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VwGH vom 29.09.2009, 2008/18/0687

VwGH vom 29.09.2009, 2008/18/0687

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/18/0688 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der Kärntner Landesregierung, vertreten durch die Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KEG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-314- 317/15/2008, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (mitbeteiligte Parteien: 1. A L, 2. E S 3. A L, 4. P L, alle in W, alle vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat den mitbeteiligten Parteien den Aufwand in Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren sowie das Aufwandersatzbegehren der belangten Behörde werden abgewiesen.

Begründung

I.

1. In ihrer an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom beantragten die mitbeteiligten Parteien, die belangte Behörde möge feststellen, dass

"1. die (mitbeteiligten Parteien) dadurch, dass sie am durch Verwaltungsorgane des Amtes der Kärntner Landesregierung aufgefordert wurden, ihre Wohnung zu verlassen, einen Bus zu besteigen und diesen erst im Lager T verlassen durften, in ihrem Recht auf persönliche Freiheit gem. Art 5 EMRK und Art. 1 PersFrG verletzt worden sind; insbesondere möge diese Amtshandlung für rechtswidrig erklärt werden;

2. die (mitbeteiligten Parteien) durch die Aufforderung ihre seit Jahren bezogene Wohnung in V zu verlassen, sie in ihrem Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens gem. Art 8 EMRK verletzt worden sind;

(...)".

Die mitbeteiligten Parteien brachten vor, sie würden sich als Asylwerber und Asylwerberinnen seit August 2003 "in Grundversorgung in Kärnten" befinden. Sie seien nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz in einer Wohnung in V untergebracht. Die mitbeteiligten Parteien seien im Zusammenhang mit einer Schlägerei in V während der Silvesternacht am gegen 16.00 Uhr von einer Mitarbeiterin der beschwerdeführenden Kärntner Landesregierung gemeinsam mit einer Dolmetscherin aufgesucht worden. Diese hätten ihnen mitgeteilt, dass sie binnen einer halben Stunde ihre persönlichen Fahrnisse packen und einen bereitgestellten Bus für die Fahrt nach T besteigen müssten. Im Falle einer Weigerung würden ihnen alle Leistungen (nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz) gestrichen und das "Asyl eingestellt" werden. Bei der "Verfrachtung" hätten die mitbeteiligten Parteien "am Rande zwei Uniformierte wahrnehmen" können, von denen sie den Eindruck gewonnen hätten, sie würden "bei Weigerung" eingreifen. Die mitbeteiligten Parteien seien mit zwei weiteren tschetschenischen Familien ins Lager T transportiert worden. Die Mitarbeiterin der beschwerdeführenden Kärntner Landesregierung habe den Bus schon in K verlassen. In der Folge seien die mitbeteiligten Parteien (jedoch) in eine Pension im burgenländischen S überstellt worden. Die Verbringung sei für die jahrelang in V aufhältigen mitbeteiligten Parteien ein großer Schock gewesen. Sie hätten es in der für sie völlig unbekannten Umgebung mit ihnen völlig unbekannten Menschen nicht ausgehalten und in einer "Kurzschlusshandlung" die Pension in S wieder verlassen. Sie seien nunmehr vorübergehend bei Bekannten in W untergekommen.

Die Aufforderung an die mitbeteiligten Parteien, ihre Sachen zu packen, ihr Quartier zu räumen und den Bus zu besteigen, sei als Befehlsakt iSd Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG anzusehen, weil nicht von einer Freiwilligkeit der mitbeteiligten Parteien auszugehen sei. Den mitbeteiligten Parteien sei (von Organen der beschwerdeführenden Kärntner Landesregierung ) mitgeteilt worden, dass ihnen im Fall der Weigerung sämtliche Leistungen gestrichen würden sowie das "Asyl eingestellt" würde. Die mitbeteiligten Parteien hätten in dieser Situation keine Möglichkeit gehabt, diese Anordnung in Frage zu stellen, oder gar, sich dieser zu widersetzen. Aus Sicht der mitbeteiligten Parteien wäre in diesem Fall die Folge gewesen, dass sie sich völlig mittellos ohne weitere Unterstützung obdachlos auf der Straße wiedergefunden hätten. Sie hätten daher keine Wahlmöglichkeit gehabt und seien "real gezwungen" gewesen, der rechtswidrigen Anordnung Folge zu leisten. Sie seien in unzumutbarer Weise unter Zwang gesetzt worden, dieser Aufforderung Folge zu leisten. Es sei für sie unmöglich gewesen, die Durchführung der angedrohten rechtlichen Konsequenzen abzuwarten. Die "am Rande des Geschehens befindlichen Uniformierten" hätten den Eindruck der mitbeteiligten Parteien verstärkt, dass sie sich der Anordnung nicht widersetzen könnten und diese bei Nichtbefolgung eingreifen würden.

