VwGH vom 08.06.2010, 2008/18/0758
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des E D, geboren am , vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/430.873/2008, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei laut seinen Ausführungen im Alter von 14 Jahren im Jahr 1993 als bosnischer Kriegsflüchtling gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich gekommen. Er habe zunächst über von seinem Vater abgeleitete Sichtvermerke und in weiterer Folge über Niederlassungsbewilligungen verfügt, zuletzt sei ihm am ein unbefristeter Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" erteilt worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer sei für schuldig erkannt worden, am in einem Wiener Lokal gemeinsam mit einem Komplizen zwei Männern eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt zu haben. Während sein Komplize einem Opfer wiederholt mit dem Knauf seiner Waffe gegen den Kopf geschlagen habe, habe der Beschwerdeführer wiederholt massiv mit Stahlrohrsesseln und Teilen von diesen auf beide Opfer eingeschlagen. Zudem hätten sie beiden Opfern wiederholt Faustschläge versetzt und auf einen dritten Mann eingeschlagen und hingetreten. Ein Opfer habe dadurch Rissquetschwunden über dem linken Auge, auf der rechten Stirnseite und der linken Schläfe, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Schädelprellung, eine Prellung und Hautabschürfung der rechten Schulter, eine Schädeldachimpressionsfraktur stirnseitig rechts und einen Bruch des linken Oberkiefers erlitten. Das zweite Opfer habe eine Fraktur des linken Jochbeines, eine Rissquetschwunde in der Ellenbeuge links, eine Prellung mit Hautabschürfung des Schädels, der linken Schulter und am linken Oberschenkel erlitten. Das dritte Opfer habe bei diesem Vorfall Prellungen am rechten Arm, hinter dem rechten Ohr und am rechten Bein erlitten.
Zudem sei der Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden, bei diesem Vorfall die drei Männer damit bedroht zu haben, ihnen mit einem Messer die Finger abzuschneiden, während sein Komplize die drei Opfer mit einer Pistole bedroht habe.
Es könne - so die belangte Behörde weiter - kein Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorlägen. Zum einen sei auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt, zum anderen gefährde das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit im höchsten Maße, sodass sich (auch) die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise. Unter Bezugnahme auf die bereits geschilderte Tathandlung führte die belangte Behörde aus, in den Entscheidungsgründen des Strafurteils seien als erschwerend die Verletzung mehrerer Tatopfer und insbesondere die grausame, für die Opfer besonders qualvolle Begehungsweise der Tat, die ihrer Schwere nach das für § 84 Abs. 1 StGB deliktstypische Maß beträchtlich überstiegen habe, gewertet worden.
Nach der Aktenlage sei der Beschwerdeführer bereits ab Oktober 1993 mehrfach (insgesamt achtmal) bis Juli 2006 wegen des Verdachtes der Begehung diverser Delikte (darunter auch zweimal wegen des Verdachtes der Körperverletzung und einmal wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung) zur Anzeige gebracht worden, jedoch habe keine dieser Anzeigen eine rechtskräftige Verurteilung nach sich gezogen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Unschuldsvermutung verweise, müsse ihm dennoch entgegengehalten werden, dass gerade auf Grund der nunmehr begangenen schwerwiegenden Straftat - ungeachtet des Umstandes, dass es sich hierbei um seine einzige Verurteilung handle - eine mangelnde Verbundenheit des Beschwerdeführers mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten ersichtlich sei.
Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als Freigänger beschäftigt, und es sei in absehbarer Zeit mit einer bedingten Entlassung zu rechnen, müsse entgegengehalten werden, dass der Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren seit Begehung seiner strafbaren Handlung angesichts des gravierenden Fehlverhaltens noch viel zu kurz sei, um auf einen Wegfall oder auch nur eine relevante Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen schließen zu können. Es könne daher für den Beschwerdeführer keine positive Prognose erstellt werden, weshalb die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme jedenfalls gerechtfertigt sei.
In einem solchen Fall könne ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 56, 61 und 66 FPG entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit 1993 durchgehend im Bundesgebiet. Laut seinen Angaben vom habe er in Bosnien vier Jahre Volksschule und zwei Jahre Gymnasium und in Österreich zwei Jahre Hauptschule sowie den polytechnischen Lehrgang und drei Jahre die Berufsschule für Hafner absolviert. Weiters lebten nach seinen Ausführungen in Österreich seine Eltern und zwei Brüder, wobei sein Vater und einer seiner Brüder österreichische Staatsbürger seien. In der Berufung werde geltend gemacht, dass in der Zwischenzeit beide Elternteile die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten hätten. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er sei im Zeitraum von Anfang 2004 bis Ende Februar 2007 lediglich für zwei Monate geringfügig beschäftigt gewesen, die übrige Zeit habe er Notstandshilfe bzw. Krankengeld bezogen.
