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VwGH vom 04.09.2019, Ra 2019/08/0117

VwGH vom 04.09.2019, Ra 2019/08/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des D B P in S, vertreten durch Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 30.12-777/2019-14, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe vom EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom wurde der Revisionswerber gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG bestraft, weil er es "als Verantwortliche(r) der Firma" P. OG zu verantworten habe, dass die genannte "Firma" als Dienstgeberin drei namentlich bezeichnete Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt bei der Krankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet habe. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 730,-- verhängt.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde in einem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz auf ihren Bescheid und das angefochtene Erkenntnis verwiesen hat, erwogen:

4 Der Revisionswerber erblickt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darin, dass weder dem Straferkenntnis der belangten Behörde noch dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts zu entnehmen sei, auf welche Rechtsgrundlage sich eine "Haftung" des Revisionswerbers stütze, womit diese Rechtsakte wesentlich mangelhaft seien und der geltenden Rechtsprechung widersprächen.

5 Damit macht der Revisionswerber einen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses führenden Spruchfehler geltend, sodass sich die Revision als zulässig und berechtigt erweist. 6 Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das Verwaltungsgericht ist nach dieser Bestimmung u.a. verpflichtet, das eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nach § 9 VStG konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben (vgl. , mwN). 7 Im Spruch des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses wird dem Revisionswerber, wie dargestellt, als Verantwortlichem der P. OG zur Last gelegt, dass deren pflichtversicherte Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden seien. Es fehlt an jeder Konkretisierung dieses Spruchs im Hinblick auf die Grundlage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Revisionswerbers, wobei im Fall einer Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG auch die Art der Organfunktion, aus der sich die Außenvertretungsbefugnis ergibt, eindeutig angeführt werden müsste (vgl. , mwN).

8 Da der durch das angefochtene Erkenntnis bestätigte Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses somit nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

9 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080117.L01

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