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VwGH vom 06.05.2020, Ra 2019/08/0130

VwGH vom 06.05.2020, Ra 2019/08/0130

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W151 2191351-1/2E, betreffend Beitragszahlung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: K P in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Erkenntnis wird durch den Beschluss ersetzt, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheids der revisionswerbenden Partei vom , OB:3268-160359-3B1, zurückgewiesen wird.

Begründung

1Mit Bescheid vom stellte die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt (in der Folge: SVB) gemäß § 23 und 33b BSVG unter dem Spruchpunkt 1. fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung des Mitbeteiligten im Jahr 2016 € 4.714,83 und im Jahr 2017 € 4.886,94 betrage. Unter dem Spruchpunkt 2. sprach sie aus, dass dem „Antrag auf Differenzvorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 33b BSVG ab bis laufend nicht stattgegeben“ werde.

2Der Mitbeteiligte habe vom bis einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit einem Gesamteinheitswert von € 55.401,99 und vom 1. Februar bis einen mit einem Gesamteinheitswert von € 57.501,99 geführt. Er sei Beamter, der gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz der T. AG zur Dienstleistung zugewiesen worden sei. Seit befinde er sich gemäß § 75 BDG unter Entfall der Bezüge in Karenzurlaub. Er habe gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 B-KUVG einen Antrag auf Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gestellt, deren Beiträge von der T. AG auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dieser gezahlt werden. Die Voraussetzungen für eine Differenzvorschreibung gemäß § 33b BSVG seien nicht erfüllt, weil der Mitbeteiligte keine Erwerbstätigkeit ausübe, sondern karenziert sei.

3Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der er zum Anfechtungsumfang erklärte:

„Der erste Spruchpunkt hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage wird von mir nicht angefochten; ein Eingehen auf den festgestellten Sachverhalt und die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde erübrigt sich daher.“

4Er stellte den Beschwerdeantrag,

„meinem Antrag auf Differenzvorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge ab bis laufend vollinhaltlich stattzugeben.“

5Der Mitbeteiligte brachte in der Beschwerde vor, dass ihm von der T. AG nahegelegt worden sei, entweder auf sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu verzichten (Optionsmodell) oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden (Lehrermodell) oder in eine andere Bundesdienststelle zu wechseln. Später sei ihm nahegelegt worden, einen Sozialplan anzunehmen. Im Jahr 2015 habe er dem jahrelangen Druck des Unternehmens nachgegeben und mit Wirkung vom den Sozialplan angenommen. Mit dessen Annahme sei die Pflicht verbunden gewesen, einen Antrag gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 B-KUVG zu stellen, um eine Unterbrechung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zu vermeiden. Ihm sei gemäß § 75 iVm § 230e BDG ein Karenzurlaub ab bis zur frühestmöglichen Versetzung in den Ruhestand gewährt worden. Dies bedeute, dass für die Bundesbeamten der ehemaligen Post- und Telegrafenverwaltung Sonderbestimmungen - auch im Bereich der Karenzierung - gelten würden. Die Zeit des Karenzurlaubs werde für zeitabhängige Rechte (z.B. Vorrückung, Ruhegenussberechtigungsgrundlage) zur Gänze und ohne zeitliche Beschränkung angerechnet. Weiters werde ihm von der T. AG auf Grund des Sozialplanes anstelle des Bezuges ein zu versteuerndes Entgelt von 72% des Letztbezuges vierzehn mal im Jahr bezahlt. Er müsse den vollen Pensionsbeitrag entrichten, während ihm das Unternehmen die Beiträge für die verpflichtende Krankenversicherung in der BVA bezahle. Die gemäß § 19 Abs. 4 B-KUVG am Letztbezug vor der Karenzierung orientierte Bemessungsgrundlage der Krankenversicherung liege über der Höchstbemessungsgrundlage. Im Sommer 2017 sei die SVB an ihn herangetreten und habe erstmals die Bezahlung der Beiträge zur Krankenversicherung ab eingefordert. Diese würden mehr als € 4.000,-- pro Jahr betragen.

6Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde „stattgegeben“. Die rechtlichen Konsequenzen dieser „Stattgabe“ werden im Spruch nicht angeführt. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides richte. Der Bescheid sei hinsichtlich Spruchpunkt 1. in Rechtskraft erwachsen. Die festgestellten Beitragsgrundlagen für die Jahre 2016 und 2017 seien einer Überprüfung nicht zugänglich. Der Mitbeteiligte befinde sich gemäß § 75 BDG seit in Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge. Er sei erwerbstätig iSd § 33b BSVG. Die Krankenversicherung des Mitbeteiligten nach dem B-KUVG sei eine Pflichtversicherung im Sinn des § 33b Abs. 1 BSVG. Daran könne die Antragsabhängigkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 3 B-KUVG nichts ändern. Wenn nach der Intention des § 33b BSVG Pensionsbezüge bei der Festsetzung der Differenzbeitragsgrundlage zu berücksichtigen seien, so müsse dies umso mehr für Zeiten des Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge gelten, sofern für diese Zeiten - wie hier gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 B-KUVG - weiterhin eine Pflichtversicherung bestehe. Die Auffassung der SVB, dass § 33b BSVG auf Grund der Karenzierung des Mitbeteiligten ab dem genannten Zeitpunkt nicht zur Anwendung komme, würde eine vom Gesetz nicht beabsichtigte unsachliche Differenzierung darstellen. Die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Mitbeteiligten und aus dessen Dienstverhältnis zur T. AG übersteige für die Beitragsjahre 2016 und 2017 die jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen. Somit sei der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides richte, „stattzugeben“. Ab sei eine Differenzvorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmen.

7Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

8Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.

9Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10Die SVB bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen, ob bei einer Karenz eine Erwerbstätigkeit im Sinn des § 33b BSVG vorliege und ob eine freiwillige Weiterversicherung nach § 7 B-KUVG eine Pflichtversicherung im Sinn des § 33b BSVG sei. Gemäß § 7 Abs. 1 B-KUVG werde die Versicherung für die Dauer eines Urlaubs gegen Einstellung der Bezüge unterbrochen. Die Fortsetzung der Versicherung sei gemäß § 7 Abs. 2 lit. 3 B-KUVG auf Antrag möglich, trete jedoch weder ex lege ein noch sei die Aufrechterhaltung der Versicherung für den Versicherten verpflichtend. Sie stelle eine freiwillige Möglichkeit dar, weshalb nicht von einer Pflichtversicherung gesprochen werden könne. Die Voraussetzungen für eine Differenzvorschreibung nach § 33b BSVG lägen nicht vor.

11Die Revision ist aus den von der SVB genannten Gründen zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.

12§ 33b BSVG lautet in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 132/2005 samt Überschrift:

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 33b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.

(3) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

(4) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.“

13Die Tatbestandsmerkmale des § 33b Abs. 1 BSVG (insbesondere „Erwerbstätigkeiten“, „Pflichtversicherung“, „Bundesgesetz“) sind grundsätzlich eng auszulegen (vgl. zu nicht erwerbstätigen Pensionisten iZm § 35b GSVG idF. des ASRÄG 1997 ; zu Rechtsanwälten mit Leistungsansprüchen gegenüber der gesetzlichen beruflichen Vertretung ; zu landesgesetzlichen Krankenfürsorge- und Pensionssystemen ).

14Dem gemäß § 17 Abs. 1a Z 2 Poststrukturgesetz - PTSG der T. AG auf die Dauer seines Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesenen Mitbeteiligten wurde gemäß § 17a Abs. 1 PTSG iVm § 75 Abs. 1 BDG auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt. Dies hatte gemäß § 17a Abs. 1 PTSG iVm § 75b Abs. 1 BDG mit Antritt des mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes die Abberufung des Mitbeteiligten von seinem Arbeitsplatz zur Folge. Unbeschadet der Aufrechterhaltung allgemeiner Dienstpflichten nach § 17a Abs. 1 PTSG iVm § 43 ff BDG hatte der Mitbeteiligte ab dem Antritt des Karenzurlaubs keine dienstlichen Aufgaben mehr zu erfüllen. Damit übte er - unbeschadet dessen, dass er nach Einstellung der Aktivbezüge (§ 17 Abs. 6 PTSG) Zahlungen von dem Unternehmen erhielt, dem er zur Dienstleistung zugewiesen war - keine Erwerbstätigkeit iSd § 33b Abs. 1 BSVG mehr aus. Der Mitbeteiligte unterlag während seines Karenzurlaubs auch nicht iSd § 33b Abs. 1 BSVG einer (zusätzlichen) Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz, weil es sich auf Grund seines Antrags gemäß § 17a Abs. 1 PTSG iVm § 7 Abs. 2 Z 3 B-KUVG auf Aufrechterhaltung der Krankenversicherung ab dem Antritt des Karenzurlaubs - unbeschadet dessen, dass die nach dem B-KUVG bestehende Krankenversicherung für die Zeit des Karenzurlaubs an sich nicht unterbrochen wurde - ab diesem Zeitpunkt nicht um eine Pflichtversicherung, sondern um eine freiwillige Versicherung handelt.

15Jedoch ist aus Anlass der zulässigen Revision eine andere, vorrangige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzugreifen.

16Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich des zitierten Spruchpunktes 1. in Rechtskraft erwachsen ist. Die festgestellten Beitragsgrundlagen für die Jahre 2016 und 2017 sind daher einer Überprüfung nicht zugänglich.

17Entgegen der der genannten „Stattgabe“ zu Grunde liegenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu. Er ist seinem rechtlichen Gehalt nach ein Begründungselement für den Inhalt des Spruchpunkts 1. Dieser stellt die Beitragsgrundlagen fest, ohne auf eine vom Mitbeteiligten geforderte „Differenzvorschreibung“ iSd § 33b BSVG Bedacht zu nehmen.

18Die „Berechtigung“ zur Vornahme einer Differenzvorschreibung war jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Beitragsgrundlagen rechtskräftig ziffernmäßig festgestellt wurden, kein über diese hinausgehender eigener Verfahrensgegenstand. Mit Spruchpunkt 1. steht der Inhalt des Spruchpunktes 2. fest. Dieser stellt im vorliegenden Fall ein Begründungselement für den in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt 1. und nicht einen eigenen Gegenstand der Anfechtung dar.

19Da der Mitbeteiligte den Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich nicht angefochten hat, war seine Beschwerde gegen den als Begründungselement anzusehenden Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides (sowie der Beschwerdeantrag, diesen abzuändern) unzulässig.

20Indem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde „stattgegeben“ und damit (offenbar) zum Ausdruck bringen wollte, dass eine Differenzvorschreibung im Sinn des § 33b BSVG dem Grunde nach zulässig wäre (wobei offen bleibt, ob es dabei eine vorläufige Differenzbeitragsgrundlage iSd § 33b Abs. 1 BSVG oder eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage iSd § 33b Abs. 3 vor Augen hatte), hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

21Insgesamt war daher der Revision im aufgezeigten Sinn Folge zu geben und die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 42 Abs. 4 VwGG konnte der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, da die Sache entscheidungsreif war und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis lag.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080130.L00

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