VwGH vom 13.11.2012, 2010/22/0080
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der Z, vertreten durch Mag. Banu Kurtulan, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 66/4/41, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 155.538/2-III/4/10, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am im Wege der Österreichischen Botschaft Ankara gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann, einem ebenfalls türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 und § 46 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab, weil die Beschwerdeführerin am geboren sei und daher zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet habe. Durch die mit in Kraft getretene Anhebung der Altersgrenze vom 18. auf das 21. Lebensjahr sei keine Änderung für die Beschwerdeführerin eingetreten, weil sie im Zeitpunkt der Antragstellung erst 17 Jahre alt gewesen sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der gegenständliche Fall, in dem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und die belangte Behörde nicht prüfte, ob auf die Beschwerdeführerin als türkische Staatsangehörige die Stillhalteklauseln des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom (kurz: ARB 1/80) oder Art. 41 Abs. 1 des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/1972 des Rates vom im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolles zum Assoziierungsabkommen anzuwenden sind, gleicht in seinem entscheidungswesentlichen Sachverhalt und der maßgeblichen Rechtsfrage jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/22/0216, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Da die mit der durch das FrÄG 2009 (BGBl. I Nr. 122/2009) erfolgte Anhebung der Altersgrenze für die Familienzusammenführung von Ehegatten auf 21 Jahre und das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gegenüber den früheren Rechtslagen des Fremdengesetzes 1997 und der Stammfassung des NAG eine Verschärfung der Möglichkeit zur Erlangung der - die Erwerbstätigkeit zulassenden - Niederlassungsbewilligung, die die Beschwerdeführerin anstrebt, für türkische Staatsangehörige darstellen, wäre eine solche Prüfung geboten gewesen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und Z 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das über den in dieser Verordnung für Schriftsatzaufwand vorgesehenen Pauschalbetrag hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen, weil Umsatzsteuer in diesem Betrag bereits enthalten ist.
Wien, am
Fundstelle(n):
FAAAE-82020