VwGH vom 29.01.2014, 2013/08/0214
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des Mag. HL in Wien, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Favoritenstraße 26/6, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2012-0566-9-003630, betreffend Verlust der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 13. März bis zum verloren habe. Der Beschwerdeführer habe sich ohne Angabe triftiger Gründe geweigert, an der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, ihm bereite die Teilnahme an der Maßnahme psychische Probleme. Das AMS habe ihn an die Beratungs- und Betreuungseinrichtung Berufsdiagnostik Wien (BBRZ) überwiesen, um seine Fähigkeit zur Teilnahme an dem Kurs zu überprüfen. Dabei habe sich eine Neurasthenie herausgestellt. Im Hinblick auf eine daraus resultierende Einschränkung (zur Kursteilnahme) sei eine Weiterbetreuung durch das BBRZ "Modul 3" empfohlen worden. Im Ergebnisbericht über das Modul 3 sei im Hinblick auf seine psychische Erkrankung eine Arbeitsassistenz durch das Institut zur beruflichen Integration für Menschen mit psychischen und neurologischen Problemen (IBI) empfohlen worden, "was ich auch tat". Seine Neurasthenie bilde einen triftigen Grund für die Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme. Die Neurasthenie qualifiziere ihn für den Besuch der Arbeitsassistenz IBI, sie schließe ihn hingegen vom Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme "Aktivierungs- und Praktikumsbörse", die die psychische Erkrankung ausgelöst habe, aus.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe eine Bestätigung des Dr. W., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom vorgelegt, wonach auf Grund seiner Neurasthenie von einer Teilnahme an der genannten Maßnahme dringend abzuraten sei.
Im Rahmen der "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" werde gemeinsam mit den Trainerinnen und Trainern in der Gruppe nach künftigen Arbeitsplätzen sowie Praktikumsplätzen gesucht. Darüber hinaus würden Einzelcoachings angeboten, die individuelle Begleitung und Unterstützung böten. Ergänzt werde das Angebot durch mitunter freiwillige Workshops zu verschiedenen Themen, wie beispielsweise Zeitmanagement und EDV. Ziel der Maßnahme sei gewesen, durch individuelle Unterstützung und mehrwöchige Praktika die Einstiegschancen des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt zu erhöhen. Während der Präsenzphase beim Bildungsträger sei eine Anwesenheit von 26 Wochenstunden vorgesehen.
Der Beschwerdeführer sei am nicht zum Kursbeginn erschienen. Das AMS habe beim BBRZ die Diagnose seiner gesundheitlichen Situation sowie die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben. Dem psychiatrischen Befundbericht des BBRZ vom zu Folge bestehe beim Beschwerdeführer eine Neurasthenie. Zusammenfassend werde (in einem Gutachten vom ) festgehalten, es sei "eine reizbare Schwäche" erhebbar. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht am Arbeitsmarkt im Vollzeitausmaß einsetzbar. Das BBRZ habe auf Ersuchen der belangten Behörde u.a. mitgeteilt, dass sich die Neurasthenie vor allem in einer leichteren Ermüdbarkeit und einer herabgesetzten Belastbarkeit in Bezug auf "Stress- und Zeitdruck" äußere, sie sei aber nur in "sehr, sehr seltenen Fällen so weit ausgeprägt, dass gar keine Arbeits- oder Kursfähigkeit mehr besteht". Der Beschwerdeführer habe die Bestätigung des Dr. W., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom vorgelegt, wonach auf Grund seiner Neurasthenie von einer Teilnahme an der genannten Maßnahme dringend abzuraten sei.
Das BBRZ habe zu dem genannten Gutachten des Dr. W. wie folgt Stellung genommen:
"Wir halten unsere Expertise aufrecht. Da es sich bei der konkreten Maßnahme bereits um eine belastungsangepasste Maßnahme handelt, die auf die besonderen Bedürfnisse von TeilnehmerInnen wie Herrn (Beschwerdeführer) eingeht, ist ihm aus unserer Sicht eine Teilnahme möglich."
Diesem Ergebnis - so die belangte Behörde weiter - sei zu folgen. Das BBRZ verfüge im Gegensatz zu Herrn Dr. W. über langjährige Erfahrungen im Erstellen arbeitsmedizinischer Gutachten und habe sich detailliert zu den Auswirkungen (der Neurasthenie) im Hinblick auf die Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt und seine Kursfähigkeit geäußert. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Maßnahme wäre ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, könne nicht gefolgt werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, "wonach das BBRZ Sie noch weiter untersuchen hätte müssen, um ein valides Gutachten zu erstellen", sei nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. "Im psychiatrischen Befund" würden keine weiteren Untersuchungen zwecks Diagnose der Neurasthenie angeregt. Weitere Untersuchungen hätten keine Änderungen dieses Befundes mit sich gebracht.
