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VwGH vom 09.01.2020, Ra 2019/08/0102

VwGH vom 09.01.2020, Ra 2019/08/0102

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. L511 2003448-1/14E, betreffend Beiträge nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Verlassenschaft nach J B in K, vertreten durch Verlassenschaftskurator Dr. Guido Lepeska, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 27), zu Recht erkannt:

Spruch

Das Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes insoweit aufgehoben, als es die mitbeteiligte Partei gemäß § 27 GSVG verpflichtet, für den Zeitraum vom 1. Jänner bis monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 175,63 zu entrichten.

Begründung

1 Mit Bescheid der revisionswerbenden Sozialversicherungsanstal t (im Folgenden: SVA) vom wurde - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung - u.a. festgestellt, dass der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversicherte (mittlerweile verstorbene) J B. gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, für den Zeitraum vom 1. Jänner bis monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 438,24 zu entrichten. Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem ASVG betrage im Kalenderjahr 1997 EUR 3.022,39, wovon monatlich ein Beitragssatz von 14,5 % zu entrichten sei.

2 Gegen diesen Bescheid erhob J B. Einspruch, der gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln war.

3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die mitbeteiligte Partei verpflichtet sei, für den Zeitraum vom 1. Jänner bis monatlich e Beiträge zur Pensionsversicherung in der Höhe von EUR 175,63 zu entrichten. Die weitere Abänderung des erstinstanzlichen Bescheids betreffend die Höhe der Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum " bis " (richtig jeweils: 1998) wurde von der SVA nicht bekämpft.

4 J B. sei in Österreich vom bis unselbständig und vom bis selbständig erwerbstätig gewesen. Er habe in diesem Zeitraum über näher genannte Gewerbeberechtigungen verfügt. Er sei in Deutschland vom bis unselbständig und vom 1. Juni bis selbständig erwerbstätig gewesen. Die deutsche Barmer Ersatzkasse habe am (rückwirkend) eine Bescheinigung E 101 für den Zeitraum von bis ausgestellt.

5 Die den J B. betreffenden Einkommensteuernachweise seien der SVA gemäß § 229a GSVG im Wege des Datenaustausches übermittelt worden. Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 (der rechtlich für die Beitragsgrundlage des Jahres 1997 von Bedeutung sein wird) ergäben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.813,83 und "ASVG-Beitragsgrundlagen" in Höhe von EUR 1.034,28, wobei letztere den von der SVA übermittelten Angaben aus dem Datensystem der Sozialversicherungsträger entsprächen. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 14.534,57 aus.

6 Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die SVA sei bei der Berechnung der Beitragsgrundlage davon ausgegangen, dass für das Jahr 1997 kein Einkommensteuerbescheid vorliege. Sie habe daher die Höchstbeitragsgrundlage herangezogen. Dem Bundesverwaltungsgericht seien jedoch auch die Einkommensteuerdaten 1997 übermittelt worden, sodass davon auszugehen sei, dass die SVA diese der Berechnung irrtümlich nicht zugrunde gelegt hätte.

7 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71 Personen, für die diese Verordnung gilt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterlägen. Art. 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (idF: VO 1408/71) enthalte aber Sonderregelungen für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausübten. In den in Anhang VII zu dieser Verordnung angeführten Fällen unterliege eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausübe, gemäß Art. 14c lit. b VO 1408/71 sowohl den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübe, als auch den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie eine selbständige Tätigkeit ausübe. Nach Anhang VII Nr. 9 der genannten Verordnung sei einer der genannten Bestimmung unterliegenden Fälle jener der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat. Gemäß Art. 14d Abs. 2 VO 1408/71 werde eine Person, für die Art. 14c lit. b VO 1408/71 gelte, für die Festlegung des Beitragssatzes zu Lasten der Selbständigen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie ihre selbständige Tätigkeit ausübe, so behandelt, als ob sie ihre Arbeitnehmertätigkeit im Gebiet dieses Staates ausüben würde. 8 Im Zeitraum der unselbständigen Erwerbstätigkeit des J B. in Deutschland im Jahr 1997, für den der deutsche Versicherungsträger eine Bestätigung E 101 ausgestellt habe (die in Übereinstimmung mit Art. 14c lit. b VO 1408/71 die Zuständigkeit Deutschlands festlegt), würden für die selbständige Tätigkeit des J B. die Rechtsvorschriften Österreichs anwendbar bleiben. Für den im Jahr 1997 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversicherten J B. ergebe sich aufgrund seines Einkommens im Jahr 1997 in Höhe von EUR 14.534,57 (das auch die Hinzurechnungsbeträge iSd § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG umfassen würde) eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 1.211,21, woraus sich bei einem Beitragssatz von 14,5 % ein monatlicher Beitrag in Höhe von EUR 175,63 ergebe.

9 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

10 Gegen dieses Erkenntnis, soweit damit die Beiträge für das Jahr 1997 vorgeschrieben wurden, richtet sich die außerordentliche Revision.

11 Die mitbeteiligte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Die SVA erblickt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darin, dass das Bundesverwaltungsgericht für das Jahr 1997 auf die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 1997 zurückgegriffen habe (überdies ohne die in diesem Jahr vorgeschriebenen Beiträge in Höhe von EUR 10.247,01 und ohne die Mehrfachversicherung aufgrund der unselbständigen Erwerbstätigkeit mit den daraus resultierenden Einkünften in Deutschland zu berücksichtigen). Für das Jahr 1997 sei die Beitragsgrundlage aber nach § 25 GSVG in der damals geltenden Fassung zu bilden. Demnach seien die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat falle, drittvorangegangenen Kalenderjahr (hier: 1994) heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfielen.

