VwGH vom 13.10.2011, 2010/22/0054
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des ZZ in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 146.682/4-III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Wien als Behörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß dieser Bestimmung und § 44b Abs. 1 Z 3 NAG zurück.
Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichtete Berufung als unbegründet ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei die Sicherheitsdirektion Wien um eine Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen ersucht worden. "Mit begründeter Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG der Sicherheitsdirektion Wien vom wurde in Ihrem Fall die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bzw. die vorübergehende Unzulässigkeit festgestellt."
In der weiteren Bescheidbegründung befasste sich die belangte Behörde mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers und stellte fest, dass "eine Verletzung des Art. 8 EMRK aufgrund der gesamten Aktenlage nicht gegeben ist, welche die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zulassen würde".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Abgesehen davon, dass auf Grund des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses die Berufungsbehörde nicht die Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG zu prüfen hatte, verkannte sie den Anwendungsbereich des herangezogenen Zurückweisungsgrundes des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG (beide Bestimmungen jeweils idF BGBl. I Nr. 29/2009). Dieser ist nämlich dann gegeben, wenn sich die Erlassung einer Ausweisung bisher als nicht zulässig dargestellt hat, diese Unzulässigkeit aber nur als vorübergehend anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/22/0148). Weiters hat auch hier die belangte Behörde in rechtswidriger Weise die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit der vorübergehenden Unzulässigkeit gleichgestellt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Aus den dort angeführten Erwägungen war auch hier der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
KAAAE-81966