Im Hinblick auf seinen seit 1993 durchgehenden Aufenthalt in Österreich sowie seine familiären und privaten Bindungen (die beruflichen Bindungen könnten in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich durchschlagen) liege - so die belangte Behörde - mit der vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein beträchtlicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor. Dessen ungeachtet sei aber die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen. Angesichts der der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Straftaten und der darin zum Ausdruck kommenden massiven Missachtung der körperlichen Integrität Dritter sei das Aufenthaltsverbot gegen ihn zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 EMRK) als dringend geboten zu erachten.
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG sei zu berücksichtigen, dass die aus dem seit dem Jahr 1993 durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet und den privaten Interessen ableitbare Integration des Beschwerdeführers in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangene schwerwiegende Straftat eine ganz erhebliche Minderung erfahren habe. Bei Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und der hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie am Schutz der körperlichen Integrität Dritter wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
Ebenso wenig stünden die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des FPG der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen. Auch im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden können. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer schwerwiegende strafbare Handlungen gesetzt und vorsätzlich Menschen schwer verletzt habe, und seiner dargelegten persönlichen Lebensumstände könne der Zeitpunkt des Wegfalles des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung von maßgeblichen öffentlichen Interessen, derzeit nicht vorhergesehen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Verletzung subjektiver Rechte aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Auf der Grundlage der unstrittig feststehenden Straftaten und der deswegen erfolgten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt und die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt seien, keinen Bedenken.
Das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen, der Freigang des Beschwerdeführers spreche für eine günstige "Gefährdungsprognose", zumal gemäß § 126 StVO (richtig: Strafvollzugsgesetz - StVG) eine wesentliche Voraussetzung für den Freigang sei, dass die Strafgefangenen die Lockerungen nicht missbrauchen würden, und es seien seit der Straftat bereits zwei Jahre vergangen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen hat die belangte Behörde - wie auch die Beschwerde ausführt - das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den Erwägungen der Strafvollzugsbehörden zu treffen. Zum anderen sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Zeiten einer Haft bei der Beurteilung des Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0511, mwN). Die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, der seit der Begehung der strafbaren Handlung vergangene Zeitraum sei noch zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine relevante Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen schließen zu können, ist daher nicht zu beanstanden.
1.2. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde sowohl eine Verletzung der Ermittlungspflicht als auch eine mangelhafte Begründung vor und führt dazu aus, die belangte Behörde stütze sich in ihrer Begründung hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose lediglich auf die einmalige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Es sei jedoch das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Die Auflistung der Verletzungen der Opfer sei nicht ausreichend. Mit der Persönlichkeitsstruktur, dem Vorleben und den konkreten Umständen der strafbaren Handlung habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Sie habe nur die für die Abweisung eines Anspruches maßgeblichen Gründe aufgezählt, es jedoch unterlassen, sich mit den "für die Bejahung der Anspruchsberechtigung" zu sprechen scheinenden Gründen auseinander zu setzen. Es seien die vorliegenden Beweisergebnisse nur einseitig gewürdigt und die die Position des Beschwerdeführers stützenden Beweisergebnisse nicht ausreichend berücksichtigt worden.
1.3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht mit der bloßen Darstellung der Verletzungen der Tatopfer begnügt. Sie hat vielmehr auch - neben der Zitierung der Gesetzesstellen, nach denen der Beschwerdeführer bestraft worden ist - die konkreten Tathandlungen des Beschwerdeführers im Einzelnen beschrieben, auf die Schwere seiner Straftat hingewiesen, die Verletzung mehrerer Tatopfer betont und insbesondere den im Strafurteil ebenfalls als erschwerend gewerteten Umstand hervorgehoben, dass die Begehungsweise der Tat grausam und für die Opfer besonders qualvoll gewesen sei.
Darüber hinaus hat die belangte Behörde in ihrer Beurteilung das vom Beschwerdeführer zu seiner Beschäftigung als Freigänger, zu der von ihm erwarteten bedingten Entlassung und zu den weiteren gegen ihn erhobenen Anzeigen erstattete Vorbringen ebenso ausführlich berücksichtigt wie den seit der Begehung der Straftat verstrichenen Zeitraum. Dem angefochtenen Bescheid sind darüber hinaus ausführliche Darstellungen der familiären und beruflichen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Damit hat die belangte Behörde die Beurteilung des konkreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seines Persönlichkeitsbildes sowie eine dem Gesetz entsprechende Gefährdungsprognose auf der Grundlage ausreichender Feststellungen getroffen. Wenn die Beschwerde der belangten Behörde vorwirft, sich nicht mit den "für die Bejahung der Anspruchsberechtigung" zu sprechen scheinenden Gründen auseinandergesetzt zu haben, so wäre es an ihr gelegen, diese behaupteten Gründe - abgesehen von den bereits oben genannten Argumenten, mit denen sich die belangten Behörde befasst hat - konkret darzulegen.
Die unter 1.2. genannten Vorwürfe erweisen sich somit als unzutreffend.
