VwGH vom 26.05.2014, 2013/08/0201

VwGH vom 26.05.2014, 2013/08/0201

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde 1. der HF in G,


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2.
der JP, 3. der AW, beide in G, 4. der IA in S 5. der HA in P,
6.
der UB in F, 7. der EB in P, 8. der GB in S 9. der EB in G,
10.
der SB in M, 11. der ND in G, 12. des HE in S 13. der IE in S 14. der MF in W, 15. der HF in F, 16. der CF in R,
17.
der RF in H, 18. der EG in W, 19. der GG in K, 20. der HG in G, 21. der PG in S 22. der DG in A, 23. der MG in S,
24.
der IG in K, 25. der GH in S 26. der MH in W, 27. der MH in P, 28. der IK in S 29. der AK in P, 30. der AK in G,
31.
der MK in S 32. der WK in K, 33. des BK in S 34. der HK in H, 35. der EK in O am R, 36. der MK in S 37. des MN in F,
38.
der SN in G, 39. der AN in M, 40. der DN in G, 41. der AO in A, 42. der JO in S 43. der MP in H, 44. der MP in T,
45.
der IP in S 46. der MP in S 47. der MP in G, 48. der VR in T 49. der KR in S 50. des MR in S 51. des ES in S,
52.
der SS in I, 53. der CS in G, 54. der TS in S 55. der DS in S 56. der MS in P, 57. der TS in G, 58. der MS in F,
59.
der ES in U, 60. der MS in W, 61. der CS in P, 62. des GT in H, 63. der GT, 64. der LT, 65. der CT, alle in S 66. der MT in G, 67. der EV in P, 68. der SW in S 69. der MW in G,
70.
der CW in S 71. der IW in S 72. des AW in R, 73. der CZ in S, alle vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, ARES Tower, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. ABT10-52Fa-2/2013-10, ABT10-52Pa-2/2013-9, ABT10-52Wo-2/2013-9 und andere, betreffend Feststellung der Kammerzugehörigkeit (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft in 8010 Graz, Raubergasse 20), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die ab bei der A. GmbH beschäftigten Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen ab diesem Zeitpunkt zur Steiermärkischen Landarbeiterkammer kammerzugehörig und gemäß § 27 des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 (LAKG), LGBl. Nr. 56 idF LGBl. Nr. 58/2012, verpflichtet seien, den Kammerbeitrag von 0,75 % monatlich, berechnet von dem der gesetzlichen Krankenversicherung zu Grunde liegenden Einkommen aus dieser Beschäftigung, zu entrichten (§ 2 Abs. 1 lit. a Z 3 und Abs. 3 sowie § 28 LAKG).

Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen seien bis zum bei der S. GmbH Co. KG beschäftigt gewesen. Diese sei ein Nachfolgeunternehmen der S. Genossenschaft mbH, einer Ein- und Verkaufsgenossenschaft iSd § 5 Abs. 4 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 (LAO). Sämtliche Mitarbeiter der S. GmbH Co. KG seien seit gemäß § 2 Abs. 1 lit. a LAKG iVm § 5 Abs. 4 LAO zur mitbeteiligten Landarbeiterkammer zugehörig gewesen. Davor seien sie in der Zeit vom bis zum Mitglieder der Kammer für Arbeiter und Angestellte der Steiermark gewesen.

Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen habe die A. GmbH mit zum Großteil Aufgaben, Unternehmenswissen und Infrastruktur der S. GmbH Co. KG übernommen. Von den am bei der S. GmbH Co. KG beschäftigten 111 Dienstnehmern seien im Zuge des (Teil )Betriebsübergangs 90 an die A. GmbH übergegangen, die sodann 107 Dienstnehmer beschäftigt habe. Bei der S. GmbH Co. KG seien nur noch 19 Dienstnehmer beschäftigt gewesen.