Es habe sich zwar nicht um eine Verhaftung gehandelt, doch sei der Wille der beschwerdeführenden Kärntner Landesregierung auch auf den Entzug der Freiheit gerichtet gewesen. Den mitbeteiligten Parteien sei für mehrere Stunden die persönliche Freiheit (Art. 5 EMRK) entzogen gewesen. Die Verlegung bedeute auch einen massiven Eingriff in ihre gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte. Der Drittmitbeteiligte besuche in V eine Abendschule und sei kurz vor Ablegung seiner Prüfungen zum Hauptschulabschluss gestanden. Er sei im Boxklub V aktiv gewesen und habe sich am Vereinsleben beteiligt. Die mitbeteiligten Parteien hätten an verschiedenen Freizeitaktivitäten teilgenommen. Die gesamte Familie habe vielfältige freundschaftliche Kontakte zu Nachbarn bzw. sonstigen Menschen gehabt, die sie im Laufe ihres langjährigen Aufenthalts in V kennen gelernt hätten. Der Erstmitbeteiligte habe eine Einstellungszusage gehabt und zwei Tage nach dem Vorfall eine Arbeit aufnehmen wollen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde der Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die am erfolgte Verlegung der mitbeteiligten Parteien aus ihrer Unterkunft in V nach T durch Organe der Kärntner Landesregierung Folge gegeben und "die Amtshandlung" für rechtswidrig erklärt. Sie führte begründend aus, die mitbeteiligten Parteien seien Staatsbürger der Russischen Föderation (Volksgruppe der Tschetschenen) und würden sich seit in Bundesbetreuung in Kärnten befinden. Die Asylverfahren seien zugelassen worden und derzeit im Berufungsstadium anhängig. Die mitbeteiligten Parteien hätten den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005. Mit Abschluss der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG seien die mitbeteiligten Parteien am in das Regime der Grundversorgung Kärnten übernommen worden. Am sei ihnen über ihr Ersuchen auf Grundlage des Kärntner Grundversorgungsgesetzes das Selbstversorgungsquartier L. zugeteilt worden.

Am habe die Polizeiinspektion Hauptplatz in V Anzeige gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes des Raufhandels erstattet. In diese Rauferei seien Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen involviert gewesen. In der Anzeige selbst würde der Name des Drittmitbeteiligten nicht aufscheinen. Ein Telefax der Sicherheitsdirektion Kärnten vom enthalte eine Liste von Namen, in der der Drittmitbeteiligte enthalten sei. Diese Liste sei über Aufforderung der Mitarbeiterin der Abteilung Flüchtlingswesen (der beschwerdeführenden Kärntner Landesregierung), S Sch., übermittelt worden. Die Liste enthalte den Vermerk "wie fernmündlich besprochen übermittle ich die derzeit bekannten Daten". Weitere Erhebungen seien von der Kärntner Landesregierung nicht getätigt worden. Am sei der Journaldienst des Fremdenreferates von S Sch. davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sämtliche Leistungen, außer der Krankenhilfe, für sämtliche mitbeteiligten Parteien eingestellt würden. Der Journaldienst habe die mitbeteiligten Parteien davon verständigt. Am nächsten Tag habe S Sch. den Journaldienst davon informiert, dass die mitbeteiligten Parteien am nach T überstellt würden. Die mitbeteiligten Parteien seien von ihrem Quartiergeber davon verständigt worden.

