VwGH vom 31.05.2011, 2010/22/0030
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom , Zl. E1/4663/6/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 54 FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 66, § 67 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/18/0486, verwiesen. In dieser Entscheidung sah der Verwaltungsgerichtshof den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG als erfüllt an, hob den Bescheid der belangten Behörde vom jedoch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil diesem nicht zu entnehmen gewesen sei, welche für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom stellte die belangte Behörde die für die Ermessensübung relevanten Umstände, nämlich den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt, die strafrechtliche Unbescholtenheit und die vom Beschwerdeführer rechtmäßig ausgeübten Beschäftigungen, fest. Da alle diese Kriterien für den Beschwerdeführer sprechen, hätte die belangte Behörde nachvollziehbar begründen müssen, aus welchen Gründen sie dennoch nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Somit liegt nach wie vor ein wesentlicher Begründungsmangel vor.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am