Die S. GmbH Co. KG erwerbe von Zwischenhändlern Äpfel. Zu ihren Tätigkeiten würden die Übernahme der Ware, die Gewichtsfeststellung und deren Langzeitlagerung zählen. Die Äpfel würden in Erntegroßkisten übernommen, welche im Eigentum der S. GmbH Co. KG stünden. Diese beauftrage in weiterer Folge als Subunternehmen die A. GmbH, welche sodann die Sortierung, kurzzeitige Zwischenlagerung, Verpackung und Kommissionierung der Äpfel vornehme. Die weiteren Schritte im Rahmen des Geschäftsganges würden sodann wiederum von der S. GmbH Co. KG erledigt. Dabei handle es sich um die Verkaufsplanung, die Auftragsabwicklung, die Kundenbeziehung und die Fakturierung. Die S. GmbH sei unbeschränkt haftende Gesellschafterin der S. GmbH Co. KG, die S. Genossenschaft mbH (die ehemalige Ein- und Verkaufsgenossenschaft) deren Kommanditistin.

Die A. GmbH beschäftige sich mit der Sortierung, Zwischenlagerung, Verpackung und Kommissionierung von Äpfeln. Bei der Zwischenlagerung handle es sich um ein Kurzzeitlager im Ablaufprozess zwischen Sortieren und Verpacken. Die A. GmbH sei als Subunternehmer für verschiedene andere Unternehmen tätig, welche Äpfel von Zwischenhändlern erwerben würden. Die Tätigkeiten der auftraggebenden Unternehmen der A. GmbH würden sich von jenen der A. GmbH insofern abgrenzen, als diese Unternehmen die Übernahme der Waren, die Gewichtsfeststellung und die Lagerung erledigen würden. Gesellschafter der A. GmbH sei zu 57 % die "Absatzgemeinschaft S.", zu 19 % die "Absatzgemeinschaft L.", zu 16 % die S. GmbH Co. KG sowie zu 8 % die O. GmbH.

Im Gesellschaftsvertrag der S. GmbH Co. KG sei der Unternehmensgegenstand wie folgt angeführt:

"§ 3

Unternehmensgegenstand

1. Handel mit Waren aller Art 2. Lagerung und Vermarktung von Obst und Gemüse

3. Vergabe von Lizenzen

Außerdem ist die Gesellschaft zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes förderlich erscheinen wie insbesondere:

a) Erwerb und Pachtung von sowie die Beteiligung an anderen Unternehmungen und Gesellschaften sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften;

b) Errichtung und Betrieb von Zweigniederlassungen sowie von Betriebsstätten im In- und Ausland;

c) die Beratung und Information der Produzenten auf betriebswirtschaftlichem Gebiet."

Dem Gesellschaftsvertrag der A. GmbH sei folgender

Unternehmensgegenstand zu entnehmen:

"§ 3

Gegenstand des Unternehmens

1. die Erbringung von Logistikdienstleistungen im Rahmen des Obstbaues und der Obstvermarktung, die Sortierung und Verpackung von Tafelobst insbesondere für Äpfel aus der Region Südoststeiermark,

2. der Handel mit Äpfel und die Vermarktung von Äpfel insbesondere aus der Region Südoststeiermark sowie

3. der Handel mit Waren aller Art. Außerdem ist die Gesellschaft zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes förderlich erscheinen wie insbesondere

a) Erwerb und Pachtung von sowie Beteiligungen an anderen Unternehmen und Gesellschaften, sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften;