Da der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Maßnahme ohne wichtigen Grund verweigert habe, verliere er für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe. Die belangte Behörde könne den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe entnehmen, weshalb die Berufung auch keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion bewirke.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Die Beschwerde bringt vor, eine gesundheitliche Beeinträchtigung stelle einen wichtigen Grund iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dar, die Teilnahme an einer Maßnahme zu verweigern. Der Beschwerdeführer habe die Teilnahme abgelehnt, weil er auf Grund seiner Erfahrung in der Vergangenheit psychische Probleme erwartete. Diese Einschätzung sei vom Facharzt Dr. W. bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren ausdrücklich angeregt, weitere Untersuchungen dahin anzustellen, welche genauen Einschränkungen auf Grund seiner Erkrankung vorlägen, um eine allfällige Eignung für eine Teilnahme an der "Aktivierungs- und Praktikumsbörse" festzustellen. Derartige Untersuchungen habe auch das BBRZ "nach dem von der belangten Behörde trotz Relevanz unberücksichtigten Akteninhalt" empfohlen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt worden. Die belangte Behörde übergehe auch, dass das BBRZ im Rahmen der Stellungnahme zu dem Gutachten des Dr. W. ausdrücklich festgehalten habe, dass dem Beschwerdeführer "eine § 8 Untersuchung der Gesundheitsstraße" zu empfehlen sei. Diese Empfehlung sei von der belangten Behörde übergangen worden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Frau Dr. A., auf deren oben dargestellte Stellungnahme die belangte Behörde die Kursfähigkeit und die Zumutbarkeit der Maßnahme gestützt habe, den Beschwerdeführer nicht untersucht habe und daher seine Einschränkungen, die sich aus der diagnostizierten Neurasthenie ergeben würden, nicht beurteilen könne. Die ihn untersuchende Ärztin, Frau Mag. K., habe ihm mitgeteilt, dass sie nicht in der Lage sei zu beurteilen, ob er für die Aktivierungs- und Praktikumsbörse im Hinblick auf die Neurasthenie geeignet sei, weshalb sie weitere Untersuchungen empfohlen habe. Mit dieser Stellungnahme habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.
2. § 10 Abs. 1 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lautet:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde."
Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom , Zl 2006/08/0157, mwN).
3.1. Der Beschwerdeführer hat als wichtigen Grund für seine Weigerung, an der genannten Maßnahme teilzunehmen, seine gesundheitlichen Einschränkungen ins Treffen geführt.
Die Behörde hat einen Sachverständigenbeweis unter anderem dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 16 zu § 52 AVG zitierte Rechtsprechung).
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der auf § 8 Abs. 2 AlVG gestützten Anordnung einer medizinischen Untersuchung gegen den Willen der betroffenen Partei darf die Prüfung, ob überhaupt und bejahenden Falles welche medizinischen Untersuchungen erforderlich sind, grundsätzlich nicht von betreuenden Bediensteten des Arbeitsmarktservice vorgenommen werden, da diese medizinisch nicht fachkundig sind und daher die Gefahr besteht, dass Untersuchungen angeordnet werden, die entweder überflüssig oder angesichts der zu beantwortenden medizinischen Fachfrage unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Untersuchungs- und Diagnosemethoden unverhältnismäßig sind. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 8 Abs. 2 erster Satz AlVG (mit der Sanktion des zweiten Satzes) gegen den Willen der Partei ist daher nur insoweit rechtmäßig, als (erstens) auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Zweitens hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte oder - gegebenenfalls - welche die Partei in höherem Maß belastenden Untersuchungen, wie z. B. bildgebende Verfahren oder invasive Maßnahmen, zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Die Partei ist aber in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren. Der vorherigen Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin bedarf es nicht, wenn die Symptome der Behörde bekannt und objektiviert waren und sie auch weiß, welchem Fachgebiet sein Krankheitsbild zuzuordnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Z. 2004/08/0059, mwN). Die Zuweisung zur ärztlichen Untersuchung an ein "arbeitsmedizinisches Zentrum" kann den Beschwerdeführer nicht zu weiterreichenden Duldungen verpflichten als die Zuweisung an einen Allgemeinmediziner (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0049).
3.2. Die belangte Behörde hat versucht, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebenden Einschränkungen durch das BBRZ erheben zu lassen. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den von der belangten Behörde zitierten Stellungnahmen des BBRZ um ein Sachverständigengutachten iSd § 52 AVG handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0034), ist der Beschwerdeführer diesen Stellungnahmen mit dem von ihm vorgelegten Privatgutachten des Dr. W. auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung überdies darauf hingewiesen, dass die Ausführungen von Frau Dr. A. (BBRZ) nicht akzeptabel seien, da diese ihn nicht untersucht habe. Frau Dr. R. habe ihn untersucht und Neurasthenie festgestellt. Frau Mag. K. habe ihm gesagt, dass sie nicht in der Lage sei zu beurteilen, ob er auf Grund seiner Neurasthenie für die Aktivierungs- und Praktikumsbörse geeignet sei. Deshalb habe sie ihn für die Arbeitsassistenz IBI empfohlen und ihm nahe gelegt, eine weitere Untersuchung durchführen zu lassen. Dies sei dann die Untersuchung bei Herrn Dr. W. gewesen, dessen Kurzgutachten er vorgelegt habe.
Ausweislich des Verwaltungsaktes hat die belangte Behörde das Gutachten des Dr. W. der Frau Dr. A (BBRZ) zur Stellungnahme vorgelegt. Diese empfahl in ihrer Stellungnahme vom "eine § 8 Untersuchung der Gesundheitsstraße".
Im Hinblick auf dieses vom BBRZ selbst artikulierte Erfordernis einer Begutachtung durch medizinische Sachverständige (zu Untersuchungen im Rahmen der "Gesundheitsstraße" vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/08/0228) erübrigt sich jedes weitere Eingehen auf die einzelnen Stellungnahmen des BBRZ und deren Grundlagen.
4. Weil die belangte Behörde ihre Feststellung der ausreichenden Fähigkeit des Beschwerdeführers, an der genannten Maßnahme teilzunehmen, auf die Stellungnahme des BBRZ gestützt hat, ohne das erforderliche (weitere) medizinische Gutachten einzuholen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am