Suchen Hilfe
VwGH vom 21.01.2009, 2006/08/0224

VwGH vom 21.01.2009, 2006/08/0224

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom , Zl. LGS600/SfA/0566/2005-SP/S, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Am wurde vom Arbeitsmarktservice Steiermark, Regionalgeschäftsstelle Gleisdorf (in der Folge: AMS Gleisdorf) mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung" aufgenommen. Darin wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer "vom Arbeitsmarktservice am eine Beschäftigung als Sicherheitsberater/Wächter beim Dienstgeber (S.) mit einer Entlohnung von brutto EUR KV zugewiesen" worden sei; möglicher Arbeitsantritt sei am gewesen. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er am Mittwoch, dem seine Kinderbetreuung nicht geregelt gehabt habe und ein Vorstellungsgespräch mit einem eineinhalb Jahre alten Kind nicht sehr sinnvoll gewesen wäre. Er machte weiters geltend, dass er mit W. (im angefochtenen Bescheid wurde W. - laut einem im Akt befindlichen Ausdruck eines Mails offenbar Mitarbeiter der "gesellschaft für aus- und weiterbildung GmbH" - als "Phönix-Trainer" bezeichnet) nicht gemeinsam im Auto zu einem Vorstellungstermin fahren möchte. W. habe dem Beschwerdeführer die Auskunft gegeben, ihn im Laufe des Nachmittags abzuholen, er habe ihm aber keine genaue Uhrzeit bzw. keinen genauen Ort für einen Treffpunkt genannt. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab der Beschwerdeführer Betreuungspflichten für ein eineinhalb Jahre altes Kind an; die Kinderbetreuung sei nur am Freitag und Samstag für 16 Stunden geregelt.

Der Niederschrift ist ein Ausdruck der zweiten Seite eines Schreibens des AMS Gleisdorf mit einem Stellenvorschlag (Sicherheitsberater oder Wächter) beim Unternehmen S. angeschlossen, wobei darin zur Arbeitszeit "Vollzeit oder Teilzeit möglich" angegeben ist und zu den Bewerbungsmodalitäten auf ein firmeninternes "BewerberInnen-Casting" (jeweils Mittwoch, 18.00 Uhr) bei dem genannten Unternehmen verwiesen wird.

Am lehnte der Regionalbeirat eine mögliche Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ab.

2. Aus der Berufung und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass mit Bescheid des AMS Gleisdorf vom (eine Ausfertigung dieses Bescheides befindet sich nicht im vorgelegten Verwaltungsakt) dem Beschwerdeführer der Bezug von Notstandshilfe vom bis eingestellt wurde.

3. Gegen diesen Bescheid vom erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass die angebliche Verweigerung der Arbeitsaufnahme nicht zutreffe. Dem Beschwerdeführer sei "am vorangehenden Freitag" () durch einfache handschriftliche Mitteilung seines "Betreuers" der vom AMS mit der Vermittlung beauftragten Firma "Phönix" ein Vorstellungstermin für Mittwoch, , nachmittags, angekündigt worden. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt (gemeint: für den ) keine Kinderbetreuungsmöglichkeit gehabt und den Termin daher nicht wahrnehmen können. Diese Tatsache sei seinem "Betreuer" bereits bekannt gewesen, trotzdem habe er keinen Alternativtermin bei der genannten Firma vereinbaren können. Der "Betreuer" habe darüber hinaus keine genaue Uhrzeit bzw. keinen genauen Ort für einen Treffpunkt genannt. Die Benachrichtigung für den Termin des Vorstellungsgespräches sei nie von Seiten des Arbeitsmarktservice ausgegangen. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er sich selbst um einen Termin bei der Firma S. bemüht, ihn erhalten und in der Folge auch wahrgenommen habe. Die Firma S. habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom zu seinem Bedauern mitgeteilt, dass sie ihm keine Stelle im Unternehmen anbieten könne. Wäre die Terminvereinbarung allerdings auf üblichem Wege, wie zwischen dem Beschwerdeführer und seiner AMS-Betreuerin vereinbart, über E-Mail erfolgt, wäre ein früherer Vorstellungstermin durchaus möglich gewesen.

4. Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich eine Stellungnahme der AMS-Beraterin zur Berufung des Beschwerdeführers. In dieser Stellungnahme wird, soweit für den Beschwerdefall relevant, ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am von einem namentlich genannten Mitarbeiter des AMS Gleisdorf "die Stelle bei der Firma S. per Post zugesandt worden sei". Zusätzlich habe der AMS-Mitarbeiter auch W. (den "Betreuer" bei Phönix) über die offene Stelle informiert, um möglichst rasch reagieren zu können und einen Termin für den Beschwerdeführer zu organisieren. W. habe daraufhin einen Termin für den um 18.00 Uhr organisiert. Er habe es dem Beschwerdeführer freigestellt, sich mit ihm in Gleisdorf um 16.00 Uhr vor dem AMS zu treffen und gemeinsam zum Unternehmen zu fahren oder sich um 18.00 Uhr direkt bei dem Unternehmen zu treffen. W. habe angegeben, den Beschwerdeführer über den oben genannten Termin und Treffpunkt am beim wöchentlichen Gruppentreffen vor den anderen Teilnehmern darüber informiert zu haben bzw. habe W., um sicher zu gehen, nochmals eine schriftliche Nachricht im Briefkasten des Beschwerdeführers hinterlassen. Mit dem Beschwerdeführer sei am eine "§ 10 Niederschrift" aufgenommen worden, nachdem er zum vereinbarten Vorstellungstermin am nicht erschienen sei. Es sei aus Sicht der Beraterin verwunderlich, dass der Beschwerdeführer bei dieser Niederschrift angegeben habe, dass er den Termin nicht eingehalten habe, da er niemanden für die Betreuung seines Kindes gehabt hätte, er aber nichts über eine bereits erfolgte Vorstellung bzw. vorhandene schriftliche Absage gesagt habe, welche er laut Berufung am von dem Unternehmen angeblich erhalten habe. Die zuständige Firmenbetreuerin im AMS Graz habe am in den "ADG Anmerkungen" folgenden Eintrag gemacht: "lt. Fa. nicht vorgestellt, 5150, 25.8.". Die Betreuerin gab an, am Tag der Stellungnahme neuerlich mit der Firma S. (Thomas V.) Kontakt aufgenommen zu haben, um abzuklären, ob der Beschwerdeführer bei einem Vorstellungstermin gewesen sei. V. habe sich aber auf Grund der zahlreichen Bewerbungen (ca. 100) nicht mehr an den Beschwerdeführer erinnern können.

Für die AMS-Betreuerin sei es unverständlich, dass der Beschwerdeführer bei der Niederschrifterstellung am weder bekannt gegeben habe, dass er sich vorstellen gewesen sei, noch einen Nachweis darüber vorlegen habe können.

5. Im Akt befindet sich auch der Ausdruck einer E-Mail an das AMS Gleisdorf mit der Absenderangabe "Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung (p.w@g.at)", das folgenden Inhalt aufweist (Schreibfehler wie im Original):

"Sehr geehrte Damen und Herrn,

Es wurde mit (dem Beschwerdeführer) ein Vorstellungstermin am um 16:00 Uhr beim AMS in Gleisdorf vereinbart, die Einladung erging schriftlich und persönlich an (den Beschwerdeführer). Es wurde ein Termin bei der Firma (S., mit Adressangabe) um 18:00 Uhr getroffen. Die Stelle für den Wachdienst wurde über das AMS ausgeschrieben. (Der Beschwerdeführer) ist ohne Angaben von gründen zu diesen Vorstellungstermin nicht gekommen. Der Teilnehmer wahr auch nicht vor Ort um 18.00 Uhr.

Aus diesen Verhalten ist es zu keiner Arbeitsaufnahme gekommen. Ich Bitte sie, über die weitere Vorgehensweiße zu informieren ich verbleibe mit freundlichen Grüßen ..."

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben.

Nach Wiedergabe des Sachverhaltes sowie des § 10 AlVG führte die belangte Behörde aus, dass die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß, wie im Betreuungsplan vom vereinbart, von seinem AMS-Berater "per Post zugesandt" worden sei. AMS-Zusendungen erfolgten durch E-Mail bzw. Post; es liege in der Verantwortung des Beschwerdeführers, den Briefkasten bzw. Mailserver zeitgerecht und kontinuierlich nach AMS-Zuschriften zu durchforsten. Der Beschwerdeführer sei auf Grund der Vereinbarung mit dem AMS verpflichtet, die im Inserat genannten Angaben bezüglich Bewerbungsmodalitäten zu erfüllen. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, an einem konkreten Bewerbungstag, dem , im Betrieb vorstellig zu werden.