Am sei der Erstmitbeteiligte um 09.00 Uhr mit seinem Sohn, dem Drittmitbeteiligten, zur Polizeidienststelle am Hauptplatz in V gegangen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass sein Sohn unschuldig sei. Am Nachmittag sei S Sch. in Begleitung der Dolmetscherin A K. zum Selbstversorgungsquartier L. gegangen, um die mitbeteiligten Parteien abzuholen. Vor Ort seien auch zwei uniformierte Beamte der Bundespolizeidirektion V sowie Mag. A., Polizeijurist in Zivil, anwesend gewesen. Diese Beamten hätten den Auftrag gehabt einzuschreiten, wenn es zu sicherheitspolizeilich relevanten Problemen komme. Der Einsatz der Beamten sei über Ersuchen des Flüchtlingsreferates (der beschwerdeführenden Kärntner Landesregierung) erfolgt. Die uniformierten Beamten hätten auch den Verkehr geregelt, weil sich das Selbstversorgungsquartier L. in der Fußgängerzone befunden habe. Die beiden uniformierten Beamten hätten sich sodann ca. 30 m bis 40 m entfernt vom Hauseingang postiert und seien vom Haus aus sichtbar gewesen. Sie hätten während des gesamten Vorgangs keine Handlungen gesetzt und das Selbstversorgungsquartier L. nicht betreten. Als S Sch. und die Dolmetscherin A K. zum Selbstversorgungsquartier L. gekommen seien, hätten die mitbeteiligten Parteien nichts gepackt gehabt. Sie seien aufgefordert worden, dies zu tun. Ihnen sei auch mitgeteilt worden, dass ihnen die Grundversorgung gestrichen werde, wenn sie der Aufforderung nicht folgen sollten. Sie hätten dann ab sofort keine Unterkunft, kein Taschengeld und keine Krankenversicherung. S Sch. und A K. seien vom Polizeijuristen Mag. A. begleitet worden. Der sich in Zivilkleidung befindliche Beamte habe das Selbstversorgungsquartier L. kurz nach den Mitarbeiterinnen des Flüchtlingsreferates betreten und sich auch in der Wohnung der mitbeteiligten Parteien aufgehalten. Er sei mehrere Male zu den uniformierten Beamten vor dem Haus gegangen. Die Beamten habe hauptsächlich der zeitliche Ablauf interessiert.

Die mitbeteiligten Parteien hätten schließlich mit dem Packen begonnen. Es hätten mehrere Personen geholfen. Nach einem emotionalen Abschied hätten sich die mitbeteiligten Parteien mit den beiden Organen des Flüchtlingsreferates (der beschwerdeführenden Kärntner Landesregierung) zum Bus begeben. Sie seien eingestiegen und - nachdem S Sch. den Bus in K verlassen habe - von A K. nach T verbracht worden. Der Drittmitbeteiligte habe eine Abendschule besucht und sich gerade auf seinen Hauptschulabschluss vorbereitet. Der Erstmitbeteiligte sei beim Arbeitsmarktservice gemeldet gewesen und habe einen Deutschkurs absolviert. Der Drittmitbeteiligte sei bei der Rauferei in der Nacht vom auf nicht beteiligt gewesen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die Beamten der Bundespolizeidirektion V auf Ersuchen des Fremdenreferates des Landes Kärnten anwesend gewesen seien, dies jedoch nicht - wie behauptet - ausschließlich zum Zwecke der Verkehrsregelung, sondern um bei sicherheitspolizeilichen Problemen eingreifen zu können. Dies ergebe sich aus den glaubwürdigen Angaben der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde u.a. aus, bei der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt müsse es sich um einen verwaltungsbehördlichen Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch an die mitbeteiligten Parteien handeln, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durchgesetzt worden wäre. Die vollziehenden Organe müssten sich in einer Weise verhalten, aus der hervorgehe, dass sie in Vollziehung der Gesetze handeln würden. Weiters müsse einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen werden.

Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die mitbeteiligten Parteien von Organen des Fremdenreferates (der Kärntner Landesregierung) aufgefordert worden seien, unverzüglich ihre persönlichen Fahrnisse zu packen und einen Bus für die Fahrt nach T zu besteigen. Es sei (von der Kärntner Landesregierung) nicht in Abrede gestellt worden, dass die mitbeteiligten Parteien bei Nichtbefolgung dieses Befehls unverzüglich aus der Grundversorgung entlassen werden würden. Dies hätte bedeutet, dass sie unverzüglich die Wohnung, ihr Taschengeld sowie die Krankenversicherung verlieren würden. Zudem seien die beiden Organe der Kärntner Landesregierung von einem Polizeibeamten in Zivil begleitet worden, der zumindest für die mitbeteiligten Parteien als Behördenvertreter erkennbar gewesen sei, zumal Privatpersonen zu dem Selbstversorgungsquartier L. keinen Zugang haben würden. Angesichts des

"Machtgefälles zwischen den (mitbeteiligten Parteien), die ein laufendes Asylverfahren anhängig haben und den Behördenorganen - wobei zu berücksichtigen war, dass sich vor dem Haus noch zwei uniformierte Beamte postiert hatten, mit denen sich der Beamte in Zivil immer wieder in Verbindung setzte - ist davon auszugehen, dass der dadurch erzeugte Druck das Ausmaß eines Zwanges erreicht hat. Für die Betroffenen musste der Eindruck entstehen, dass die Beamten im Falle einer Weigerung Zwang anwenden werden."

Im Anlassfall könne daher von einer Freiwilligkeit des weiteren Handelns der mitbeteiligten Parteien nicht gesprochen werden. Der Eindruck,

"dass die Beamten physischen Zwang im Falle einer Weigerung des Einsteigens anwenden würden - obwohl nicht gesondert angedroht -, war für den erkennenden Senat durchaus nachvollziehbar. In diesem speziellen Einzelfall war die Grenze jedenfalls überschritten, bis zu der noch von einer Freiwilligkeit des Einsteigens in den Bus und der Fahrt nach T gesprochen werden kann (...)".

Das Kärntner Grundversorgungsgesetz setze die Richtlinie des Rates vom , 2003/9/EG, um. Ein Anspruch eines Fremden auf Verbleib in einer einmal zugewiesenen Unterkunft gehe daraus nicht hervor. Ein Anspruch auf Zuteilung in eine spezielle Unterbringungseinrichtung sei nicht gegeben. Aus der Grundversorgungsvereinbarung würden sich nur Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern Bund und Land, nicht aber Rechte und Pflichten für den einzelnen Fremden ergeben. Die Grundversorgung der mitbeteiligten Parteien in Kärnten sei durch deren Verbringung in das Lager T zwar eingestellt, jedoch in T umgehend gewährt worden. Zumindest am Tag der Verlegung nach T sei der Polizei in V bekannt gewesen, dass der Drittmitbeteiligte an der "Silvesterrauferei" nicht beteiligt gewesen sei. Die Gefahrenprognose, die die belangte Behörde der Verlegung zu Grunde gelegt habe, entbehre jeglicher Grundlage. Zudem hätte die beschwerdeführende Kärntner Landesregierung nach § 3 Abs. 3 Kärntner Grundversorgungsgesetz weitere Eingriffsmöglichkeiten gehabt. Sie habe jedoch die Verbringung der gesamten Familie nach

T als massivsten Eingriff gewählt. Ihr Vorgehen sei überschießend und rechtswidrig. Die mitbeteiligten Parteien seien insgesamt in V gut integriert gewesen und hätten vielfältige Kontakte zu Nachbarn und sonstigen Menschen gehabt. Durch ihre Verlegung sei ein Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben erfolgt. Bei ihrer Verbringung von V nach T sei schließlich auch Art. 5 EMRK verletzt worden, "zumal (die mitbeteiligten Parteien) aus dem Handeln der einschreitenden Organe vernünftigerweise nur folgern konnten, dass sie nicht in der Lage sind, beliebige Ortsveränderungen durchzuführen". Es sei zwar nach dem Aussteigen von S Sch. nur mehr die Dolmetscherin A K. während der Fahrt von K nach T anwesend gewesen, jedoch habe sich auch aus deren Verhalten schlüssig ergeben, dass die hievon Betroffenen nicht persönlich frei seien. Ein Verlassen des Autobusses sei nicht möglich gewesen. Die Fahrtroute sei fixiert gewesen und die belangte Behörde habe nicht erkennen können, warum der Zwangscharakter des behördlichen Vorgehens auch während dieser Fahrt nicht gegeben sein sollte. Dies selbst unter der Prämisse, dass das primäre Ziel der Kärntner Landesregierung nicht die Freiheitsentziehung gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde der Kärntner Landesregierung mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - so wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die beschwerdeführende Kärntner Landesregierung bringt vor, die verfahrensgegenständliche Maßnahme sei einem Bereich zuzuordnen, in dem die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliege, nämlich dem Kärntner Grundversorgungsgesetz. Die gegenständliche Beschwerde sei der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Kärntner Landesregierung vorbehalten. Darüber hinaus seien aber auch ihre Parteienrechte verletzt worden, sodass sie auch von daher zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof legitimiert sei. Insbesondere sei ihr Recht verletzt worden, wonach die Partei Anspruch auf umfassende, von Amts wegen vorzunehmende Erforschung und Beurteilung einer behaupteten angeblich rechtswidrigen Maßnahme habe. Des Weiteren sei das Recht auf Unterbleiben der Rechtswidrigerklärung einer Maßnahme verletzt worden, wenn Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nicht vorliege.

