VwGH vom 25.02.2021, Ra 2019/08/0133
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse in 1110 Wien, Hauffgasse 28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W260 2180604-1/9E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: E N in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1Mit Bescheid vom widerrief die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 24 Abs. 2 iVm. § 38 AlVG den Bezug der Mitbeteiligten von Notstandshilfe für den Zeitraum vom bis und verpflichtete die Mitbeteiligte gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung von € 5.592,32. Begründend führte das AMS aus, die Mitbeteiligte sei seit Mai 2017 für die P GmbH tätig gewesen, sodass Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen sei. Diese Tätigkeit habe sie nicht gemeldet.
2Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte eine Beschwerde und brachte vor, sie habe sich gegenüber dem Geschäftsführer der P GmbH an einer Beschäftigung in diesem Unternehmen interessiert zeigen wollen. Infolgedessen habe sie für die P GmbH E-Mails verfasst bzw. an der Organisation von zwei Jobbörsen mitgewirkt. Sie sei für diese Tätigkeit jedoch nicht entlohnt worden. Es sei daher kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen. Erst nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei von ihr ein geringfügiges Dienstverhältnis mit der P GmbH begründet worden.
3Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des AMS ersatzlos auf und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4Das Bundesverwaltungsgericht stellte - teilweise disloziert im Zuge der Beweiswürdigung - fest, die Mitbeteiligte, die seit dem Jahr 2004 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, sei mit dem Geschäftsführer der P GmbH bekannt und „freundschaftlich verbunden“ gewesen. Seit dem Februar 2017 habe sie den Geschäftsführer bei der Personalsuche für die P GmbH unterstützt. Mit ihrer Tätigkeit habe die Mitbeteiligte bezweckt, den Geschäftsführer von ihrer Eignung in Hinblick auf eine künftige Beschäftigung zu überzeugen.
5Im Zuge dessen habe die Mitbeteiligte an das AMS Graz Ost, Service für Unternehmen, E-Mails gerichtet, die die Schaltung von Inseraten hinsichtlich offener Stellen bei der P GmbH und die Abhaltung von Jobbörsen - somit von Veranstaltungen des AMS zur Suche von Personal für die P GmbH - betroffen hätten. Diese E-Mails seien von der Mitbeteiligten von ihrem privaten Computer versandt worden, hätten jedoch eine Signatur der P GmbH getragen und seien mit dem Namen der Mitbeteiligten unter Beifügung des Zusatzes „Personalverantwortliche“ gezeichnet gewesen. Von der P GmbH seien der Mitbeteiligten für ihre Tätigkeit die „E-Mail Signatur“ und der Zugang zur EDV des Unternehmens eingeräumt worden.
6Zu einer Jobbörse für die P GmbH am , hinsichtlich der die Mitbeteiligte zuvor mit dem AMS korrespondiert habe, sei die Mitbeteiligte für die P GmbH in Begleitung zweier Mitarbeiter dieses Unternehmens erschienen. Dort sei die Mitbeteiligte von einer Mitarbeiterin des AMS auf ihre Tätigkeit für die P GmbH angesprochen worden, worauf die Mitbeteiligte die Veranstaltung noch vor deren Beginn verlassen habe.
7In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei hinsichtlich der Frage, ob die Mitbeteiligte arbeitslos gewesen sei, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG zu prüfen. Tatbestandsmerkmal eines Beschäftigungsverhältnisses sei die Entgeltlichkeit der Tätigkeit. Als unentgeltliche Freundschaft- oder Gefälligkeitsdienste seien kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht würden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhielten. Im vorliegenden Fall sei eine solche Konstellation im Sinn des Vorbringens der Mitbeteiligten in Hinblick auf ihre (zeitlich auch nur untergeordneten) Tätigkeiten für die P GmbH anzunehmen. Eine Betretung der Mitbeteiligten bei der Ausübung eines Dienstverhältnisses sei schon deshalb nicht vorgelegen, weil die Mitbeteiligte den Veranstaltungsort der Jobbörse am noch vor deren Beginn verlassen habe und somit nicht „aktiv bei der Verrichtung einer Tätigkeit“ angetroffen worden sei.
8Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des AMS, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
9Das AMS bringt zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von (näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung von „Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten“ von Dienstverhältnissen abgewichen. Im Übrigen sei im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine „Betretung“ nach § 25 Abs. 2 AlVG vorgelegen.
10Die Revision ist zulässig und berechtigt.
11Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt unter anderem nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a), wer selbständig erwerbstätig ist (lit. b) oder wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist (lit. d).
12Gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge (Geringfügigkeitsgrenze) nicht übersteigt. In § 12 Abs. 6 lit. c und d AlVG sind in gleicher Weise auch hinsichtlich der Tätigkeiten als selbständig Erwerbstätiger (§ 12 Abs. 3 lit. b AlVG) und als Mitarbeiter im Familienbetrieb (§ 12 Abs. 3 lit. d AlVG) Geringfügigkeitsgrenzen festgelegt.
13Ungeachtet dessen, dass § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, ist zufolge der Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG der Begriff des nicht geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den genannten Bestimmungen des § 12 AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses iSd. § 4 Abs. 2 ASVG, an welches § 1 Abs. 1 lit. a iVm. Abs. 4 AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht (u.a.) anknüpft (vgl. ). Freie Dienstverhältnisse nach § 4 Abs. 4 ASVG sind insoweit im Sinn des § 1 Abs. 8 AlVG den Beschäftigungsverhältnissen nach § 4 Abs. 2 ASVG gleichgestellt (vgl. ; Pfeil in Pfeil [Hrsg], AlV-Komm [40. Lfg.] § 12 Rz 25).
14Die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des AMS stützte ihre Annahme, die Mitbeteiligte sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von bis nicht arbeitslos gewesen und habe daher die Voraussetzungen des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht erfüllt, darauf, dass in diesem Zeitraum eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung der Mitbeteiligten bei der P GmbH vorgelegen sei. Nicht zweifelhaft ist nach den Feststellungen, dass die Mitbeteiligte in diesem Zeitraum tatsächlich für die P GmbH - im Einverständnis mit dem Geschäftsführer des Unternehmens - tätig wurde und Aufgaben im Zusammenhang mit der Personalbeschaffung für die P GmbH übernahm. Dazu richtete sie E-Mails hinsichtlich offener Stellen und der Organisation von Jobbörsen an das AMS. Dies betraf insbesondere die Jobbörse vom , anlässlich der die Mitbeteiligte von einer Mitarbeiterin des AMS auf ihren eigenen Bezug aus der Arbeitslosenversicherung angesprochen wurde. Wie zwar nicht ausdrücklich festgestellt wurde, aber im Verfahren zwischen den Parteien gänzlich unstrittig war, fand auch bereits zuvor im Sommer des Jahres 2017 eine Jobbörse statt, bei der die Mitbeteiligte namens der P GmbH teilnahm.
15Die Entgeltlichkeit eines Dienstvertrages ergibt sich im Allgemeinen - sofern der Entgeltanspruch nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - aus § 1152 ABGB (vgl. ; vgl. zur Anwendbarkeit des § 1152 ABGB auch auf freie Dienstverhältnisse ). Dass allenfalls tatsächlich kein Entgelt bezogen wird, ist insoweit unbeachtlich, als es für Beurteilung des Vorliegens eines die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnisses im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG bzw. des Übersteigens der Geringfügigkeitsgrenze im Sinn des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nicht darauf ankommt, welches Entgelt ein Dienstnehmer tatsächlich erhalten hat, sondern darauf, auf welches Entgelt er auf Grund seiner Beschäftigung Anspruch hatte (vgl. ; vgl. zum insoweit maßgeblichen Entgeltbegriff des § 49 ASVG aus jüngerer Zeit etwa auch ).
16Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst ist somit nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. , mwN). Das Kriterium der sachlichen Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage, wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen (vgl. , mwN).
