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VwGH vom 11.12.2013, 2013/08/0216

VwGH vom 11.12.2013, 2013/08/0216

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der NH in G, vertreten durch Mag. Oswald Obergantschnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Waagplatz 6, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom , Zl. LGS/SfA/05662/2013, betreffend Verlust der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 21. Jänner bis zum gemäß § 10 iVm § 38 AlVG verliere.

Die Beschwerdeführerin sei zuletzt am in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. Sie habe am die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt. Gemäß dem Bescheid des Bundessozialamtes vom liege bei der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 30 % vor. Das Gutachten sei dem AMS seit dem Jahr 2007 bekannt.

Mit der Beschwerdeführerin sei ein Vorstellungsgespräch für die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei der G. GmbH für den vereinbart worden. Die G. GmbH sei als gemeinnützige Einrichtung gegründet worden, um arbeitssuchende Menschen bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes zu unterstützen.

Das Stellenangebot der G. GmbH habe wie folgt gelautet:

"Wir suchen einen/eine Hilfsarbeiter/In; befristetes Dienstverhältnis für zwei Monate; Beschäftigung ab sofort;

Aufgabenbereich: allgemeine HelferInnentätigkeiten im Innen- und Außenbereich; Arbeitszeit: zwischen 07.00 Uhr bis 15.30 Uhr - Voll- oder Teilzeitbeschäftigung möglich; Entlohnung EUR 1.374,00 bei Vollbeschäftigung; Arbeitsort: Klagenfurt."

Die Beschwerdeführerin habe sich am bei der G. GmbH vorgestellt und hätte am "die Teilzeitbeschäftigung" antreten können.

Die Beschwerdeführerin habe an das AMS ein mit datiertes, am eingegangenes

Schreiben gerichtet:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Aufgrund der Ihnen vorliegenden Unterlagen wie:


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-
Schulausbildung und Arbeitspraxis*
-
Bescheid des Sozialamtes über ärztliche Arbeitseinschränkungen*
-
Ausbildung als Tierarzthelferin*
-
Aus Familiengründen mögliche Arbeitszeit (8 bis 12 Uhr)*
-
geplante Berufsausbildung im Bereich Pferdewirtschaft*
-
Kurs Jobinitiative, Perspektivenerweiterung*
frage ich an, ob ein am 11 Uhr absolviertes und von meiner Betreuerin verpflichtend vorgegebenes Vorstellungsgespräch zu einer Beschäftigung in obigem Bereich geeignet ist, und aus rechtlichen Gründen für mich bindend ist. Meine Betreuerin hat mich vor diesem Gespräch dahingehend informiert, dass mein Anspruch auf Notstand ausgesetzt oder ruhen wird, wenn ich die angebotene Arbeit nicht ab Montag dem antrete. Obwohl wir nur ein KfZ besitzen, wurde auch mein Gatte zur täglichen Transportleistung an meinen jeweiligen Arbeitsplatz verpflichtet, damit ich diese Arbeit ausführen kann!*
Gesprächsinhalt am :

- ... ich werde täglich an derzeit unbekannten Orten (wo, wie

weit?) zu mir vorher unbekannten verschiedenen Arbeiten eingeteilt

wie zum Beispiel:

o Malerhilfsarbeiten (Heben über 5 Kg)*

o Verpackungsarbeiten (mehrere Stunden Stehen)*

o Fabriksarbeiten verschiedener Art. (welche wurde

nicht gesagt)*

o Das Arbeitsende wurde nicht verbindlich festgesetzt.


