VwGH vom 09.09.2010, 2010/22/0092
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der R, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwalt und Rechtsanwältin in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 155.391/2-III/4/10, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom (lt. Beschwerde stammt der Antrag vom ) auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 3 und § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit zweitinstanzlichem Bescheid vom die Ausweisung der Beschwerdeführerin verfügt habe. Durch diese Entscheidung sei bereits eine Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK durchgeführt worden. An diese Entscheidung seien die "NAG-Behörden gebunden".
In der Berufung vom habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich der relevante Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben seit Erlassung der Ausweisung dadurch maßgeblich geändert hätte, dass am die Tochter der Beschwerdeführerin in Wien zur Welt gekommen sei.
Vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei eine Stellungnahme der Sicherheitsdirektion eingeholt worden. Zum Zeitpunkt, als die genannte Stellungnahme abgegeben worden sei, nämlich am , habe die Sicherheitsdirektion bereits von der Schwangerschaft Bescheid gewusst und trotzdem die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen festgestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
§ 44b NAG lautet auszugsweise:
"§ 44b. (1) Liegt kein Fall des § 44a vor, sind Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn
1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (§ 10 AsylG 2005,§ 66 FPG) unzulässig ist, oder
3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in der Stellungnahme festgestellt hat, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(2) Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von einem Antrag gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob eine Ausweisung auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.
..."
Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie mit rechtskräftigem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom ausgewiesen worden sei. Schon vorher, nämlich am , habe sie die Erteilung einer auf § 44 Abs. 3 NAG gestützten "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" beantragt. Mit (erstinstanzlichem) Bescheid vom , zugestellt am , sei dieser Antrag unter Hinweis auf die bestehende Ausweisung zurückgewiesen worden. In der Berufung (lt. angefochtenem Bescheid vom ) habe sie vorgebracht, dass durch die Geburt der Tochter am eine relevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2010/21/0142, ausgesprochen, dass Umstände, die nach Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides eingetreten sind, keinen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde, und dass nur solche Umstände beachtlich sind, die schon gegenüber der Erstbehörde vorgebracht wurden.
Im vorliegenden Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid mit Zustellung am erlassen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die erstinstanzliche Behörde keine Kenntnis von der erst mit der Berufung vom bekannt gegebenen Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin. Schon deswegen kann diese Geburt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine relevante Änderung der Umstände im Sinn des § 44b Abs. 1 NAG dartun. Dass die Beschwerdeführerin sonst eine relevante Änderung gegenüber der erstinstanzlichen Behörde aufgezeigt habe, wird nicht behauptet. Daher gehen die inhaltlichen Ausführungen über die Integration der Beschwerdeführerin ins Leere.
Da somit die belangte Behörde zutreffend mit dem angefochtenen Bescheid die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin bestätigt hat, haftet dem angefochtenen Bescheid nach dem Inhalt der Beschwerde die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGG war daher die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am
Fundstelle(n):
FAAAE-82046