VwGH vom 09.10.2013, 2013/08/0209

VwGH vom 09.10.2013, 2013/08/0209

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/08/0210 E

2013/08/0211 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des C S in P, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte/-in in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom , Zl. 6-SO-N5010/6-2013, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG sowie Beitragsvorschreibung nach dem ASVG und BMSVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67, 3. P C in Wien, 4. Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit damit der Ausspruch über die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG bekämpft wird, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde als Einspruchsbehörde die Pflichtversicherung des Drittmitbeteiligten gemäß (§ 4 Abs 2) ASVG und AlVG in den Zeiträumen vom bis zum und vom bis zum als Dienstnehmer des Beschwerdeführers festgestellt und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs 2 ASVG Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge nach dem BMSVG vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen behaupteter Rechtsverletzung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erhoben werden.

Gemäß § 415 Abs 1 erster Satz ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl I Nr 145/2003 ist die Berufung in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (nunmehr Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) zu richten und steht in den Fällen des § 413 Abs 1 Z 2 ASVG allgemein, in den Fällen des § 413 Abs 1 Z 1 ASVG jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs 2 erster Satz ASVG, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.

Gemäß § 45 Abs 1 AlVG sind Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden.

Da dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausspruchs der belangten Behörde zur Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG noch die Berufung an den Bundesminister offen stand, war die Beschwerde, soweit sie diesen Ausspruch bekämpft, infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

2. In den Beschwerdegründen wendet sich der Beschwerdeführer, soweit er inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet, ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Drittmitbeteiligten und damit gegen die Voraussetzungen der Pflichtversicherung. Auch soweit Verfahrensmängel gerügt werden, beziehen sich diese lediglich auf die für die Feststellung der Pflichtversicherung relevanten Umstände. Gegen die vorgeschriebenen Beiträge trägt der Beschwerdeführer hingegen keine Einwände vor, obgleich er sich nach den von ihm angegebenen Beschwerdepunkten im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG ausdrücklich (auch) dadurch in Rechten verletzt erachtet, dass ihm Sozialversicherungsbeiträge in näher genannter Höhe vorgeschrieben wurden.

Bei der Entscheidung über die Beitragspflicht ist der Landeshauptmann, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl dazu zB das Erkenntnis vom , Zl 2004/08/0161). Der Abspruch über die Beiträge kann daher bei diesem Stand des Verfahrens nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe keine Pflichtversicherung bestanden.

Soweit sich die Beschwerde daher gegen die Beitragsvorschreibung richtet, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am