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VwGH vom 10.09.2014, 2013/08/0202

VwGH vom 10.09.2014, 2013/08/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des A G in Wien, vertreten durch Dr. Martin Lechner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl-Lueger-Platz 5, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2013-0566-9-001134, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 38 iVm §§ 17, 58, 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem gebühre.

Am habe die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) eine Meldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erhalten, wonach der (laufend Notstandshilfe beziehende) Beschwerdeführer ab dem ein vollversichertes Dienstverhältnis bei N. antreten werde. Auch der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass ab dem genannten Zeitpunkt eine vollversicherte Beschäftigung vorliege. Demgemäß sei der Leistungsbezug ab eingestellt worden. Davon sei der Beschwerdeführer durch Mitteilung vom schriftlich verständigt worden. Am habe der Beschwerdeführer beim AMS vorgesprochen und bekannt gegeben, dass es sich bei dem genannten Dienstverhältnis doch um ein geringfügiges handeln würde. Am habe er dem AMS eine Kopie der Anmeldung vom übergeben, wonach ab dem ein geringfügiges Dienstverhältnis bestehe. Beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sei zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde ebenfalls ein geringfügiges Dienstverhältnis bei N. vom bis zum gespeichert gewesen. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit ausschließlich Einkünfte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 376,26 brutto/netto monatlich erzielt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, werde der Bezug von Notstandshilfe unterbrochen oder ruhe der Anspruch - wobei dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums im Vorhinein nicht bekannt sei -, so sei der Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder der Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Übersteige der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum nicht 62 Tage, so genüge für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung beim AMS. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebühre die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Der Beschwerdeführer sei auf Grund einer vollversicherten Beschäftigung ab dem vom Leistungsbezug abgemeldet worden. Sein Notstandshilfebezug sei ab unterbrochen worden. Davon sei der Beschwerdeführer auch schriftlich verständigt worden. Das Ende des Unterbrechungszeitraumes sei nicht bekannt gegeben worden. Da es sich nur um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, hätte sich der Beschwerdeführer binnen einer Woche, d.h. bis längstens wieder melden müssen, um einen ununterbrochenen Leistungsbezug zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer habe sich erst am wieder beim AMS gemeldet. Erst ab diesem Zeitpunkt stehe ihm Notstandshilfe wieder zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008 ist das Arbeitslosengeld, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt, einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a iVm Abs. 6 lit. a AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht, aus dem ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt erzielt wird.

§ 46 Abs. 5 bis 7 AlVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 63/2010 lautet:

"§ 46.

(...)

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."

2. Zum Verfahrensgegenstand ist zunächst auszuführen, dass dem Beschwerdeführer mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Notstandshilfe ab dem zuerkannt wurde, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Leistungsbezug ab eingestellt worden war und der Beschwerdeführer seinen Anspruch erst wieder am geltend gemacht habe. Der angefochtene Bescheid ist daher im Sinne einer Abweisung des Leistungsanspruches für den Zeitraum vom bis zum zu verstehen.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Entgelt aus seinem Dienstverhältnis niemals die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Einziger Grund für die Nichtgewährung der Notstandshilfe im Zeitraum vom 1. November bis sei das vom AMS fälschlicherweise angenommene vollversicherte Dienstverhältnis gewesen. Ein Unterbrechungsgrund sei zum nicht vorgelegen. Die Unterbrechung des Bezuges der Notstandshilfe sei nicht rechtmäßig gewesen.

Der Beschwerdeführer berücksichtigt bei seinem Vorbringen jedoch nicht, dass ihm das AMS mit Schreiben vom mitgeteilt hat, dass sein Leistungsbezug ab eingestellt werde, weil er sich in einem vollversicherten Dienstverhältnis befinde. Der Beschwerdeführer hat gegen die Einstellung des Bezuges im Wege der Mitteilung nicht die Erlassung eines Bescheides gemäß § 24 Abs. 1 AlVG begehrt.

Da dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt war, war der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 46 Abs. 5 erster Satz AlVG neuerlich geltend zu machen, und zwar in Anbetracht dessen, dass der Unterbrechungszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, durch Wiedermeldung beim AMS. Im vorliegenden Fall erfolgte die Wiedermeldung erst am , weshalb dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt keine Leistung zuzuerkennen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0017).

§ 46 AlVG enthält eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Dies gilt auch für den Fall der Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung des Anspruchs auf Notstandshilfe (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2011/08/0017).

4. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er behauptet, auf Grund eines schuldhaften Fehlverhaltens eines Organs des AMS einen Schaden erlitten haben sollte, so kann er aus § 17 Abs. 4 AlVG keinen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab einem früheren Zeitpunkt ableiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0089, mwN).

5. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am