VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A M in O, geboren am , vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. E1/11969/2007, Fr 2673/03, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei im September 2000 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am einen Asylantrag eingebracht, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG abgewiesen worden sei, wobei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Förderation gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt worden sei. Die von ihm dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom abgewiesen worden. Die Behandlung der von ihm dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde, der mit hg. Beschluss vom die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sei mit hg. Beschluss vom abgelehnt worden.
Am habe der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag beim Bundesasylamt eingebracht, welchen er am zurückgezogen habe.
Am habe er beim Bundesasylamt den dritten Asylantrag eingebracht, der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen worden sei.
Am habe er den vierten Asylantrag eingebracht, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Bei der diesbezüglichen asylrechtlichen Vernehmung am habe er unter anderem angegeben, dass er Gesellschafter der (S.) Reifenhandels GmbH. wäre, die im Mai 2004 gegründet worden wäre, und dass er in diesem Unternehmen arbeiten würde.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom sei der Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG ausgewiesen worden. Die von ihm gegen diesen Bescheid erhobene Berufung sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom abgewiesen worden.
Am habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck" gemäß § 13 Abs. 2 FrG eingebracht und dabei angegeben, dass er seit dem Jahr 1988 verwitwet wäre, mit seiner Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Sohn und deren zwei Kindern in einer Mietwohnung wohnhaft wäre und Sozialhilfe beziehen würde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (der Erstbehörde) vom sei dieser Antrag gemäß § 14 Abs. 2 FrG abgewiesen worden. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde sei mit Bescheid des Bundesminsters für Inneres vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 21 Abs. 1, §§ 72 und 74 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG abgewiesen worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die mit hg. Erkenntnis vom gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen worden sei.
Am sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht St. Pölten gemäß § 83 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden, weil er am in St. Pölten einen anderen durch Schläge mit einem sogenannten "Nunchaku" gegen den Körper, wodurch jener eine Schulterprellung links sowie Abschürfungen im Gesicht und am linken Knie erlitten habe, vorsätzlich am Körper verletzt habe. In den Strafbemessungsgründen sei als mildernd seine Unbescholtenheit und als erschwerend kein Umstand angeführt worden.
Mit Schreiben der Erstbehörde vom sei der Beschwerdeführer davon verständigt worden, dass beabsichtigt wäre, ihn aus dem Bundesgebiet auszuweisen. In seiner dazu abgegebenen Stellungnahme habe er auf seine am geborene Lebensgefährtin E. und ihren gemeinsamen, am geborenen Sohn H., die beide armenische Staatsangehörige wären, hingewiesen. Zudem wäre der Beschwerdeführer bis wegen Depressionen stationär im Krankenhaus aufhältig gewesen und wären weitere stationäre Aufenthalte zur Behandlung erforderlich, sodass eine Abschiebung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dem beigelegten Arztbrief des Landesklinikums St. Pölten vom sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom
27. bis stationär dort aufhältig gewesen sei und eine Gastritis Typ B sowie ein hochgradiger Verdacht auf eine somatisierte Depression diagnostiziert worden seien. Diese Diagnose habe sich nach Rücksprache mit dem Hausarzt und einem neurologischen Konzil ergeben. Der Beschwerdeführer wäre in den letzten Wochen mehrmals in der Notfallambulanz und bei seinem praktischen Arzt vorstellig geworden und hätte über Herzrasen und Unterbauchbeschwerden geklagt. Bei weiter anhaltenden psychischen Beschwerden wäre eine stationäre Aufnahme in der psychosomatischen Abteilung eines näher genannten Krankenhauses anzuraten.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass sich der illegal eingereiste Beschwerdeführer seit rechtskräftiger negativer Beendigung seines Asylverfahrens im Jahr 2002 unrechtmäßig hier aufhalte und auch zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Ausweisungsbescheides vom rechtswidrig in Österreich aufgehalten habe, sodass seine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG zulässig sei.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit September 2000 durchgehend im Bundesgebiet und wohne derzeit mit seinen Söhnen P. (geboren am , russischer Staatsangehöriger) und
H. (geboren am , armenischer Staatsangehöriger) sowie seiner Lebensgefährtin E. (geboren am , armenische Staatsangehörige) in einer Mietwohnung.
