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VwGH 27.11.2014, 2013/08/0220

VwGH 27.11.2014, 2013/08/0220

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AlVG 1977 §36 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
VwRallg;
RS 1
Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl dazu etwa das Erkenntnis vom , Zl 96/08/0100, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/10/0216 E RS 4
Normen
AlVG 1977 §36 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
RS 2
Gemeinsames Wohnen allein begründet auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft (Hinweis E , 95/08/0147).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0339 E RS 3

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der H S in Wien, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2013-0566-9-001211, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Notstandshilfe abgewiesen, weil auf Grund der festgestellten Wirtschaftsgemeinschaft das anrechenbare Einkommen trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.

1.2. In der dagegen erhobenen Berufung wendete die Beschwerdeführerin ein, das im Bescheid angeführte Resultat des Ermittlungsverfahrens entspräche in keiner Weise den Tatsachen. Bei der Antragstellung sei ihr mitgeteilt worden, dass sie einen Lebensgefährten hätte und sie von diesem eine Lohnbescheinigung beibringen müsse. Da sie alleine und in keiner Wirtschaftsgemeinschaft lebe, hätte sie dieses Ersuchen ablehnen müssen. Das Nichtbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft sei von ihrer Seite schon mehrmals vorgebracht worden. Auf Grund einer Strafanzeige des AMS seien von der Staatsanwaltschaft Zeugeneinvernahmen und Ermittlungen geführt worden, die schlussendlich zur Einstellung des Verfahrens geführt hätten, weil der vom AMS angenommene Sachverhalt offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab.

In der Begründung führte sie zunächst zur Vorgeschichte aus, dass mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom bis mangels Vorliegens einer Notlage widerrufen und rückgefordert worden sei. Dies habe man mit dem Bestehen einer nicht gemeldeten Lebensgemeinschaft begründet. Wesentliches Indiz hiefür sei der Inhalt eines Erhebungsberichtes vom gewesen. Der Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe vom sei - ebenfalls mangels Vorliegens einer Notlage - abgewiesen worden. Auch den von Beschwerdeführerin am eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom bis habe man mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid keine Folge gegeben.

Im Zuge der am neuerlich beantragten Notstandshilfegewährung sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass man von einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit ihrem geschiedenen Ehegatten JS ausgehe und daher zwecks korrekter Berechnung der Notstandshilfe dessen Lohnbescheinigungen vorzulegen seien. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, habe man sie darüber informiert, dass die Einholung der Lohnbescheinigungen amtswegig erfolge. Die Beschwerdeführerin habe am gegenüber dem AMS angegeben, die Lohnbescheinigungen nicht vorlegen zu können, weil sie geschieden sei und alleine lebe. Im Antragsformular habe sie zudem ausgeführt, dass keine Angehörigen in ihrem Haushalte lebten und sie auch nicht für Angehörige sorgen müsse. Erhöhte Aufwendungen seien nicht geltend gemacht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, die am angefertigte Niederschrift zu unterschreiben.

Laut Angaben des zentralen Melderegisters sei die Beschwerdeführerin an einer näher genannten Adresse in Wien, ihr geschiedener Gatte JS seit in der niederösterreichischen Gemeinde S wohnhaft.

Nach Einlangen der amtswegig angeforderten Lohnbescheinigungen habe das AMS den Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe mangels Notlage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren sei der Erhebungsdienst mit neuen Ermittlungen zur nochmaligen Überprüfung der strittigen Lebensbzw. Wirtschaftsgemeinschaft beauftragt worden. Dabei habe ein ehemaliger Gemeinderat der Gemeinde S, der nach eigener Aussage den geschiedenen Gatten der Beschwerdeführerin und dessen Haus kenne, im Zuge einer telefonischen Auskunft am verneint, dass dieser an der dortigen Adresse tatsächlich wohne, weil das betreffende Haus immer noch eine Baustelle und daher nicht bezugsfertig sei. Bei einer Erhebung am habe der Erhebungsbeamte N an der Adresse der Beschwerdeführerin deren geschiedenen Gatten JS beim Verlassen der Wohnung angetroffen. JS sei in Freizeitkleidung gekleidet gewesen und habe einen neben den Gärten gelegenen Abstellraum aufgesperrt. Er habe angegeben, bei der Beschwerdeführerin auf Besuch zu sein. Er wohne im Waldviertel und die Angaben aus der Vorerhebung 2011 seien erlogen. Eine ausführlichere Stellungnahme habe JS verweigert. Die Beschwerdeführerin sei am nicht angetroffen worden.

Das im Erhebungsbericht festgehaltene Ergebnis, wonach "(o)ffensichtlich keine Änderung der Lebenssituation seit den Vorerhebungen 2011" eingetreten sei, habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hiezu im Rahmen einer persönlichen Vorsprache nähere Informationen zu erhalten bzw. persönlich im Zuge eines Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Als Alternative sei die Möglichkeit eines schriftlichen Parteiengehöres geboten worden. Die Beschwerdeführerin habe am im Weg eines Mails nochmals die in ihrer Berufung gemachten Angaben wiederholt und ergänzt, dass sie die Korrektheit und Seriosität der neuerlichen Erhebung bzw. die Vorgehensweise des AMS anzweifle und JS über keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung verfüge.

