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VwGH vom 29.10.2008, 2006/08/0218

VwGH vom 29.10.2008, 2006/08/0218

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des W M in W, vertreten durch Mag. Bernd Trappmaier und Mag. Georg R. Foidl, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-2- 10986/2005, betreffend Beitragsentrichtung für Ersatzmonate (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Auf Grund eines Antrages des 1947 geborenen Beschwerdeführers vom auf "Nachkauf der Schulzeiten" teilte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom unter dem Betreff "Antrag auf leistungswirksame Beitragsentrichtung für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten gem. § 227 ASVG" mit, dass er "für 24 Monate mittlere/höhere Schule Beiträge entrichten" könne. § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG sah in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung BGBl. Nr. 609/1987 vor, dass höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November, als Ersatzzeiten gelten. Aus einem im Verwaltungsakt erliegenden, am erstellten Versicherungsverlauf geht hervor, dass von November 1962 bis Juni 1963, von November 1963 bis Juni 1964 und von November 1964 bis Juni 1965 je acht Monate als Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung anerkannt worden sind.

Nach der Änderung des § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, wonach bis zu drei volle Schuljahre mit je zwölf Monaten als Ersatzzeit angerechnet werden konnten, stellte der Beschwerdeführer am einen (formularmäßigen) Antrag auf Nachkauf von "Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten ... mittlere/höhere Schule 11 Monate". Mit Schreiben vom teilte ihm die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt mit, dass seinem Antrag vom stattgegeben werde und er für "9 Monat(e) mittlere/höhere Schule a EUR 262,20 Beiträge im Gesamtbetrag von EUR 2.359,80 entrichten" könne.

Mit e-mail vom wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nach Vollendung des 15. Lebensjahres seit September 1962 bis Mai 1967 (Matura) 57 Monate eine höhere Schule besucht habe. In diesem Zeitraum würden 36 Monate des Besuches einer höheren Schule Deckung finden. Es seien alle Voraussetzungen gegeben, dass trotz des Vorliegens von Beitragsmonaten auf Grund einer Ferialarbeit insgesamt 36 Monate nachgekauft werden könnten. Es gebe "keine Einschränkung, dass die 36 Monate in den ersten drei Jahren ab September 1962 gezählt werden". § 227 ASVG schließe nicht aus, "dass die Nachkaufsmöglichkeit auch auf die Besuchszeit eines vierten oder fünften Schuljahres ausgedehnt ist". Im Übrigen sei die Auslegung, "dass Versicherungsmonate einer Ferialarbeit die Nachkaufsmöglichkeit einschränken, zweifelhaft, weil damit Schüler mit und ohne Ferialarbeit unterschiedlich behandelt werden". Gleichzeitig stelle er den Antrag, einen weiteren Monat (sohin insgesamt zwölf weitere Monate) nachzukaufen, weil im Zuge der Pensionsform zur Diskussion stehe, dass Männer mit 540 Beitragsmonaten bereits ab dem 60. Lebensjahr in Pension gehen könnten, was für ihn bedeuten würde, dass der als Pensionsstichtag gelten werde.

