehmer Ing. B. für den Zeitraum vom bis allgemeine Beiträge in der Höhe von EUR 2.867,15 zu entrichten. Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 368,-- vorgeschrieben.

Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass bei einer am abgeschlossenen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben Differenzen festgestellt worden seien. Diese hätten sich zum Einen auf Provisionen bezogen (dies ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens), zum Anderen auf die Privatnutzung des Firmen-Pkws. Dem Dienstnehmer Ing. B. sei ein Firmen-Pkw ohne Sachbezugsanrechnung zur Verfügung gestellt worden. Es seien keine Fahrtenbücher geführt worden und auch aus den Reisekostenaufzeichnungen würden keine Kilometeraufzeichnungen hervorgehen. In der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die - auf Grund der selben Prüfung der lohnabhängigen Abgaben ergangenen - Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes gebe der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei an, mit Ing. B. sei vereinbart worden sei, dass das Fahrzeug nur für Dienstfahrten zu verwenden sei und dass er nur einmal im Jahr in seinem Gebührenurlaub das Fahrzeug privat benützen dürfe. Der Dienstgeber habe bei Ing. B. keinen Sachbezugswert angesetzt. Dem Prüfer hätten keine Nachweise darüber vorgelegt werden können, in welchem Umfang das Firmenfahrzeug vom Dienstnehmer für private Fahrten genutzt werde. Daher sei der Sachbezug im vollen Ausmaß nachverrechnet worden. Da die beschwerdeführende Partei damit auch ein zu niedriges Entgelt gemeldet und die Meldepflicht verletzt habe, seien auch die Voraussetzungen für die Verhängung des Beitragszuschlags gegeben, der in der Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Einspruch, der sich ausschließlich gegen die Annahme eines Sachbezugs für die Privatnutzung eines Firmen-Pkws des Dienstnehmers Ing. B. richtete. Dem Einspruch angeschlossen waren ergänzende Ausführungen zur Berufung im abgabenbehördlichen Verfahren sowie die dort angeschlossenen Kilometeraufstellungen über jeweils einen "wahllos herausgegriffenen" Monat aus den Jahren 2002 und 2004 sowie eine Stellungnahme des Dienstnehmers Ing. B. betreffend die an Wochenenden und Feiertagen erfolgten Betankungen des Fahrzeugs.

Die belangte Behörde hat diesem Einspruch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei ausdrücklich vorgebracht habe, dass Ing. B. den Firmen-Pkw nur im Urlaub privat habe verwenden dürfen, während für die übrige Zeit keine Privatnutzung stattgefunden habe. Dies sei auch bei der Einstellung des Dienstnehmers ausdrücklich so vereinbart worden. Die beschwerdeführende Partei habe aber zur Erhärtung ihres Vorbringens keine schlüssigen Unterlagen, wie z.B. einen Dienstvertrag, der eine Privatnutzung untersagen würde, vorgelegt. Auch sei von Ing. B. kein Fahrtenbuch geführt worden, die Führung sei allerdings auch nicht verlangt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine Privatnutzung eines Firmen-Pkw nur dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes Verbot des Arbeitgebers hinsichtlich der Privatfahrten vorliege. Dies wiederum sei nur der Fall, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge. Aus den Reisekostenaufzeichnungen (die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegt worden waren) würden nur die Fahrtziele der Dienstreisen hervorgehen, sodass eine ausreichende Überprüfungsmöglichkeit der Fahrten des Dienstnehmers nicht gegeben sei. Der Dienstnehmer habe weiters nachträglich erstellte Kilometeraufzeichnungen aus jeweils einem Monat aus den Jahren 2002 bis 2004 vorgelegt, um mittels einer Hochrechnung zu belegen, dass die Anzahl der in den letzten vier Jahren zurückgelegten Dienstreisekilometer ungefähr mit dem Kilometerstand am Fahrzeug ident sei. Die dabei vorgelegten zurückgelegten Kilometer seien aber dermaßen unterschiedlich hoch, dass eine angestellte Hochrechnung kein aussagekräftiges Ergebnis liefern könne. Der Dienstnehmer Ing. B. habe weiters eine Auflistung der Tankrechnungen vom bis , welche auf Samstag oder Sonntag fielen, dem Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeiten am Wochenende würden darin damit begründet, dass im Außendienst weißes Hemd, Krawatte, schwarze Hose und Sakko getragen werde und daher der Wagen nicht während der Arbeitszeit gepflegt werden könne. Die belangte Behörde könne in dieser Argumentation keine Logik und Wirklichkeitsnähe erblicken, da es zahllose Beispiele im Berufsleben gebe, wo Mitarbeitern durchaus zugemutet werde, in entsprechender Dienstkleidung eine Tankstelle oder eine Autowaschstraße zu benützen. Wenn der Dienstnehmer weiters angebe, dass er ein Motorradbesitzer sei, und dieses für die privaten Fahrten nütze und er auf Grund der Tatsache, dass er im Haus seiner Eltern wohne, auch kein Problem habe, sich das Auto seiner Eltern auszuborgen, so möge dies "theoretisch wohl seine Richtigkeit haben". Es sei jedoch unter Zugrundelegung "normaler Umstände" davon auszugehen, dass ein Techniker mit 30 bis 33 Jahren in aller Regel über ein eigenes Auto verfüge, es sei denn, er könne seinen Dienstwagen auch auf privater Basis verwenden. Ein Sachbezug sei auch dann zuzurechnen, wenn nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sei, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, das arbeitgebereigene Kfz privat zu verwenden - wenn auch nur fallweise - nütze. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall jedenfalls erfüllt, da der Dienstnehmer das Firmen-Kfz nachweislich privat verwendet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Schilling (bzw. Cent) gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 50 ASVG ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt.

