Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
10. Aufl. 2017
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§ 25 Nichtselbständige Arbeit (Abs. 3 Z 4)
Literatur 2016: Sadlo/Heinz, Wann sind Drittrabatte stpfl Arbeitslohn?, ÖStZ 16/340; Sedlacek, Kommt die Einkünftefiktion des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 nur für geschäftsführende Ges‘ter in Betracht?, SWK 16, 1126.
EStR: Rz 645 bis Rz 688c
Übersicht
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1. | Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren DienstVerh | |
2. | Pensionszusagen | |
3. | An einer KapGes nicht wesentl beteiligte ArbN | |
4. | Kranken- und Unfallversorgung | |
5. | Pensionskassen | |
6. | Privatstiftungen, Unterstützungskassen | |
7. | Betriebliche Vorsorgekassen | |
8. | Insolvenz-Entgelt | |
9. | Pensionen aus der gesetzl SozV und vergleichbare Bezüge | |
10. | Rückzahlung von Pflichtbeiträgen und Beiträgen für freiwillige Weiterversicherung | |
11. | Bezüge iSd BezügeG, des VerfGG sowie von politischen Funktionären | |
12. | Nebentätigkeiten von öffentl-rechtl Bediensteten | |
13. | Vortragende, Lehrende und Unterrichtende | |
14. | Einmalige oder laufende Einnahmen, Rechtsanspruch, Rechtsnachfolger |
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1. Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren DienstVerh (Abs 1 Z 1 lit a). Voraussetzung für die Einordnung von Einkünften unter diese Bestimmung ist, dass der Bezug oder Vorteil ohne Rücksicht auf die äußere Form, in die er gekleidet ist, dem Empfänger...