1.2. Die belangte Behörde wendet sich gegen die behauptete Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Kärntner Landesregierung. Sie bringt vor, dass der Kärntner Landesregierung gemäß § 67c Abs. 4 AVG im Verfahren vor der belangten Behörde Parteistellung eingeräumt gewesen sei. Die Begründung einer Parteistellung durch Gesetz vermittle nicht ohne weiteres die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG komme es darauf an, ob die Partei, im vorliegenden Fall die Organpartei, durch den Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein könne. Während dies grundsätzlich nur bei einem Beschwerdeführer in Frage komme, der sich auf eine eigene, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessenssphäre berufen könne, werde einer Organpartei - auch wenn ihr keine eigene gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukomme - zur Vertretung bestimmter, dem Staat zuzurechnender Interessen die Beschwerdelegitimation eingeräumt, sodass sie die Verletzung von subjektiv-öffentlichen prozessualen Rechten, die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergäben, in einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG geltend machen könne.

Im vorliegenden Fall seien der Kärntner Landesregierung als Partei im Verfahren vor der belangten Behörde prozessuale Rechte (Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) eingeräumt worden. Die Kärntner Landesregierung mache in ihrer Beschwerde jedoch ausschließlich subjektiv-öffentliche Rechte des materiellen Rechtes geltend, die ihr vom Materiengesetzgeber nicht eingeräumt worden seien. Auf Grund der fehlenden Beschwerdelegitimation sei auf das übrige Vorbringen nicht mehr einzugehen.

1.3. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und § 2 lit. b Kärntner Verwaltungssenatsgesetz - K-UVSG, LGBl. Nr. 104/1990, erkennt über derartige Beschwerden (Maßnahmenbeschwerden) der Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof u.a. über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann u.a. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den im Art. 131 Abs. 1 B-VG angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.

Gemäß § 12 Abs. 2 K-UVSG kann die (Kärntner) Landesregierung gegen Entscheidungen des Senates (der belangten Behörde) in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Gemäß § 3 Z. 6 der Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL, LGBl. Nr. 8/1999, sind u.a. Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates (Art. 131 Abs. 2 B-VG; § 12 Abs 2 K-UVSG) der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten.

Der in Beschwerde gezogene Bescheid bezieht sich auf das Verhalten von Organen der Kärntner Landesregierung bei der Vollziehung des Kärntner Grundversorgungsgesetzes - K-GrvG, LGBl. Nr. 43/2006 (§ 9 leg. cit.). Die Entscheidung der belangten Behörde betrifft sohin eine Angelegenheit der Grundversorgung, in der die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt. Die Kärntner Landesregierung ist daher zur Erhebung der vorliegenden Amtsbeschwerde legitimiert.

2.1. Die beschwerdeführende Kärntner Landesregierung macht zunächst geltend, dass die mitbeteiligten Parteien das "Amt der Kärntner Landesregierung" als im Verwaltungsverfahren belangte Behörde bezeichnet hätten. Dabei handle es sich jedoch um keine Behörde. Wenn auch die nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde diesen Fehler amtswegig saniert habe und in dem bekämpften Bescheid