P. habe erstmals im Juli 2003 einen Asylantrag eingebracht, welchen er im November 2003 zurückgezogen habe. Am sei von ihm ein zweiter Asylantrag eingebracht worden. Vom Bundesasylamt sei gemäß §§ 10 und 11 AsylG ein negativer Bescheid erlassen worden, der am rechtskräftig geworden sei.
Auch E. habe einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden sei, wobei ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt worden sei. Der Bescheid sei am rechtskräftig geworden. Am habe sie eine Berufung verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag eingebracht, worüber bislang nicht entschieden worden sei.
Das H. betreffende Asylverfahren befinde sich im Berufungsstadium, und er verfüge derzeit über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.
Auf Grund des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich seit September 2000 und des gemeinsamen Wohnsitzes mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Söhnen müsse davon ausgegangen werden, dass eine Ausweisung in sein Privat- und Familienleben eingreife. Die Ausweisung sei jedoch das gelindeste Mittel, um den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. Dies ergebe sich insbesondere aus seinem Weiterverbleib in Österreich nach der rechtskräftig negativen Beendigung des Asylverfahrens. Er habe durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich seit Ende 2002 die den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Normen gebrochen, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse werde durch seinen illegalen Aufenthalt erheblich beeinträchtigt. Er habe auch keine Möglichkeit, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren.
Dem seit fast fünf Jahren unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stehe ein rechtmäßiger Aufenthalt auf Grund einer vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung bis Ende 2002 gegenüber. Weiters sei er einmal wegen Körperverletzung verurteilt worden. Es könne daher trotz der bereits längeren Aufenthaltsdauer nicht angenommen werden, dass er im Bundesgebiet integriert wäre. Laut seinen Angaben beziehe er Sozialhilfe, sodass nicht von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Weiters sei im Rahmen der Interessenabwägung im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zu berücksichtigen, dass die privaten und familiären Bindungen zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt entstanden seien, in dem sich beide ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich hätten bewusst sein müssen. Sein älterer Sohn P. sei im Juni 2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist, wobei der Beschwerdeführer diese illegale Einreise im Zug eines kurzfristigen Aufenthaltes in der Russischen Förderation mit Schlepperhilfe organisiert habe. Weiters sei zu berücksichtigen, dass er die illegale Einreise seines Sohnes gefördert habe, als sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ beendet gewesen sei. Auf Grund des Umstandes, dass sein Sohn einen Asylerstreckungsantrag eingebracht habe, habe zumindest der Beschwerdeführer sich dessen bewusst sein müssen, dass auch sein Sohn unter Umständen eine kurzfristige asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung erhalten werde. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer dessen illegale Einreise in das Bundesgebiet unterstützt. Die Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals habe sowohl ihm als auch seiner Lebensgefährtin klar sein müssen, und er habe die familiäre Beziehung zu seiner Lebensgefährtin während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet begründet. Zwar könne auch ein unrechtmäßiger Aufenthalt eine Integration begründen. Auf Grund der vorgenannten und für den Beschwerdeführer nachteilig zu gewichtenden Umstände könne jedoch nicht von seiner Integration ausgegangen werden, verlange doch die Integration eines Fremden auch die Bereitschaft, die Rechtsordnung seines Aufenthaltsstaates zu respektieren.
Sein Sohn P. werde auf Grund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes mit Bescheid der belangten Behörde vom ebenfalls aus Österreich ausgewiesen und daher mit ihm das Bundesgebiet verlassen. Der weitere Aufenthaltsort von H. werde sich nach dessen Mutter richten. Einer eventuellen Unterhaltspflicht gegenüber H. könne der Beschwerdeführer auch vom Ausland aus nachkommen. Die Beziehung zu E. und H. könne bei deren Verbleib in Österreich, wenn auch mit Einschränkungen, aufrecht erhalten werden. Was die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, welche sich offenbar nach der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Erstbehörde am eingestellt hätten, anlange, sei zu bemerken, dass es bislang zu keiner weiteren stationären Aufnahme gekommen sei und außerdem eine medikamentöse Therapie erfolgt sei. Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, weil die Diagnose des Landesklinikums St. Pölten auch eine neurologische Abklärung umfasst habe. Zudem wäre eine weitere medizinische Behandlung auch in Russland möglich. Der Länderinformation des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sei zu entnehmen, dass die Lage in den öffentlichen russischen Krankenhäusern lediglich auf Grund der hygienischen Verhältnisse nicht dem westeuropäischen Standard entspreche.