b) Errichtung und Betrieb von Zweigniederlassungen sowie von Betriebsstätten im In- und Ausland."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Kammerzugehörigkeit erstrecke sich u.a. auf alle Arbeitnehmer, die im Land Steiermark auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers beschäftigt seien. Dazu würden insbesondere Arbeitnehmer in Betrieben bzw. Arbeitsstätten der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften zählen, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst seien (§ 5 Abs. 4 LAO). Die Haupttätigkeit der S. GmbH Co. KG sei auf die A. GmbH übergegangen, weil die übernommenen Dienstnehmer bei der A. GmbH die gleiche Tätigkeit durchführen würden wie bei der S. GmbH Co. KG. Die A. GmbH habe den gleichen Unternehmensgegenstand wie die S. GmbH Co. KG und sei daher Nachfolgeunternehmen der S. GmbH Co. KG iSd § 5 Abs. 4 LAO. Daher sei die Kammerzugehörigkeit der bei der A. GmbH beschäftigten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Landarbeiterkammer eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen bringen vor, sie seien bis bei der S. GmbH Co. KG als Verpacker beschäftigt gewesen. Diese habe bis zum den An- und Verkauf von Äpfeln sowie deren Auslieferung vorgenommen und nehme diese Funktionen auch weiterhin wahr. Die

A. GmbH sei ein reines Dienstleistungsunternehmen. Ihre Tätigkeit bestehe ausschließlich im Verpacken und Sortieren sowie Kommissionieren von Äpfeln. Es würden Äpfel weder angekauft bzw. verkauft noch ausgeliefert. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die A. GmbH den Unternehmensgegenstand der

S. GmbH Co. KG beibehalten habe, sei unrichtig. Als Nachfolgeunternehmen einer land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaft könne nur ein Unternehmen angesehen werden, dessen Haupttätigkeit jener einer solchen Genossenschaft entspricht, d.h. die selbst den An- bzw. Verkauf vornehme. Die Übernahme bloßer Hilfstätigkeiten, mögen sie auch - wie im vorliegenden Fall - personalintensiv sein, könne niemals zum Vorliegen eines Nachfolgeunternehmens iSd § 5 Abs. 4 der LAO führen. Es sei nicht in quantifizierender Betrachtungsweise entscheidend, wie viele Dienstnehmer übernommen worden seien, sondern ob im betreffenden Betrieb eine Tätigkeit ausgeübt werde, welche für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb konstitutiv sei. Es komme auf den tatsächlich ausgeübten und nicht lediglich auf den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstand an.

Ein Nachfolgeunternehmen iSd § 5 Abs. 4 LAO liege nur vor, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Genossenschaft in eine andere Gesellschaftsform umgewandelt werde, wobei bloß solche Fälle erfasst würden, in denen ein Rechtsformwechsel unter strikter Wahrung der wirtschaftlichen Kontinuität erfolge. Von § 5 Abs. 4 LAO sollten nur jene Fälle erfasst werden, in denen eine land- und forstwirtschaftliche Ein- und Verkaufsgenossenschaft ihren Betrieb vollständig in eine andere Rechtsform ausgliedere. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die A. GmbH nicht selbst aus einer land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaft hervorgegangen sei. Sie habe Aufgaben übernommen, die bislang die S. GmbH Co. KG (und nicht eine land- und forstwirtschaftliche Genossenschaft) selbst wahrgenommen habe. Selbst wenn § 5 Abs. 4 LAO wider Erwarten Fälle eines mittelbaren Rechtsformwechsels erfassen sollte, sei die weitere Voraussetzung, nämlich die strikte Wahrung der wirtschaftlichen Kontinuität, nicht erfüllt, weil die A. GmbH den Unternehmensgegenstand der S. GmbH Co. KG nicht beibehalten habe und der Kreis der Gesellschafter der beiden Gesellschaften nicht übereinstimme.

Selbst wenn es sich bei der A. GmbH um ein Nachfolgeunternehmen iSd § 5 Abs. 4 LAO handeln würde, lägen die Voraussetzungen für eine Kammerzugehörigkeit der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen nicht vor. § 2 Abs. 1 lit. a LAKG erfasse nicht sämtliche Betriebe der Land- und Forstwirtschaft iSd § 5 der LAO. Von den im § 5 Abs. 4 LAO angeführten Betrieben der Land- und Forstwirtschaft würden nur einzelne eine Kammerzugehörigkeit vermitteln, nämlich Betriebe bzw. Arbeitsstätten der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst seien (§ 2 Abs. 1 lit. a Z 3 LAKG), sowie Betriebe und Arbeitsstätten der Agrargemeinschaften (§ 2 Abs. 1 lit. a Z 4 LAKG). Die A. GmbH sei keine Agrargemeinschaft. Sie sei auch keine land- und forstwirtschaftliche Ein- und Verkaufsgenossenschaft. Ebenso wenig sei sie überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst.

