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VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0241

VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0241

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller,Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des P K in Wien, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt.3-AIV/05661/2006-483, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Laut Niederschrift vom wurde dem im Bezug von Notstandshilfe stehenden Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Auftrag erteilt, an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt "Qualifikation und Nachschulung im Bereich IT" teilzunehmen, wobei als Kursbeginn der ("Clearing") vorgesehen wurde. Als Grund für die Zuweisung zu dieser Maßnahme wurde eine Verbesserung der EDV-Kenntnisse angegeben, und es sollten dadurch vorliegende Vermittlungshindernisse beseitigt werden. Laut im Akt befindlichem Computerausdruck vom möchte sich der "Kunde" "jetzt auf EDV umschulen lassen."

Am wurde mit dem Beschwerdeführer vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Niederschrift aufgenommen. Darin wird ausgeführt, da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichten, sei dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice am der Auftrag erteilt worden, sich einer Nach-(Um-)schulung zur "Clearing Qualifikation und Nachschulung im IT Bereich bei BIT" zu unterziehen. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er die Nach-(Um-)schulung am vorzeitig beendet habe, da er vom Kurs ausgeschlossen worden sei. In der Stellungnahme des Schulungsträgers heißt es laut der Niederschrift hierzu, dass der Beschwerdeführer vom bis das "Clearing" für die gegenständliche Maßnahme besucht habe. Am Montag, dem Informationstag, sei er durch Desinteresse und störendes Verhalten aufgefallen, indem er beispielsweise vor allen Teilnehmern gemeint habe, die Maßnahme interessiere ihn nicht. Am nächsten Tag hätte der Beschwerdeführer einen Test absolvieren sollen, habe sich aber geweigert, diesen pünktlich zu beginnen, da er seinen Kaffee noch habe austrinken wollen. Als er in den Prüfungsraum gekommen sei, habe er eine genaue Erklärung für den Test gefordert. Die Trainerin habe ihm daraufhin erklärt, dass er aufgrund seines Zuspätkommens die Einführung versäumt habe und sie diese nicht wiederholen könne, da die anderen Teilnehmer dadurch gestört würden. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, den Test auszufüllen oder den Raum zu verlassen, stattdessen habe er begonnen, laut mit der Trainerin zu diskutieren. Diese habe den Test unterbrochen und einen anderen Trainer geholt, der den Beschwerdeführer hinausbegleitet habe. Nach einem Gespräch mit der Trainerin habe der Beschwerdeführer die restlichen Tests ausgefüllt. Auf Grund der schwachen Testleistungen, seines Benehmens (er meine selbst, er habe ein Problem mit Regeln und dem Zwang, einen Kurs zu machen) und schließlich der unterschiedlichen Auffassungen, welche Ausbildung für ihn geeignet sei, habe sich der Schulungsträger entschlossen, den Beschwerdeführer nicht aufzunehmen. Im Einzelgespräch habe der Beschwerdeführer gemeint, dass ihn der Kurs nicht interessiere und er ihn für sinnlos halte. Der Beschwerdeführer habe an allen drei Tagen ein sehr destruktives und aggressives Verhalten gezeigt. Zu den Angaben des Schulungsträgers führte der Beschwerdeführer laut der Niederschrift aus, dass diese Angaben nicht stimmten. Er sei beim Kurs gewesen und habe an der Information teilgenommen und die Tests, soweit es ihm möglich gewesen sei, erledigt, am dritten Tag sei ihm keine Information gegeben worden, wie es weitergehe, sondern sein Bezug sei vom Arbeitsmarktservice eingestellt worden. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht darüber informiert worden sei, in welchem Zimmer der Kurs stattfinde, obwohl ihn die Trainerin bereits gesehen habe, und er nur schnell seinen Kaffee habe austrinken wollen. Er sei auch nicht darüber informiert worden, dass er vom Kurs ausgeschlossen worden sei und aus welchen Gründen.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum bis verlustig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Erfolg der Nachschulung im IT - Bereich beim BIT vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er aufgrund seines Wunsches, einen EDV-Kurs zu besuchen, vom Arbeitsmarktservice dem Kursträger BIT zugebucht worden sei. Es seien zunächst drei Informationstage mit Tests geplant gewesen. Diese hätten vom 16. Jänner bis in den Räumlichkeiten von BIT stattgefunden. Am 16. Jänner habe es ein kurzes Informationsgespräch gegeben. Auf seine Fragen sei die Trainerin jedoch nicht wirklich eingegangen, sodass er das Gefühl gehabt habe, dass sie lediglich einen "Text herunterspule". Die Fragen des Beschwerdeführers seien damit abgetan worden, dass er nicht stören solle. Der Informationstag am sei von 8.30 bis 12.30 Uhr angesetzt gewesen und nicht wie dann tatsächlich nur bis 9.15 Uhr. Offenbar wäre durchaus auch Zeit für Fragen der Teilnehmer geplant gewesen. Am zweiten Tag sei der Beschwerdeführer bei BIT zur Informationsstelle gegangen, von wo er ins richtige Stockwerk geschickt, ihm jedoch keine exakte Zimmernummer genannt worden sei. In diesem Stockwerk habe er erwartet, dass man ihn anspreche, um ihm zu sagen, wo er genau hin müsse. Da es noch vor 9.30 Uhr gewesen sei, habe er sich einen Kaffee am Automaten gekauft und gewartet. Dann sei eine Frau vorbeigekommen, auf die zwei weitere wartende Personen zugegangen seien, sodass der Beschwerdeführer vermutet habe, es handle sich um die Trainerin. Nach deren Äußerung, den Kurs nun zu beginnen, habe der Beschwerdeführer sie gefragt, ob er noch seinen Kaffe austrinken könne. Die Trainerin habe dies verneint und auch nicht erlaubt, den Kaffee in den Kursraum mitzunehmen. Sie sei mit den beiden anderen Teilnehmern um die Ecke gegangen, sodass der Beschwerdeführer nicht gesehen habe, wohin. Der Beschwerdeführer habe seinen Kaffee ausgetrunken und dann den Raum gesucht und betreten, in dem die Trainerin mit zwei anderen Teilnehmern gewesen sei. Auf seinem Platz sei ein Test gelegen, zu dem er Verständnisfragen gehabt habe, um ihn beginnen zu können. Die Trainerin habe gemeint, er solle nicht unterbrechen und die beiden anderen Teilnehmer nicht stören. Der Beschwerdeführer habe noch einmal gefragt, da er den Test ohne Zusatzinformationen nicht habe machen können. Er sei von der Trainerin nochmals ermahnt worden, nicht zu stören, und sei schließlich aufgefordert worden, den Raum zu verlassen. Da der Beschwerdeführer den Kurs nicht habe abbrechen wollen, habe er darauf bestanden, dass die Trainerin ihm bestätige, dass er von ihr aufgefordert worden sei, den Kursraum zu verlassen. Daraufhin habe die Trainern den Kursraum verlassen und sei mit einem Kollegen wiedergekommen, dem der Beschwerdeführer die Situation erklärt habe. Die Trainerin habe gesagt, dass der Beschwerdeführer störe und auch am Vortag gestört habe und daher den Raum verlassen müsse. Der Beschwerdeführer habe folglich diesen Test nicht machen können. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, im Aufenthaltsraum zu erscheinen. Dann habe die Trainerin gesagt, dass es mit den Tests weitergehe. Der Beschwerdeführer habe dann die Tests anstandslos bis 12.30 Uhr weitergemacht. Am sei er wieder anwesend gewesen. Auf die Frage, wie seine Tests ausgegangen seien, sei er an das Arbeitsmarktservice verwiesen worden. Der Beschwerdeführer sei somit alle drei Tage anwesend gewesen und habe nur den ersten Test nicht machen können.

