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VwGH vom 13.11.2013, 2013/08/0223

VwGH vom 13.11.2013, 2013/08/0223

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des J R in W, vertreten durch die Hofbauer Wagner Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-427084/0001-II/A/3/2011, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde mit diesem die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum bis festgestellt hat. Mit dem nicht bekämpften Spruchpunkt 2. dieses Bescheides hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 415 ASVG insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als sie sich auf die Neuberechnung der Beiträge für die Jahre 2003 bis 2006 bezog.

Begründend stellte die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang dar. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe mit Bescheid vom die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung in der Zeit vom bis zum festgestellt. Die Einspruchsbehörde habe dem dagegen erhobenen Einspruch keine Folge gegeben und ebenfalls die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt, weil die in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit die Versicherungsgrenzen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschritten hätten.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis zum und vom bis zum als Angestellter bei der N. GmbH beschäftigt und nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei. Darüber hinaus sei er in der Zeit vom bis zum als Angestellter bei der F. Limited und vom bis zum als Angestellter bei der N. Limited beschäftigt und nach dem ASVG pflichtversichert gewesen.

Im Zeitraum vom bis zum sei er Geschäftsführer und ab dem bis zur Löschung am Prokurist der N. GmbH gewesen. Vom 22. April bis zum , vom bis zum und vom bis zum sei er Gesellschafter der N. GmbH gewesen.

Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom ergäben sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 16.345,60, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 76.242,50 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR 3.000,--. Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom ergäben sich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 7.019,27, Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 16.311,00, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 752.390,66 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR 1.700,--.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgingen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung bestehe, sofern die zugrunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiterhin ausgeübt worden sei und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei. Im gegenständlichen Verfahren lägen zwei rechtskräftige Einkommensteuerbescheide vor. Die maßgebliche Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG in der Höhe von EUR 3.881,52 für das Jahr 2005 und in der Höhe von EUR 3.997,92 für das Jahr 2006 aufgrund der vorliegenden sonstigen Erwerbstätigkeit sei überschritten worden. Es sei auch keine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten. Seitens des Beschwerdeführers hätten keinerlei Unterlagen vorgelegt werden können, aus denen hervorgehe, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine betriebliche Tätigkeit ausgeübt habe. Auf Grund dessen habe die belangte Behörde ihrer Entscheidung nur die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide zugrunde legen können.

Die Einspruchsbehörde habe daher zu Recht die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf Unterlassung der Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Zi. 4 GSVG" verletzt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerde - ungeachtet des nicht differenzierenden Aufhebungsantrags - nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet.

In der Sache wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich dagegen, dass die belangte Behörde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt habe, obwohl solche Einkünfte tatsächlich nicht vorgelegen seien. Dieses Vorbringen geht aber ins Leere, weil für die Feststellung der Pflichtversicherung nicht die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern jene aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb maßgeblich waren. Die Beschwerde bestreitet weder diese Einkünfte noch eine andere der von der belangten Behörde angenommenen Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am