Der nachweislich mit Schreiben vom von der belangten Behörde als Zeuge vorgeladene JS sei zum vorgegebenen Termin nicht erschienen und habe auch sonst nicht auf die Ladung reagiert.

Den rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde zu Folge sei im vorliegenden Fall strittig, ob eine Anrechnung des Einkommens des von der Beschwerdeführerin geschiedenen Gatten JS zu erfolgen habe oder nicht. Wie bereits im Jahr 2011 käme der Erhebungsdienst auch bei den im Juni 2013 durchgeführten Ermittlungen zum Ergebnis, dass von einer aufrechten Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und JS auszugehen sei.

An der Adresse, an der JS offiziell wohnhaft sei, befinde sich laut Aussage einer ortskundigen Person keine Wohnstätte in bezugsfertigem Zustand. JS sei zudem vom Erhebungsdienst beim Verlassen der Wohnung der Beschwerdeführerin angetroffen worden. Er habe einen Wohnungsschlüssel gehabt. Die Entgegnung der Beschwerdeführerin, wonach JS über keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung verfüge, werde als Schutzbehauptung gewertet. Die belangte Behörde komme ebenfalls zum Schluss, dass von einer aufrechten Lebensgemeinschaft auszugehen sei und daher das Einkommen von JS für die Beurteilung des Notstandshilfeanspruches der Beschwerdeführerin heranzuziehen sei.

Auf Grund der durchgeführten Erhebungen sei davon auszugehen, dass eine Lebensgemeinschaft vorliege. Die Beschwerdeführerin habe den Ladungstermin nicht wahrgenommen, sondern eine schriftliche Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde werte die von ihr im Berufungsverfahren vorgebrachten Angaben, wonach keine Lebensgemeinschaft mit JS bestehe, als Schutzbehauptungen. JS habe auf die Aufforderung der belangten Behörde, am Ermittlungsverfahren teilzunehmen, nicht reagiert.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Staatsanwaltschaft das gegen sie eingeleitete Verfahren eingestellt habe, weil der vom AMS behauptete Sachverhalt offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, sei anzumerken, dass es sich bei der Einstellung des Strafverfahrens nicht um neue Tatsachen handle, sondern dass dieses Resultat offenbar auf einer anders gelagerten Beweiswürdigung durch das Gericht basiere. Die fragliche Gerichtsentscheidung stelle auch keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG bzw. des § 69 AVG dar.

Bei der Notstandshilfe habe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des Arbeitslosen. Das Einkommen des Partners sei nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, sodass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne.

Im vorliegenden Fall übersteige der sich aus dem Einkommen von JS und der vorgesehenen Freigrenze ergebende tägliche Anrechnungsbetrag rechnerisch den täglichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe.

Wenn das Haushaltseinkommen den für Paare geltenden Mindeststandard (für das Jahr 2013 betrage dieser EUR 1.192,--) nicht erreicht, habe eine Einkommensanrechnung zu unterbleiben, bis dieser erreicht werde. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard, so führe dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensabrechnung.

Da im Fall der Beschwerdeführerin das Haushaltseinkommen bereits durch das Einkommen von JS den Mindeststandardbetrag überschreite, sei das Einkommen von JS auf den Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin anzurechnen. Auch unter Berücksichtigung des ihrer Familie jedenfalls zustehenden Mindeststandardbetrages von EUR 1.192,-- übersteige das anrechenbare Einkommen von JS die der Beschwerdeführerin an sich gebührende Notstandshilfe.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

1.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Die Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe sind in § 33 AlVG geregelt. Nach dessen Abs. 1 kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, Notstandshilfe gewährt werden. Abs. 2 normiert, dass Notstandshilfe nur zu gewähren ist, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Eine solche liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (§ 33 Abs. 3 leg cit). Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person selbst sowie des (der) mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragene Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.

2.2. In der Beschwerde wird das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bestritten. Die Beschwerdeführerin sei zwar von ihrem vormaligen Ehegatten JS geschieden. Dennoch bestehe zwischen den vormaligen Ehegatten gutes Einvernehmen und seien diese befreundet. Dies vor dem Hintergrund, dass die beiden eine gemeinsame - zum Zeitpunkt der Scheidung im Jahr 1984 noch minderjährige - Tochter hätten, die nicht mit den ansonsten üblichen Streitereien nach einer Trennung behelligt werden sollte. Aus diesem Grund halte sich JS fallweise in der Wohnung der Beschwerdeführerin auf; dies sei meist dann der Fall, wenn die gemeinsame Tochter und die Enkelkinder die Beschwerdeführerin besuchten. Dabei komme es auch vor, dass JS die Beschwerdeführerin bei handwerklichen Tätigkeiten unterstütze oder diese selbst ausführe. JS wohne jedoch nicht mit der Beschwerdeführerin in einem Haushalt, halte mit ihr keine Wirtschaftsgemeinschaft aufrecht oder pflege eine sexuelle Beziehung zu ihr.