Mit Bescheid vom gab die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt dem Antrag des Beschwerdeführers vom auf erweiterten Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten gemäß § 227 ASVG nur insoweit statt, als der Beschwerdeführer "für 9 Monate mittlere/höhere Schule je EUR 262,20, Beiträge im Gesamtbetrag von EUR 2.359,80 entrichten" könne. Der Einkauf von weiteren Monaten werde abgelehnt. Begründend führte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt aus, dass "unabhängig von der Dauer des tatsächlichen Schulbesuchs ... die Lagerung pro Schuljahr vom 1.9. bis 31.8. des Folgejahres" erfolge. Für "die Schulzeiten für die in den Schuljahren 1962/63 bis 1964/65 liegenden Ersatzzeiten" sei der Nachkauf bewilligt worden. Bei der Bildung von Ersatzzeiten für den Schulbesuch würden Schuljahre außer Betracht bleiben, die mit Beitragszeiten ganz oder teilweise zusammenträfen. Es sei die für den Beschwerdeführer günstigste Lagerung der Schulmonate erfolgt.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch hat die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Aus § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG ergebe sich, dass höchstens drei volle Schuljahre mit jeweils höchstens 12 Monaten nachgekauft werden könnten und diese auch nur in den jeweiligen Schuljahren zu lagern seien. Ein Nachkauf von insgesamt höchstens 36 Kalendermonaten mit einer Verteilung auf mehr als drei Schuljahre sei damit ausgeschlossen. Dabei seien Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG grundsätzlich vom letzten Ausbildungsmonat zurückgerechnet zu lagern, also im Fall des Besuches einer höheren Schule die drei letzten vollen Schuljahre. Um den Versicherten die höchstmögliche Anzahl von nachgekauften Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG zu ermöglichen, werde in der Praxis der Pensionsversicherungsanstalt von dieser Lagerungsbestimmung abgegangen, wenn sich Schul- oder Studienzeiten mit Beitragszeiten deckten. Es würden dabei so weit wie möglich jene Schuljahre außer Betracht gelassen, in denen auch Beitragszeiten lägen ("sog. Günstigkeitsprüfung"). Weiters sei darauf hinzuweisen, dass Versicherungszeiten, die einander zeitlich decken würden, zur Feststellung von Leistungen aus der Pensionsversicherung nur einfach zu zählen seien, wobei bei der Feststellung, um welche Versicherungsmonate es sich handle, Beitragszeiten der Pflichtversicherung den Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung vorgehen würden (§ 231 Z. 1 und § 233 ASVG). Würden sich also nachgekaufte Schulmonate, die als Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung zu qualifizieren seien, mit Beitragszeiten aus einer Pflichtversicherung decken, so könnten diese nachgekauften Schulmonate nicht zusätzlich für die Pensionsleistung berücksichtigt werden. In Anlehnung an § 2 Schulzeitgesetz 1985 beginne das Schuljahr mit dem 1. September eines Jahres und ende mit dem 31. August des folgenden Jahres. Der Beschwerdeführer habe vom Schuljahr 1962/63 bis zur Absolvierung der Matura im Mai 1967 eine höhere Schule besucht und habe in der Zeit von Juli 1964 bis August 1964 zwei Beitragsmonate, im August 1965 einen Beitragsmonat, vom Juni 1966 bis Juli 1966 zwei Beitragsmonate und vom Juni 1967 bis August 1967 drei Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben. Mit Ausnahme des Schuljahres 1962/63 habe der Beschwerdeführer sohin in sämtlichen vollen Schuljahren Beitragsmonate erworben. Die Pensionsversicherungsanstalt habe daher für den Nachkauf jene vollen Schuljahre (nämlich die Schuljahre 1962/63, 1963/64 und 1964/65) herangezogen, die die geringsten Überschneidungen mit Beitragsmonaten aufweisen würden. Sohin sei lediglich ein erweiterter Nachkauf von Zeiten des Besuches einer mittleren/höheren Schule im Gesamtausmaß von neun Monaten möglich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 763/06-3, deren Behandlung ablehnte und sie über nachträglichen Antrag iSd § 87 Abs. 3 VfGG mit Beschluss vom , B 763/06-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 227 ASVG Ausbildungszeiten nachkaufen zu können, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt, diesen aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 227 ASVG in der hier maßgebenden, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 132/2005 (zu dieser für die Anerkennung von Ersatzzeiten und die Beitragsentrichtung maßgeblichen Rechtslage vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0012) lautet auszugsweise:

"§ 227. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem und vor dem gelten

1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat.

2. die Zeiten

(...).

(2) Die in Abs. 1 Z 1 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:

1. für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit;

2. für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes. Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.

(3) Für jeden Ersatzmonat nach Abs. 1 Z 1, der anspruchs- bzw. leistungswirksam werden soll, ist ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt

(...)