1.4. Die Beschwerde behauptet nicht, dass im vorliegenden Fall die Beurteilung nach einem anderen Gefährdungsmaßstab als jenem des § 60 Abs. 1 FPG durchzuführen gewesen wäre. Die Sachverhaltsdarstellung, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt habe, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, weil im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens (vgl. § 56 Abs. 2 Z. 1 erster Fall FPG) auch die im § 56 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.
Darüber hinaus werden auch die - nach Ausweis der Akten nicht zu beanstandenden - Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des FPG nicht entgegenstünden, in der Beschwerde nicht bekämpft.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer einen massiven Eingriff in dessen private und familiäre Situation darstelle. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Familie im Jahre 1993 als Kriegsflüchtling nach Österreich gekommen. Seine gesamte Familie befinde sich in Österreich, die Eltern und sein Bruder hätten in der Zwischenzeit die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Der Beschwerdeführer sei massiv im österreichischen Bundesgebiet verankert und habe zu seinem Heimatland keine sozialen Bindungen mehr. Er sei in Österreich ab dem 14. Lebensjahr groß geworden, hier in die Schule gegangen, habe eine Lehrausbildung abgeschlossen und "erste Arbeitsversuche" gestartet. Auch wenn der Beschwerdeführer zunächst nicht als vollbeschäftigte Arbeitskraft in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert gewesen sei, so sei er zumindest nunmehr als Freigänger bei einem näher genannten Arbeitgeber ordentlich beschäftigt. Der bloße Verweis der belangten Behörde darauf, dass der Tatzeitpunkt erst rund zwei Jahre zurückliege, sei nicht ausreichend. Der Verwaltungsgerichtshof habe u.a. ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger (rechtmäßiger) inländischer Aufenthalt in Verbindung mit einem Zusammenleben mit Eltern und Geschwistern den persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein sehr großes Gewicht verleihe. Seitens der belangten Behörde sei keine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers erfolgt.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Im Rahmen der nach § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung hat die belangte Behörde den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 1993, den Besuch von zwei Jahren Hauptschule, des polytechnischen Lehrganges und der Berufsschule für Hafner, seine familiären Bindungen zu den in Österreich lebenden Eltern und zwei Brüdern sowie seine berufliche Situation berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen.
Gleichzeitig ist der belangten Behörde aber darin beizupflichten, dass die aus dem bisherigen inländischen Aufenthalt resultierende Integration des Beschwerdeführers in ihrer sozialen Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich gemindert wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0452, mwN). Nicht widerlegt wird mit den Beschwerdeausführungen, die in diesem Zusammenhang von "ersten Arbeitsversuchen" sprechen, auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bis zu seiner Verurteilung eine maßgebliche Integration in beruflicher Hinsicht nicht gelungen ist.
Den nicht geringen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinem weiteren Aufenthalt resultierende gravierende Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewaltkriminalität gegenüber.
Soweit die Beschwerde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2007/18/0014, verweist, ist ihr zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer des dem genannten Erkenntnis zugrundeliegenden Verfahrens Vermögensdelikte zur Last gelegt wurden, er sehr starke familiäre Bindungen im Bundesgebiet hatte - er war verheiratet und für seine in Österreich lebende berufstätige Ehefrau sorgepflichtig, weiters waren sein Sohn, dessen Ehefrau und sein Enkelkind im Bundesgebiet aufhältig - und darüber hinaus seiner gesundheitlichen Verfassung ein sehr großes Gewicht zukam. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens unbestritten ledig, er weist keine Sorgepflichten auf und wurde darüber hinaus wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung rechtskräftig verurteilt. Aus dem genannten hg. Erkenntnis vom ist daher für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Auch dem in der Beschwerde ebenso zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/18/0210, lag kein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein Aufenthaltsverbot auf Grund eines - mit dem gegenständlichen Verfahren vergleichbaren - gravierenden Gewaltdeliktes verhängt worden wäre. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer des genannten Verfahrens bereits im
10. Lebensjahr nach Österreich eingereist und hatte hier auch bereits zwei Klassen Volksschule besucht.
Unter gehöriger Abwägung aller genannten Umstände kann trotz der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz der körperlichen Integrität Dritter) dringend geboten und im Sinn des § 66 Abs. 1 und 2 FPG zulässig sei, auch dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man dieser Abwägung das Beschwerdevorbringen zugrunde legt, dass der Beschwerdeführer zu seinem Heimatland keine sozialen Bindungen mehr aufweise.
2.3. Das im Zusammenhang mit der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG erstattete Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens von Verfahrensmängeln, insbesondere der Vorwurf, die belangte Behörde hätte die näheren für die Entscheidung relevanten Umstände eingehend aufzuklären gehabt, erweist sich auf Grund der dargelegten gesetzeskonformen Interessenabwägung und mangels Konkretisierung der in der Beschwerde als näher aufzuklärend bezeichneten Umstände als unzutreffend.
3. Schließlich ist der belangten Behörde auch kein (materieller) Ermessensfehler vorzuwerfen, zumal bereits auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers im Sinn des § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG eine auf einer Ermessensabwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht im Sinne des Gesetzes gelegen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0014, mwN).
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
OAAAE-82056