Nach ergänzenden Ermittlungen (Einholung von Stellungnahmen dreier Mitarbeiter des Schulungsinstitutes und Parteiengehör des Beschwerdeführers hierzu) wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Berufung keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer am nach Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtannahme bzw. Vereitelung eines positiven Kursabschlusses der Auftrag erteilt worden sei, an der Schulungsmaßnahme "Qualifizierung und Nachschulung im Bereich IT" beim Institut BIT teilzunehmen. Der Beschwerdeführer sei darüber informiert worden, dass die Zuweisung zur Maßnahme erfolge, um eine Verbesserung der EDV-Kenntnisse zu erwirken. Die Zuweisung zu einer Schulungsmaßnahme im EDV-Bereich sei auf Grund des Wunsches des Beschwerdeführers erfolgt, was er auch in der Berufung bestätigt habe. Einwendungen gegen die Erforderlichkeit und Eignung der Maßnahme seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Nach dem Bericht des Schulungsinstitutes habe der Beschwerdeführer lautstark am vor den restlichen Teilnehmern sein Desinteresse an der gegenständlichen Maßnahme bekundet und Fragen in einem äußerst aggressiven und provokanten Ton gestellt. Die Fragen hätten dadurch den Charakter von Störaktionen gehabt. Am sei der Beschwerdeführer von der Trainerin aufgefordert worden, sich in den Testraum zu begeben. Nachdem er jedoch in Ruhe seinen Kaffee habe austrinken wollen, habe er die Einführung und Erklärung zum Test versäumt. Als der Beschwerdeführer den Raum betreten habe, hätten die anderen Teilnehmer bereits mit dem Test begonnen. Der Beschwerdeführer habe darauf bestanden, ebenfalls eine Einführung zu erhalten, was von der Trainerin aus Rücksichtnahme auf die anderen Teilnehmer abgelehnt worden sei. Der erste Test sei vom Beschwerdefrüherer somit nicht abgelegt worden. Die weiteren Tests habe er absolviert. Am sei mit dem Beschwerdeführer ein Einzelgespräch geführt worden, wobei dieser mehrfach ausgeführt habe, dass ihn der Kurs nicht interessiere und er ihn für sinnlos erachte. Außerdem hätte er Probleme mit Regeln. Dazu habe der Beschwerdeführer im Verfahren in einer Stellungnahme allgemein ausgeführt, dass dies nicht richtig sei. Er habe jedoch keine konkreten Angaben darüber gemacht, wie das Einzelgespräch aus seiner Sicht verlaufen sei und wie er sich die Angaben über sein Desinteresse erkläre. Der Beschwerdeführer habe folglich durch sein Verhalten den Erfolg der Kursmaßnahme vereitelt. Dies deshalb, weil sich insbesondere im Bezug auf den Ablauf der Maßnahme übereinstimmende Aussagen in den Ausführungen des Schulungsinstitutes und in der Berufung des Beschwerdeführers fänden und daher der zuständige Ausschuss keinen Grund gefunden habe, die darüber hinaus gehenden Aussagen und Bewertungen des Schulungsinstitutes anzuzweifeln. Auch aus der Darstellung des Beschwerdeführers vom Ablauf der Maßnahme lasse sich eine besondere Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Trainerinnen nicht erkennen. Da bereits mit Bescheiden der Landegeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom und vom ein Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG ausgesprochen worden sei, verliere der Beschwerdefrüherer für die Zeit von acht Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 hat folgenden Wortlaut:

"Arbeitswilligkeit

(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist."

§ 10 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise:

"(1) Wenn die arbeitslose Person

...

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

...

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

...

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."

Die genannten Bestimmungen gelten gemäß § 38 AlVG für die Notstandshilfe sinngemäß.

Wurde eine arbeitslose Person einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist.

Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist aber Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/08/0210, und vom , Zl. 2004/08/0244). Im vorliegenden Fall steht dies nach der Aktenlage nicht in Frage: Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde dem Beschwerdeführer, nachdem er selbst den Wunsch geäußert hatte, sich "auf EDV umschulen zu lassen", im Rahmen einer mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom dargelegt, dass er "Zur Verbesserung seiner EDV-Kenntnisse" einer Maßnahme "Qualifikation und Nachschulung im Bereich EDV" zugewiesen werde. Ferner wurde er im Einzelnen auch über die Folgen der unbegründeten Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, oder der Vereitelung ihres Erfolges belehrt. Der Beschwerdeführer hat aus diesem Anlass auch keine Einwände gegen die ihm mitgeteilte Annahme des Arbeitsmarktservice erhoben, dass seine EDV-Kenntnisse einer Verbesserung bedürfen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität (daher nicht schon ein Zuspätkommen an einem Tag um eine Stunde - vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0114) durchaus als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme gewertet werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0036:

mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben trotz wiederholter Abmahnung).

Der Erfolg der Maßnahme kann aber - wie erwähnt - ebenso dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen. Wenn daher der Beschwerdeführer - wie dies die belangte Behörde, wie oben dargestellt wurde, im einzelnen festgestellt hat und wie er es der Sache nach auch im Berufungsverfahren nicht bestritten hat - trotz Abmahnung nachhaltig ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches die anderen Kursteilnehmer so störte, dass er aus der Maßnahme entfernt werden musste, dann hat er dabei seinen Ausschluss von der Maßnahme und damit auch die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme zumindest in Kauf genommen. Es kommt - anders als der Beschwerdeführer meint - in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es sich noch um sogenannte "Clearing-Tage" oder schon den eigentlichen Kurs gehandelt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am