2. Im Erkenntnis vom , Zl. 99/13/0186, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges nur dann verneint werden kann, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliegt, was nur der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt. Diese zum Einkommensteuergesetz ergangene Rechtsprechung ist auf Grund der im Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0098, hervorgehobenen Parallelität der Regelungen auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung heranzuziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0229).

3. Die beschwerdeführende Partei führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie ihrem Dienstnehmer Ing. B. ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt habe, welches grundsätzlich für Privatfahrten nicht benutzt werden durfte, außer für eine einzige Urlaubsreise jährlich. Sie bezieht sich dabei auf ein Schreiben an den Dienstnehmer vom , welches dieser auch persönlich gefertigt habe, und das in der Beschwerde auch zitiert wird. Zwar sei richtig, dass Ing. B. nicht verpflichtet gewesen sei, ein Fahrtenbuch zu führen. Die beschwerdeführende Partei habe aber auf Grund seiner Reisekostenaufzeichnungen, aus denen die Fahrtziele und damit die zurückgelegten Entfernungen hervorgingen, ausreichend Einblick in dessen tatsächlich zurückgelegte Fahrtstrecken. Für den Nachweis, dass ein ernst gemeintes Verbot des Arbeitgebers hinsichtlich der Privatfahrten vorliege, kämen auch andere Beweismittel als die Führung eines Fahrtenbuchs oder Reisekostenaufzeichnungen mit konkreten formalen Erfordernissen in Betracht. Durch das von der beschwerdeführenden Partei ausgesprochene ernst gemeinte Verbot und die abgegebenen Reisekostenabrechnungen erscheine gewährleistet, dass der zur Verfügung gestellt Firmen-Pkw tatsächlich nur für berufliche Zwecke verwendet werde. Bei der Würdigung der von der beschwerdeführenden Partei getroffenen Maßnahmen müsse eine Gesamtbetrachtung auf den konkreten Fall bezogen vorgenommen werden, da eine Überprüfung bei einem bewährten Mitarbeiter nicht überspannt zu werden brauche und eine gewisse Vertrauensbasis für eine verantwortliche Position wie jene des Ing. B. unbedingt erforderlich sei. Die beschwerdeführende Partei habe bislang keinerlei Grund gehabt, ihren Mitarbeiter nicht für glaubwürdig und vertrauenswürdig zu halten, weshalb rigidere Kontrollmaßnahmen diesen Umständen entsprechend unterblieben seien.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das in der Beschwerde zitierte Schreiben vom im Verwaltungsverfahren nicht erwähnt wurde und sich auch nicht im Verwaltungsakt befindet; einer Bedachtnahme auf dieses Schreiben steht daher das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. Im Übrigen wendet sich die beschwerdeführende Partei mit diesem Vorbringen - obgleich sie ausdrücklich nur eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend macht - im Wesentlichen gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, vermag jedoch nicht aufzuzeigen, dass diese unschlüssig wäre.

Das Vorbringen übersieht auch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt hat, dass bloß die Überwachung eines vom Dienstgeber ausgesprochenen Verbots der Privatnutzung nicht erfolgt wäre, sondern sie ist vielmehr zum Ergebnis gekommen ist, dass im vorliegenden Fall dem Dienstnehmer die Privatnutzung generell gestattet war. Damit erweisen sich aber die ausschließlich auf die Kontrolle eines - von der belangten Behörde nicht festgestellten - Verbots der Privatnutzung gerichteten Ausführungen als nicht zielführend. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr darauf an, ob bei der Gestattung einer Privatnutzung während eines Monats im Jahr der Sachbezugswert für das ganze Jahr anzusetzen ist, was von der beschwerdeführenden Partei mit ihrem weiteren Beschwerdevorbringen ebenfalls in Zweifel gezogen wird.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am