(4) Die Beitragsentrichtung nach Abs. 3 kann bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis zum Stichtag beantragt werden. Wenn die Berechtigung zur Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wird, können die Beiträge auch nach dem Stichtag entrichtet werden. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge - unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten - das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten.

(...).

(5) (...)."

Gemäß § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG ist nicht der Schulbesuch schlechthin als Ersatzzeit zu berücksichtigen, sondern nur der, der die besondere Qualifikation dieser Gesetzesstelle aufweist. Dazu gehört, dass nur der Besuch eines vollen Schuljahres eine Ersatzzeit begründen kann und eine Teilberücksichtigung eines Schuljahres ausgeschlossen ist; es kommt dabei nicht auf die physische Anwesenheit des Schülers in der Schule, sondern nur darauf an, dass er schulrechtlich gesehen Schüler ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 82/08/0081, vom , Zl. 97/08/0116, und vom , Zl. 2004/08/0229, sowie das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 10 ObS 179/06f, mwN). Weiters ist zu berücksichtigen, dass Schulzeiten nach § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG jeweils nur in einem bestimmten Höchstausmaß als Ersatzzeiten berücksichtigt werden, im vorliegenden Fall höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule. Der Beginn der Ersatzzeit ist nunmehr grundsätzlich mit 1. September eines Jahres anzunehmen. Das Schuljahr endet jeweils mit 31. August des folgenden Jahres (vgl. nochmals das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 10 ObS 179/06f, sowie Teschner/Widlar/Pöltner, MGA, ASVG, 104. Erg.Lfg. Anm. 8 zu § 227).

Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat die Schulzeiten des Beschwerdeführers beginnend mit dem 15. Lebensjahr im Zeitraum von 1962 bis 1965 gelagert.

Aus dem Wortlaut des § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG

"... die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.

Lebensjahres eine inländische ... höhere Schule ... besucht wurde

... ; hiebei werden ... höchstens drei Jahre des Besuches einer

höheren Schule ... berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr,

angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat."

sind unmittelbar zwei Grundsätze für die Anrechnung von Schulzeiten abzuleiten: Es sind nur ganze Schuljahre anzurechnen und es sind höchstens drei Schuljahre anzurechnen.

Die Anerkennung von Ersatzzeiten für den Schulbesuch im Ausmaß von mehr als 36 Monaten ist ebenso wenig gesetzlich gedeckt, wie eine Aufteilung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Einheit von zwölf Ersatzmonaten auf mehr als ein volles Schuljahr. Selbst wenn die Heranziehung anderer voller Schuljahre als der ersten drei nach Vollendung des 15. Lebensjahres - einer Praxis der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt zufolge (vgl. Teschner/Widlar/Pöltner, MGA, ASVG, 104. Erg.Lfg. Anm. 6 und 8 zu § 227) - zulässig wäre, könnte die rechtliche Position des Beschwerdeführers in Anbetracht der konkreten Lagerung seiner sonstigen Beitragsmonate nach den zutreffenden Feststellungen der belangten Behörde nicht verbessert werden. Der Beschwerdeführer strebt dies auch gar nicht an, sondern er möchte die höchstzulässige Zahl von 36 Ersatzmonaten auf seine gesamte Schulzeit (d.h. auf mehr als drei Schuljahre) so verteilen, dass sie sich möglichst nicht mit Beitragsmonaten decken, was nach dem Gesagten aber nicht zulässig ist.

Was die Entrichtung von Beiträgen für die berücksichtigten Ersatzzeiten betrifft, so kann der Beschwerdeführer Beiträge nur für jene Kalendermonate entrichten, die Ersatzzeiten sind, d. h. nicht ohnehin bereits als Beitragsmonat gelten. Diese Monate hat die belangte Behörde zutreffend ermittelt. Für die Entrichtung darüber hinausgehender Beiträge (für bestehende Beitragsmonate) besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2007/08/0122).

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am