Auf Grund dieser Abwägungsgrundlagen, insbesondere auf Grund des bereits mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, könne eine Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten vorgenommen werden und sei die Ausweisung im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten.
Aus denselben Gründen habe auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens von der Erlassung der Ausweisung abgesehen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 47/08, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der im September 2000 illegal eingereiste Beschwerdeführer während seines inländischen Aufenthaltes lediglich auf Grund seines am gestellten Asylantrages über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt habe und dieser Asylantrag im Jahr 2002 rechtskräftig abgewiesen worden sei, begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seither unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid ausschließlich unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 FPG und bringt vor, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn, seiner Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen Sohn (H.) in häuslicher Lebensgemeinschaft lebe und dieser gemeinsame Sohn über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfüge. Im Hinblick auf die in der Beschwerde näher zitierte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK und die Notwendigkeit des Kontaktes eines Kleinkindes zu seinem Vater sei die Erlassung der Ausweisung nicht zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das von der Beschwerde ins Treffen geführte Urteil vom , Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (vgl. dazu nochmals das genannte Urteil des EGMR mwN; ferner etwa die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1150/07, referierte Judikatur des EGMR).
Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EGMR vom , Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande), hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hiebei stellte dieser Gerichtshof (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der Gerichtshof in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer, der im September 2000 illegal eingereist ist und nur auf Grund eines Asylantrages, der sich als unberechtigt herausgestellt hat, bis in das Jahr 2002 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt hat, nach rechtskräftiger Abweisung dieses Asylantrages und Ablehnung der Behandlung der von ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit hg. Beschluss vom unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben, wobei von ihm drei weitere Asylanträge gestellt wurden, von denen einer sodann zurückgezogen wurde und die übrigen als unzulässig zurückgewiesen wurden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt - und somit auch bei Geburt des mit seiner Lebensgefährtin E. gemeinsamen Kindes H. im Jahr 2006 - mussten sich seine Lebensgefährtin E. und der Beschwerdeführer bewusst sein, dass der Fortbestand ihres Familienlebens in Österreich unsicher ist.
Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde - der von E. gestellte Asylantrag bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 7 AsylG abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt worden sei. Dieser Bescheid sei laut den Ausführungen im angefochtenen Bescheid am in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtskraft wird durch die bloße Stellung einer verspäteten Berufung verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag nicht beseitigt, und es wird von der Beschwerde auch nicht behauptet, dass der genannte Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Auf Grund der oben (I. 1.) genannten, unbestritten ergangenen Bescheide nach § 8 AsylG ist davon auszugehen, dass beiden Lebensgefährten eine Rückkehr in ihr Heimatland unter dem Blickwinkel der Gründe des § 50 FPG zumutbar ist, und es wird in der Beschwerde auch nicht behauptet, dass sie gemeinsam nicht zumindest in einem dieser beiden Staaten leben könnten.
Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0663, mwN) nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers stellten jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR selbst dann keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK, die es ihm unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in sein Heimatland zurückzukehren, dar, wenn sich seine Lebensgefährtin und ihr gemeinsames Kind weiterhin vorläufig im Bundesgebiet aufhalten dürften.
Der unrechtmäßige inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 2002 bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0689). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, obwohl gegen ihn bereits im Jahr 2002 die fremdenpolizeiliche Maßnahme der Ausweisung getroffen worden war und auch sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig war, am einen anderen durch Schläge mit einem sogenannten "Nunchaku" gegen den Körper, wodurch jener eine Schulterprellung links sowie Abschürfungen am Gesicht und am linken Knie erlitt, vorsätzlich am Körper verletzte, weswegen er vom Bezirksgericht St. Pölten am gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde.
2.3. Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auch gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, keinen Bedenken.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am