2. § 5 Abs. 4 Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002 idF LGBl. Nr. 73/2007, lautet:

"(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind sowie aus solchen Betrieben seit dem hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der Flurverfassungsgesetze als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft."

§ 2 Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991 LGBl. Nr. 56/1991 in der ab geltenden Fassung LGBl. Nr. 58/2012 lautet:

"§ 2 Kammerzugehörigkeit

(1) Der persönliche Wirkungsbereich der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Kammerzugehörigkeit) erstreckt sich

a) auf alle Arbeitnehmer, die auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers im Land Steiermark beschäftigt sind; dazu zählen insbesondere

1. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben bzw. Arbeitsstätten der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 und 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001

2. Arbeitnehmer in Betrieben bzw. Arbeitsstätten der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Sinne des § 5 Abs. 3 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001

3. Arbeitnehmer in Betrieben bzw. Arbeitsstätten der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (§ 5 Abs. 4 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001) befaßt sind

4. Arbeitnehmer in Betrieben bzw. Arbeitsstätten der Agrargemeinschaften im Sinne des § 5 Abs. 4 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001

5. Arbeitnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzuzählenden Betriebes überwiegend in einem wenn auch untergeordneten Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 ausgeübt wird

6. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Betriebszweigen und in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs-, Untersuchungs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften;

7. Arbeitnehmer, die Dienste für die Hauswirtschaft des Arbeitgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie regelmäßig, wenn auch nur geringfügig, Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Arbeitgebers leisten;

8. Arbeitnehmer der gesetzlichen Interessenvertretungen, der freien Berufsvereinigungen und sonstiger Interessen vertretender juristischer Personen, insbesondere von Verbänden oder Vereinigungen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, es sei denn, sie werden überwiegend in Betrieben, Fonds und Anstalten beschäftigt, deren Tätigkeit nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet zuzuzählen ist

b) auf alle Personen, die zuletzt auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet im Land Steiermark als Arbeitnehmer beschäftigt waren, solange sie

1. auf Grund hierdurch erworbener Versicherungszeiten Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung beziehen bzw. arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen seitens des Arbeitsmarktservice erhalten

2. in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung stehen oder

3. den Präsenz- oder Zivildienst leisten

(2) Ausgenommen von der Kammerzugehörigkeit sind

a) die familieneigenen Arbeitskräfte, das sind die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner, die Kinder und Kindeskinder, die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter sowie die Eltern und Großeltern der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers, wenn sie mit ihr/ihm in Hausgemeinschaft leben und in ihrem/seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind oder als solche in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung stehen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991)

b) die Arbeiter und Angestellten im Sinne des § 2 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001. Diese Ausnahme erstreckt sich nicht - unbeschadet der allfälligen Zugehörigkeit zu einer anderen gesetzlichen Interessenvertretung - auf Arbeitnehmer, die überwiegend in Betrieben oder Betriebszweigen, die zum land- und forstwirtschaftlichen Gebiet gemäß Abs. 1 gehören, beschäftigt sind oder beschäftigt waren

c) die mit behördlichen Aufgaben betrauten Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, es sei denn, daß sie regelmäßig, wenn auch geringfügig, auch eine Beschäftigung ausüben, die gemäß Abs. 1 die Kammerzugehörigkeit begründet.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet über die Kammerzugehörigkeit von Amts wegen oder auf Antrag der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Antragsberechtigt sind die im Abs. 1 genannten Personen oder ihre Arbeitgeber. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auf ihr Verlangen Namen, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Adresse binnen 14 Tagen mitzuteilen."

