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VwGH vom 15.04.2010, 2010/22/0039

VwGH vom 15.04.2010, 2010/22/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom , Zl. E1/5902/5/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen marokkanischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.

Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit eine Erstniederlassungsbewilligung als Künstler erhalten habe und somit legal nach Österreich gereist sei. Nachfolgende Verlängerungsanträge habe er mit seiner Tätigkeit als Zirkusfachkraft begründet und demnach Niederlassungsbewilligungen bis zum erhalten.

Am habe er einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für unselbständige Erwerbstätigkeit gestellt. Dieser sei in zweiter Instanz mit Bescheid vom abgewiesen worden, ebenso die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2003/18/0025.

Am habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck gestellt. Dieser sei in zweiter Instanz mit Bescheid vom abgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2005/18/0204, abgewiesen.

Am habe der Beschwerdeführer die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 72 NAG angeregt.

Der Beschwerdeführer sei nicht Künstler oder Zirkusartist, sondern bloßer Zirkusmitarbeiter gewesen. Dieser Beschäftigung hätte er nicht nachgehen dürfen, weil er eine Niederlassungsbewilligung als "Künstler" erhalten habe.

Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr seit elfeinhalb Jahren im Bundesgebiet, wovon lediglich die ersten vier Jahre und dreieinhalb Monate rechtmäßig gewesen seien.

Dem Beschwerdeführer sei - rechtswidrig - eine Beschäftigungsbewilligung als Abwäscher ausgestellt worden.

An der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes könnten die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und Anregungen nichts ändern. Er halte sich noch immer im Bundesgebiet auf, obwohl alle seine Anträge auf eine rechtmäßige Niederlassungsbewilligung im Berufungsverfahren sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof negativ entschieden worden seien.

Angesichts des langen inländischen Aufenthalts müsse von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen Eingriff in sein Privatleben ausgegangen werden. Dieser Aufenthalt sei jedoch zum Großteil unrechtmäßig.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe fünf Kinder; seine Familie habe er nach der Ausreise aus Marokko nicht mehr gesehen. Er übermittle monatlich EUR 800,-- an seine Familie. Somit sei ein tatsächlich bestehendes Familienleben im Blick auf die monatlichen Geldüberweisungen gegeben; ein weiteres Familienleben in Österreich gebe es nicht.

Der Beschwerdeführer habe zwar eine Kursbesuchsbestätigung für "Deutsch als Fremdsprache" vorgelegt, andererseits habe sein Anwalt aber in der Stellungnahme vom beantragt, den Beschwerdeführer in arabischer Sprache zu vernehmen.

In Marokko habe der Beschwerdeführer 40 Jahre lang gelebt. Da sich dort auch seine Familie befinde, sei von einer "guten Bindung" zu seinem Heimatstaat auszugehen.

Der Beschwerdeführer habe keine der für ihn negativen Entscheidungen akzeptiert und befinde sich noch immer unrechtmäßig in Österreich. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens ein sehr hoher Stellenwert zu. Somit sei das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Einwanderungswesens höher zu bewerten als der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhält und somit der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG verwirklicht ist.

Der Beschwerdeführer meint, dass seine Ausweisung aus Österreich dauerhaft unzulässig sei, weil in unzulässiger Weise auf Dauer in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingegriffen werde.

§ 66 (des zuletzt mit dem FRÄG 2009, BGBl. I Nr. 122, geänderten) FPG lautet auszugsweise:

"§ 66. (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;


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2.
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3.
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4.
der Grad der Integration;
5.
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6.
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8.
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3)…"
Der eingangs zitierten Behauptung des Beschwerdeführers kann der Gerichtshof nicht zustimmen. Der Beschwerdeführer vermag zwar auf einen langen inländischen Aufenthalt und auf eine Beschäftigung hinzuweisen. Andererseits befindet sich aber seine Familie in Marokko und er hat bis zu seinem 40. Lebensjahr in Marokko gelebt, weshalb die Wiedereingliederung in seinen Heimatstaat zumutbar ist. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigten Entscheidungen über die Verweigerung einer Aufenthaltsberechtigung nicht akzeptiert hat und unrechtmäßig im Inland geblieben ist. Dieses Verhalten gefährdet in massiver Weise das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Aus diesem Grund ist das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung nach § 66 FPG nicht als rechtswidrig zu werten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am

Fundstelle(n):
OAAAE-81943