13 Aufgrund der unselbständigen Erwerbstätigkeit des J B. in Deutschland, die aufgrund der Zuständigkeit Österreichs nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu behandeln sei, sei nach § 26 Abs. 3 GSVG iVm § 35a GSVG die Beitragsgrundlage im Rahmen der Mehrfachversicherung zu bilden. § 127 und 127a GSVG, auf die § 35a GSVG verweise, würden der Sache nach anordnen, dass die unter Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aus verschiedenen Versicherungszweigen ermittelte monatliche Beitragsgrundlage die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht übersteigen dürfe. Dies bedeute im gegenständlichen Fall die Bildung einer Differenzbeitragsgrundlage. Die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 1997 in Deutschland in Höhe von DM 10.250,-- entsprächen EUR 5.242,08, was eine monatliche ASVG-Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 374,41 zzgl. Sonderzahlungen in Höhe von EUR 62, 63 ergäbe. Die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 1994 von EUR 5.813,83 aufgewertet mit dem Aktualisierungsfaktor für 1997 von 1,138 und dividiert durch die Anzahl der zwei Monate der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit im November und Dezember 1994 würden nach § 25 Abs. 1 GSVG (alter Fassung) für 1997 eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 3.308,07, sohin jährlich EUR 39.696, 94 ergeben. Die Jahresbeitragsgrundlage nach dem GSVG in Höhe von EUR 39.696,94 überschreite gemeinsam mit der ASVG Jahresbeitragsgrundlage in Höhe von EUR 5.242,08 die jährliche Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG von EUR 41.510,76 (monatlich EUR 3.459,23). Für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem GSVG sei die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG in einer Höhe festzusetzen, die nicht zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage führe. Nach Abzug der ASVG-Beitragsgrundlage von der Jahreshöchstbeitragsgrundlage würden noch EUR 36.268,68 zur Bildung der GSVG-Beitragsgrundlage verbleiben, was auf den Monat umgelegt eine mögliche GSVG-Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 3.022,39 ergebe. Unter Anwendung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung in Höhe von 14,5 % ergebe sich ein monatlicher Beitrag in der Höhe von EUR 438,24. Das Bundesverwaltungsgericht hätte unter Anwendung der richtigen Rechtsgrundlage für den bekämpften Spruchpunkt die von der revisionswerbenden Sozialversicherungsanstalt festgestellte Beitragshöhe bestätigen müssen.

14 Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig und berechtigt:

15 Die Artikel 13, 14c und 14d (aus Titel II) der VO 1408/71 EWG haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Artikel 13

Allgemeine Regelung

(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) ...

(...)

Artikel 14c

Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben

Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt:

a) vorbehaltlich Buchstabe b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, oder, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmten Rechtsvorschriften;

b) in den in Anhang VII aufgeführten Fällen

  • den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmt werden, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und

  • den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine selbständige Tätigkeit ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14a Nummern 2, 3 oder 4 bestimmt werden, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.

  • Artikel 14d

  • Verschiedene Bestimmungen

(1) Eine Person, für die Artikel 14 Absätze 2 und 3,

Artikel 14a Absätze 2, 3 und 4, Artikel 14c Buchstabe a) oder

Artikel 14e gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte.

(2) Eine Person, für die Artikel 14c Buchstabe b) gilt, wird für die Festlegung des Beitragssatzes zu Lasten der Selbständigen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre selbständige Tätigkeit ausübt, so behandelt, als ob sie ihre abhängige Beschäftigung im Gebiet dieses Staates ausübte."

16 Bis zum (vgl. dazu die Verordnung Nr. 1399/1999 EG, und zwar deren Artikel 1 Z 12 und 3 Abs. 2) war gemäß Anhang VII Nr. 9 der VO 1408/71 EWG ein Fall im Sinne des Artikel 14c lit. b der VO 1408/71 EWG jener der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat (). Erst mit Verordnung Nr. 1399/1999 EG wurde Nr. 9 des Anhanges VII mit Wirksamkeit vom "gestrichen".

17 Somit besteht für die selbständige Tätigkeit des J B. im Jahr 1997 die Zuständigkeit Österreichs und damit die Anwendbarkeit der Bestimmungen des GSVG. Für die unselbständige Tätigkeit des J B. in Deutschland ist Deutschland der zuständige Mitgliedstaat.

18 Nach ständiger, auf die Grundsätze des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom , 0898/75, VwSlg. 9.315 A/1977, gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG grundsätzlich (d.h., sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist (, mwN). 19 § 25 Abs. 1 GSVG lautet in der hier maßgeblichen Fassung BGBl Nr. 1996/412 auszugsweise:

"Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend. (...)"

20 Das Bundesverwaltungsgericht hätte für die Bildung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 GSVG für das Jahr 1997 gemäß § 25 Abs. 1 GSVG das Einkommen des J B. aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 1994 heranziehen müssen. Da J B. eine Person war, für die Artikel 14c lit. b VO 1408/71 galt, ist er gemäß Art. 14d Abs. 2 VO 1408/71 für die Festlegung des Beitragssatzes nach dem GSVG so zu behandeln, als ob er die betreffende abhängige Beschäftigung in Österreich ausgeübt hätte. Das Gericht wird sohin Feststellungen zu einem allenfalls daraus resultierenden Einkommen zu treffen und es iSd § 26 Abs. 3, 35a, 127 und 127a GSVG in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen zu berücksichtigen haben. 21 Das angefochtene Erkenntnis war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

22 Die SVA hat keinen Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080102.L00

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