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(Um 12:30 muss mein Kind beim Kindergarten in Tainach abgeholt werden! Das ist vermutlich zeitlich nicht möglich!)*
o Reinigungsarbeiten im Fabriksbereich (Heben über 5 Kg)*
Mit April beginne ich eine externe Ausbildung im Bereich Pferdewirtschaft. Diese Sparte befindet sich laut Zeitschrift der WKO (Ktn. Wirtschaft Jän. 2013) im Aufwind und habe ich mich nicht zuletzt aufgrund des Kurses Perspektivenerweiterung dazu entschlossen. Ergänzend nehme ich dazu während des Jahres an verschiedenen Kursen teil. Diese Ausbildung bezahle ich selbst. Das AMS hat mir bisher sehr wenige Angebote vorgelegt und auch keine Möglichkeit zu anderen Berufsausbildungen geboten.*" H. von der G. GmbH habe der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt (im Folgenden: AMS) am telefonisch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin zur Arbeitsaufnahme nicht erschienen sei. Die Beschwerdeführerin hätte von 08.00 bis 12.00 Uhr eine leichte Reinigungsarbeit - wie von der Beschwerdeführerin gewünscht - erhalten.
Diese Feststellungen - so die belangte Behörde weiter - könnten "auf Grund des Inhaltes Ihres Verfahrensaktes beim
Arbeitsmarktservice Klagenfurt, sowie auf Grund des Inhaltes Ihres Berufungsschreibens festgestellt und als erwiesen angenommen werden."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführerin sei die Beschäftigung bei der G. GmbH als Hilfsarbeiterin zumutbar iSd § 9 AlVG gewesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom , wonach ihr aus familiären Gründen nur eine Arbeitszeit zwischen 08.00 und 12.00 Uhr möglich sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal ihr eine Stelle als Reinigungskraft mit eben diesen Arbeitszeiten angeboten worden sei. Zum Einwand, dass die Beschwerdeführerin nur über ein Kfz verfügen würde und ihr Ehegatte verpflichtet sei, sie zur Arbeit zu bringen, werde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Lebenslauf und in der mit ihr einvernehmlich getroffenen Betreuungsvereinbarung angeführt habe, dass sie über einen eigenen Pkw verfüge, sie in Klagenfurt arbeiten wolle und die Kinderbetreuung im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden geregelt sei. Arbeitslose seien gehalten, ein ihnen zur Verfügung stehendes Kfz zur Erreichung eines Arbeitsplatzes auch zu verwenden.
Es liege bei der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 30 % vor. Sie habe im Hinblick auf die ihr angebotene "Beschäftigung als Reinigungskraft" in gesundheitlicher Hinsicht weder bei der Zuweisung der Stelle durch das AMS noch in der Berufung Einwendungen vorgebracht. Ihr seien außerdem bereits zum Zeitpunkt der Zuweisung der Stelle die wesentlichen Arbeitsbedingungen bekannt gewesen ("Tätigkeit, Entlohnung, Arbeitsort, Arbeitszeit"). Sie habe sich geweigert, die zumutbare Beschäftigung als Hilfsarbeiterin bei der G. GmbH anzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe, die eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss des Bezuges der Notstandshilfe rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Die Beschäftigungsaufnahme am sei zu spät erfolgt, um als Nachsichtsgrund berücksichtigt werden zu können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1.
Die Beschwerde bringt vor, die Beschwerdeführerin habe das AMS noch vor dem in Aussicht genommenen Arbeitsantritt um Auskunft ersucht, ob die in Aussicht genommenen Tätigkeiten (Malerhilfsarbeiten, Verpackungsarbeiten, Fabriksarbeiten verschiedener Art, Reinigungsarbeiten im Fabriksbereich, wobei das Arbeitsende nicht verbindlich festgesetzt werden könne) insbesondere unter Beachtung ihrer 30 %igen Behinderung und der familiär bedingt eingeschränkten Arbeitszeit lediglich von 08.00 bis 12.00 Uhr für sie geeignet seien und die Arbeit angenommen werden müsse. Die zugewiesene Beschäftigung sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, weil sie im Hinblick auf ihre körperliche Beeinträchtigung ihr Leistungskalkül überschritten hätte. Ihr sei ein Heben über 5 kg und das Stehen über mehrere Stunden hindurch nicht möglich. Die belangte Behörde hätte eine arbeitsmedizinische Untersuchung vornehmen müssen um die Zumutbarkeit der Tätigkeit beurteilen zu können. Auch wäre es ihr nicht möglich gewesen, ihre Tochter in T. um 12.30 Uhr vom Kindergarten abzuholen.

2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer u.a. bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer anzunehmen und von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0157, mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0084, mwN).

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, sich in Bezug auf ein konkretes Arbeitsangebot vor dem rechtlichen Hintergrund des § 9 AlVG unter der Androhung der Sanktion des § 10 AlVG arbeitswillig zu zeigen, setzt ein Minimum an Information an die arbeitslose Person voraus. Diese Anforderung darf aber insofern nicht überspannt werden, als ein Unternehmen nicht gezwungen werden kann, bereits in seinem an einen unbekannten Bewerberkreis gerichteten (zunächst unverbindlichen) Angebot alle erdenklichen Details der Beschäftigung zu spezifizieren, sodass es letztlich auch Aufgabe eines Arbeitssuchenden ist, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind.

Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Es verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2007/08/0187).

2.2. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren über den Inhalt der Informationen, die ihr vom künftigen Arbeitgeber über die im Dienstverhältnis zu verrichtenden Arbeiten erteilt worden ist, zusammenfassend vorgebracht, dass die in Aussicht gestellten Tätigkeiten ihr Arbeitskalkül überschritten und die Betreuung ihres Kindes beeinträchtigt hätten.

Ohne weitere Beweise aufzunehmen, hat die belangte Behörde nur auf Grund des Telefonates zwischen dem AMS und einem Mitarbeiter der G. GmbH festgestellt, dass der Beschwerdeführerin in dem genannten Vorstellungsgespräch eine Stelle als Reinigungskraft mit einer Arbeitszeit zwischen 08.00 und

12. 00 Uhr, sohin kalkülentsprechende Arbeiten, angeboten worden wären.

Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung (oder schriftlichen Stellungnahme) als Beweismittel begnügen. Wo hingegen einander widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, diese Personen förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0209, mwN). Derartige Vernehmungen der Beschwerdeführerin und des genannten Mitarbeiters des AMS über den Inhalt des Vorstellungsgespräches sind unterblieben.

Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Durchführung dieser Beweise zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, liegt ein relevanter Verfahrensmangel vor.

3. Der angefochtene Bescheid war wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG Abstand genommen werden.

4. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-81989