17Im vorliegenden Fall vermögen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes seine Beurteilung, es seien im Sinn der dargestellten Judikatur bloße Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste der Mitbeteiligten vorgelegen, die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standgehalten hätten, nicht zu tragen. Nach den eigenen Angaben der Mitbeteiligten war Motiv ihrer Tätigkeit nicht die Freundschaft zum Geschäftsführer der P-GmbH, sondern sollte die Tätigkeit vielmehr dazu dienen, ihre Eignung im Bereich der Personalbeschaffung unter Beweis zu stellen. Dies spricht aber nicht für einen Freundschaftsdienst im dargestellten Sinn, zumal auch eine lediglich zur Probe verrichtete Tätigkeit im Allgemeinen der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegt (vgl. ; , 2013/08/0091; , 2010/08/0229). Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass besondere Zweifel am Vorliegen unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste dort angebracht sind, wo der Vorteil aus der Tätigkeit nicht unmittelbar jener natürlichen Person, zu der eine spezifische Bindung bzw. Nahebeziehung besteht, sondern einer juristischen Person - wie hier der P GmbH - oder einer Personengesellschaft zugutekommt (vgl. , mwN). Das Vorliegen eines nicht bloß geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG oder freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 ASVG, das im Sinn von § 12 Abs. 3 lit. a iVm. Abs. 6 lit. a AlVG die Arbeitslosigkeit ausschließt, kann im vorliegenden Fall daher entgegen den Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon mit dem Verweis auf das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes verneint werden, sondern hätte einer weiteren Prüfung bedurft.
18Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass insoweit § 25 Abs. 2 AlVG zu beachten gewesen wäre. Nach den ersten beiden Sätzen dieser Bestimmung gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50 AlVG), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern.
19Die gesetzliche Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG setzt voraus, dass der Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG - somit insbesondere als Dienstnehmer oder selbständig Erwerbstätiger - betreten wird. Fingiert wird gegebenenfalls, dass die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach § 12 Abs. 6 lit. a, c oder d AlVG überschritten wurde (vgl. , mwN). Zu beachten ist allerdings, dass - entgegen der vom AMS in seinem Bescheid vom erkennbar vertretenen Ansicht - die Rechtsvermutung des ersten Satzes des § 25 Abs. 2 AlVG nur für die im zweiten Satz genannte Frist von (seit der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007) vier Wochen - zurückgerechnet ab dem Zeitpunkt des „Betretens“ - gilt. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Rückforderung hängt somit davon ab, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Rückforderung nach § 24 und 25 Abs. 1 AlVG vorliegen; somit insbesondere hinsichtlich einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Tätigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze (§ 12 Abs. 6 lit. a, c oder d) tatsächlich überschritten wurde (vgl. nochmals , mwN).
20Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Betretens“ reicht es nicht aus, dass das AMS - etwa durch die Anzeige eines Dritten - von der Tätigkeit Kenntnis erlangt. Es müssen vielmehr öffentliche Organe im Sinn des ersten Satzes des § 25 Abs. 2 AlVG - somit etwa auch Organe des AMS - (vgl. zum Begriff der öffentlichen Organe nach dieser Bestimmung ) die Tätigkeit im Zuge der Ausübung ihres Dienstes wahrgenommen haben (vgl. ). Das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend erkennbar davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Mitbeteiligten durch ein Organ des AMS anlässlich der Jobbörse vom wahrgenommen wurde und damit offenbar wurde, dass die zur Jobbörse für die P GmbH angereiste Mitbeteiligte neben dem Bezug von Notstandshilfe für die P GmbH tätig war. Die Ansicht, es liege keine „Betretung“ vor, weil die Mitbeteiligte die Jobbörse - nachdem sie auf diese Problematik von einem Organ des AMS angesprochen worden war - noch vor deren Beginn verlassen habe, greift in Hinblick auf das dargestellte Verständnis dieses Begriffes nach § 25 Abs. 2 AlVG zu kurz. Als Tätigkeit, bei der im Sinn dieser Bestimmung eine Betretung erfolgen kann, sind nämlich bei Dienstverhältnissen jedenfalls Verrichtungen anzusehen, die in die Arbeitszeit fallen. Dazu zählen etwa im Sinn des § 20b AZG grundsätzlich auch Dienstreisen (vgl. insoweit RIS-Justiz RS0021607) bzw. die Arbeitsbereitschaft an einem vom Dienstgeber bestimmten Ort (vgl. RIS-Justiz RS0051351).
21Da das Bundesverwaltungsgericht somit die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019080133.L00 |
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