Aus den von der belangten Behörde herangezogenen Ermittlungsergebnissen lasse sich die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht ableiten. Der im Zuge der Erhebung am angetroffene JS habe bei seiner Befragung selbst angegeben, nicht an der Adresse der Beschwerdeführerin wohnhaft zu sein. Er sei an dieser Adresse auch nicht gemeldet. Der bloße Umstand, dass ein ehemaliger Gemeinderat behaupte, ein Haus könne nicht bewohnt werden, besage zudem weder, dass das Haus tatsächlich nicht bewohnt sei, noch lasse sich daraus ableiten, dass JS mit der Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft habe. JS könne etwa an einer anderen Adresse wohnen. Auch die unmittelbare Nachbarin habe am angegeben, dass sie nicht sagen könne, ob JS an der Adresse der Beschwerdeführerin wohne. Die in diesem Zusammenhang im Erhebungsbericht aufscheinenden Bemerkungen ("Information, Hausfremde nicht zu informieren") seien bloße, nicht belegte Vermutungen.

Daher bestehe auch keine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und JS. Beide hätten mehrfach angegeben, dass die Beschwerdeführerin nicht finanziell bei der Bestreitung ihrer Lebensbedürfnisse noch auf sonstige Weise von JS unterstützt werde. Eine bloße Freundschaft zwischen geschiedenen Ehegatten bedeute bei lebensnaher Betrachtung noch nicht, dass auch nur eines der in der Judikatur für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft relevanten Merkmale erfüllt sei.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides halte einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand. Der Einwände der Beschwerdeführerin - zumindest jene, mit denen sich die belangte Behörde beschäftigt habe - seien durch das unsubstantiierte Gegenargument, es handle sich bei den Einwänden um eine bloße Schutzbehauptung, abgetan worden.

Die Beschwerdeführerin sieht schließlich in den ihrer Ansicht nach unzureichenden Ermittlungen zur Erhebung der Lebensgemeinschaft auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ebenso sei der Grundsatz der materiellen Wahrheit gemäß § 37 AVG sowie das Recht auf Parteiengehör verletzt.

2.3. Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0118, mwN). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/08/0263, und vom , Zl. 2009/08/0081).

Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich somit nicht nur auf die rein materielle Seite; vielmehr handelt es sich dabei auch um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht bloß ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0318). So begründet etwa gemeinsames Wohnen allein - selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben - noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0213).

Nach § 37 AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides muss demnach erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Behörde darzulegen, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, muss die Behörde begründen, weshalb sie einem der Beweismittel den Vorzug gibt (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0187, mwN).

2.4. Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht:

Im vorliegenden Fall steht auf Grund der Angaben des zentralen Melderegisters fest, dass die Beschwerdeführerin an einer näher genannten Adresse in Wien und der von ihr seit 1984 geschiedene JS in der niederösterreichischen Gemeinde S gemeldet ist. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zum einen damit, dass sich an der Meldeadresse von JS laut Aussage einer ortskundigen Person keine Wohnstätte in bezugsfertigem Zustand befinde. Zum anderen sei JS vom Erhebungsdienst beim Verlassen der Wohnung der Beschwerdeführerin angetroffen worden. Er habe dabei einen Wohnungsschlüssel gehabt.

Daraus zog die belangte Behörde den Schluss, dass sich gegenüber der "Lebenssituation" im Jahr 2011 keine Änderungen ergeben hätten und nach wie vor von einer aufrechten Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und JS auszugehen sei. Die belangte Behörde hat dabei weder dargelegt, von welcher konkreten Lebenssituation im Jahr 2011 sie ausgeht, noch hat sie zur näheren Ausgestaltung der angenommenen Lebensgemeinschaft Erhebungen getätigt und Feststellungen getroffen. Die Angaben der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren, wonach keine Lebensgemeinschaft mit JS bestehe, wertete die belangte Behörde als bloße Schutzbehauptung.

Wie bereits oben dargelegt, begründet gemeinsames Wohnen allein - auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben - noch keine Lebensgemeinschaft. Entscheidend ist hier etwa, dass der Lebensgefährte zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der auf die Beschwerdeführerin entfallenden Miete oder der Ernährung) beiträgt. Auch leisten in der Wirtschaftsgemeinschaft beide Partner einander Beistand und Dienste und lassen an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen. Mit diesen Elementen einer Wirtschaftsgemeinschaft hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt und damit die zur Beurteilung des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft erforderlichen Tatsachenfeststellungen nur bruchstückhaft getroffen. Auch hat sie - was die Einvernahme des JS betrifft - nicht alle ihr nach dem AVG zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft.

2.5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH -Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführerin in Hinblick auf den Ersatz von Barauslagen (Kopien) war abzuweisen, weil der Ersatz von Barauslagen dieser Art im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten ist. (vgl. dazu Zl. 2008/18/0750).

Wien, am

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Normen
AlVG 1977 §36 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
VwRallg;
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080220.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAE-82000