Suchen Hilfe
VwGH vom 18.03.2010, 2010/22/0026

VwGH vom 18.03.2010, 2010/22/0026

Beachte

Serie führend: 2012/22/0025 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 319.560/2- III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten Bescheid bestätigte die belangte Behörde die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 2 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gemäß § 43 Abs. 2 NAG gestellt habe. Mit Bescheid vom sei eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liege nicht vor. Somit sei gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG der Antrag (in erster Instanz) zurückzuweisen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er einen Antrag gemäß § 43 Abs. 2 NAG gestellt hat und die in der Folge erlassene Ausweisung der Zulässigkeit dieses Antrages entgegensteht. Er meint, dass in seinem Fall alle Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 NAG vorlägen und demnach die erstinstanzliche Behörde nach der in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung seinen zuvor als unter § 43 Abs. 2 NAG gestellt gesehenen Antrag als einen solchen nach § 44 Abs. 4 NAG hätte behandeln müssen.

Dieser Ansicht kann sich der Gerichtshof nicht anschließen.

Gemäß § 43 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 ist auf Antrag unter gewissen Voraussetzungen eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zu erteilen. Ein solcher Antrag ist gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Hingegen ist ein Antrag nach § 44 Abs. 4 NAG auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gerichtet.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz.

Vorliegend lag - vom Beschwerdeführer unbestritten - ein Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" vor.

Nach den Bestimmungen des NAG ist die amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/22/0116). Daher war es der Behörde verwehrt, den vorliegenden Antrag derart umzudeuten, dass eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" begehrt werde. Im Übrigen kam eine amtswegige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 NAG nicht in Betracht, ist doch eine solche nur auf begründeten Antrag auszustellen.

Daher wurde der Antrag zu Recht zurückgewiesen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
MAAAE-81909