Bei der Beurteilung der Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zu einer Landarbeiterkammer ist nicht die jeweilige Tätigkeit des (einzelnen) Arbeitnehmers ausschlaggebend, sondern - abgesehen von der Frage der Ausnahme von der Kammerzugehörigkeit gemäß § 2 Abs. 2 lit. c LAKG - ob die Dienststelle, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet zurechenbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0060, mwN).

Zu den Arbeitnehmern, die iSd § 2 Abs. 1 lit. a LAKG auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätig sind, zählen nach Z 3 leg. cit. insbesondere Arbeitnehmer in Betrieben der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (§ 5 Abs. 4 LAO) befasst sind.

Aus der verwiesenen Bestimmung des § 5 Abs. 4 LAO ist im Zusammenhalt mit der demonstrativen Aufzählung des § 2 Abs. 1 lit. a LAKG und der Überlegung, dass die für berufliche Vertretungen maßgebliche Kompentenzgrenze auch jene für die Regelungen des Arbeitsrechts darstellt (), abzuleiten, dass - solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird - die aus solchen Betrieben seit dem hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform den Betrieben der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften gleichzuhalten sind und sich sohin die Kammerzugehörigkeit iSd LAKG auch auf die in derartigen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.

Den Feststellungen zu Folge wurde der Unternehmensgegenstand der S. Genossenschaft mbH, einer Ein- und Verkaufsgenossenschaft iSd § 5 Abs. 4 LAO, von der S. GmbH Co. KG fortgeführt. Die S. GmbH Co. KG erwarb von Zwischenhändlern Äpfel, übernahm sie in Erntegroßkisten, führte die Gewichtsfeststellung durch, nahm die Sortierung, die kurzzeitige Zwischenlagerung, die Verpackung sowie die Kommissionierung der Äpfel vor und führte die Langzeitlagerung, die Verkaufsplanung, die Auftragsabwicklung, die Kundenbeziehung und die Fakturierung durch.

Mit hat die A. GmbH einen (arbeitsintensiven) Teil dieser Tätigkeiten übernommen, nämlich die Sortierung, die kurzzeitige Zwischenlagerung, die Verpackung sowie die Kommissionierung der Äpfel. Im Zuge dieser Betriebsübernahme gingen 90 Dienstverhältnisse von der S. GmbH Co. KG auf die A. GmbH als Nachfolgeunternehmen über.

Die Tätigkeiten der A. GmbH stellen eine Wirtschaftsleistung dar, mit der die S. GmbH Co. KG beim Lagern und Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse iSd § 2 Abs. 1 lit. a Z 3 LAKG bzw. des § 5 Abs. 4 LAO unterstützt wird, sie liegen aber für sich genommen außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Gebiets iSd § 2 Abs. 1 lit a Z 1 LAKG bzw. des § 5 Abs. 1 LAO. In Anbetracht des unterbliebenen Übergangs des wesentlichen Kerns der ursprünglichen Tätigkeit, nämlich des - die Zuordnung der Tätigkeit der genannten Genossenschaft zum land- und forstwirtschaftlichen Gebiet begründenden - Ein- und Verkaufs unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, auf die A. GmbH ist die genannte Voraussetzung des Beibehaltens des bisherigen Unternehmensgegenstands nicht erfüllt. Auf die Umschreibung des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Funktion der A. GmbH als Nebenbzw. Hilfsbetrieb der S. GmbH Co. KG ermöglicht ebenfalls keine Zuordnung ihrer Tätigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Gebiet, weil eine dem § 5 Abs. 1 und 5 LAO (bzw. dem § 2 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4 GewO 1994) entsprechende Regelung in Bezug auf Ein- und Verkaufsgenossenschaften nicht getroffen wurde.

Die A. GmbH ist sohin nicht iSd § 2 Abs. 1 lit. a Z 3 LAKG auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätig, weshalb die belangte Behörde die Zugehörigkeit deren Dienstnehmer zur Landarbeiterkammer zu Unrecht bejaht hat.

3. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am