Der zusätzliche Auftrag "an den Trainer der Maßnahme Phönix", dem Beschwerdeführer bei der Bewerbung behilflich zu sein, entspreche den Vorgaben für diese Reintegrationsmaßnahme, schließe Eigeninitiative jedoch nicht aus. Das Unternehmen S. habe ein internes "Bewerbungs-Casting" an einem einzigen Tag festgesetzt und daher sämtliche interessierten Bewerber an diesem Termin erwartet. Diese Information sei dem Beschwerdeführer von seinem Trainer mündlich während der Kursmaßnahme und schriftlich zur Erinnerung mitgeteilt worden. Es sei naheliegend, dass die Firma

S. Interessenten, welche am Bewerbungstag vorsprachen, bevorzugt einstelle. Da der Beschwerdeführer nicht zu diesem offiziellen "Castingtermin" erschienen sei, habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme verhindert. Der Einwand des Beschwerdeführers, an diesem Tag keine Kinderbetreuung gehabt zu haben, sei nicht relevant, da seine Lebensgefährtin ohne Beschäftigung zu Hause sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer weder seinen "Trainer" noch seinen AMS-Berater über eine eventuell fehlende Kinderbetreuungsmöglichkeit am informiert, sondern sei zum Bewerbungstag einfach nicht erschienen, was von geringem Interesse am angebotenen Dienstverhältnis zeuge. Der Beschwerdeführer sei nachweislich mehrfach über den genauen Termin des "Castings" informiert worden, gleichwohl habe er diesen nicht eingehalten und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme verhindert. Aus all diesen Gründen sei die Notstandshilfe daher zu Recht eingestellt worden. Die Teilnahme an der Maßnahme Phönix und die angebotene Unterstützung durch den "Trainer" bei dieser Bewerbung sei "als zusätzliche Möglichkeit zu werten." Der Beschwerdeführer habe den klaren Auftrag durch seinen AMS-Berater erhalten, sich bei der Firma S. "in Form einer schriftlichen Vorstellkarte" vorzustellen, und habe somit eine Vereinbarung mit dem AMS nicht eingehalten.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , Zl. B 108/06-7, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten (unvollständig) vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 77/2004 verliert eine arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG idF BGBl. I Nr. 77/2004 ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0157, mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0049).

2. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Berufung unter anderem vor, dass ihm die Beschäftigung nicht vom Arbeitsmarktservice zugewiesen, sondern bloß von seinem "Betreuer" im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme mitgeteilt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0037, ausgesprochen, dass die "Zuweisung" eines Stellenangebotes durch einen Verein nicht als Zuweisung im Sinne des § 9 Abs. 1 erster Teilstrich AlVG zu qualifizieren ist, deren Missachtung die Sanktionsmöglichkeit des § 10 AlVG auslösen könnte. Ungeachtet der Möglichkeit, gegebenenfalls in einem Betreuungsplan nach § 38c AMSG - bzw. nunmehr (§ 9 Abs. 8 AlVG in der im Beschwerdefall noch nicht anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 104/2007) ausdrücklich auch im Rahmen einer Maßnahme zur Wiedereingliederung - auch "persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche" vorzusehen, bleibt die Vermittlung einer Beschäftigung Aufgabe der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Diese Vermittlungstätigkeit kann nicht mit der Wirkung an "Trainer" oder "Betreuer" einer Wiedereingliederungsmaßnahme delegiert werden, dass die Nichtannahme einer von diesen Personen bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit die Sanktion des § 10 AlVG nach sich zieht.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid lediglich festgehalten, dass der Stellenvorschlag dem Beschwerdeführer (auch) per Post zugesandt worden sei. Auch wenn man annimmt, dass die belangte Behörde damit feststellen wollte, dass der Stellenvorschlag dem Beschwerdeführer auf diesem Weg auch zugekommen sei, so fehlt doch jegliche Auseinandersetzung mit dem gegenteiligen Berufungsvorbringen und insbesondere eine nachvollziehbare Beweiswürdigung, die dieser Feststellung zugrundegelegt würde. Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausdrücklich geltend gemacht hat, dass die "Zuweisung" der fraglichen Beschäftigungsmöglichkeit ausschließlich durch eine "einfache handschriftliche Mitteilung" seines "Betreuers" im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme erfolgt sei, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei einer Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen und unter Würdigung der erhobenen Beweise zum Ergebnis hätte kommen können, dass dem Beschwerdeführer der Stellenvorschlag des Arbeitsmarktservice nicht zugekommen ist, sodass auch keine sanktionsbewehrte Zuweisung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG vorlag.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall die Verhängung der Sanktion des Verlusts der Notstandshilfe ausschließlich darauf gestützt wurde, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme der ihm zugewiesenen Beschäftigung vereitelt hat (§ 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG).

Andere Gründe für die Verhängung einer Sperrfrist hat die belangte Behörde weder ins Treffen geführt, noch dem Beschwerdeführer zu einem derartigen Tatsachensubstrat Parteiengehör gewährt, sodass sich auch der Verwaltungsgerichtshof insoweit auf die Prüfung der im Bescheid für die Verhängung der Sperrfrist angeführten Gründe zu beschränken hat.

3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-81957