"von Organen der 'Kärntner Landesregierung' ausgeht (und nicht des Amtes der Kärntner Landesregierung), so liegt dennoch eine unrichtige Behörde als belangte Behörde vor und wäre daher die Maßnahmenbeschwerde zu Lasten Organen der 'Kärntner Landesregierung' zurück-/abzuweisen gewesen. Die vorliegenden Organe sind nämlich nicht der Kärntner Landesregierung, sondern vielmehr der unabhängig davon bestehenden Rechtspersönlichkeit, nämlich dem Land Kärnten als Körperschaft öffentlichen Rechts zuzuordnen. Für Unterbringungsfragen und weitere Zuständigkeitsbereiche ist nach der oben dargestellten Gesetzeslage des Kärntner Grundversorgungsgesetzes das Land zuständig und eben nicht die Landesregierung. Die Landesregierung ist nur in Einzelfällen zuständig, etwa bei der dargestellten Bescheiderlassung, die jedoch vorliegend weder erfolgte noch gesetzlich vorgegeben war."

2.2. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass nach dem gesamten Inhalt der Maßnahmenbeschwerde kein Zweifel darüber bestand, dass die gegenständliche Angelegenheit im Rahmen der Vollziehung des Kärntner Grundversorgungsgesetzes ein Akt der Vollziehung der Kärntner Landesregierung (und nicht etwa des sich des Amtes der Kärntner Landesregierung bedienenden Landeshauptmannes von Kärnten) gewesen ist. Die belangte Behörde ist daher zu Recht bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid von einer ausreichend bestimmt bezeichneten Amtshandlung der Kärntner Landesregierung (und nicht des Amtes der Kärntner Landesregierung als bloßen Hilfsapparates) ausgegangen und hat die Kärntner Landesregierung als Partei des Verwaltungsverfahrens in Anspruch genommen.

3.1. Die beschwerdeführende Kärntner Landesregierung bringt vor, es habe - den Feststellungen der belangten Behörde zufolge - nur Androhungen gegeben. Für jede der mitbeteiligten Parteien wäre es gemäß § 9 K-GrvG möglich gewesen, einen schriftlichen Bescheid zu erlangen. Keiner der Betroffenen habe jedoch einen Bescheid verlangt. Es liege kein Befehls- oder Zwangscharakter vor. Es sei kein direkter physischer Zwang ausgeübt worden. Es sei auch keine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht worden. Es sei gegen die mitbeteiligten Parteien nicht mit körperlichen Mitteln (physischer Zwang, physische Sanktion) vorgegangen worden. Auch sei die Grundversorgung letztlich zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt oder eingestellt worden. Es sei auch nicht entscheidend, ob die mitbeteiligten Parteien aus ihrer Sicht unfreiwillig mitgefahren seien.

3.2. Ein gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 2 lit. b K-UVSG vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern bekämpfbarer Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. Walter - Mayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz. 607ff). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, "dass dem Befehladressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird" (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/06/0018, und vom , Zl. 2005/06/0275, jeweils mwN). Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/01/0570, und vom , Zl. 2005/21/0071, mwN, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1824/08).

3.3. Zu einer Entziehung der Grundversorgung als angedrohte Maßnahme ist vorauszuschicken, dass selbst gegen deren Verwirklichung keine Maßnahmenbeschwerde zulässig wäre. Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0072).

Bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung (wobei dahingestellt bleiben kann, ob ein solcher Akt überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist) stünde dem Betroffenen eine Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof offen, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden ist (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zum O.ö. Grundversorgungsgesetz 2006 vom , B 2024/07). Darüber hinaus stünde dem Betroffenen die Möglichkeit offen, in Bezug auf strittige Leistungen der Grundversorgung einen Bescheid nach dem K-GrvG zu erwirken (vgl. den zum Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 - GVG-B 2005 ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , A 4/06). Da sohin keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorläge, die durch eine Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG geschlossen werden müsste, wäre eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Entziehung der Grundversorgung unzulässig (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 99/03/0123, und vom , Zl. 2009/18/0060).

3.4. Den Feststellungen der belangten Behörde zufolge haben Organe der Kärntner Landesregierung den mitbeteiligten Parteien die Entziehung der Leistungen aus der Grundversorgung angedroht, falls diese sich weigern würden, sich nach T überstellen zu lassen. Eine solche Drohung ist keine Drohung mit unmittelbarer Ausübung physischen Zwanges. Sie kann einer Drohung mit physischem Zwang rechtlich auch nicht gleichgehalten werden, weil die Verwirklichung der Maßnahme - die Entziehung der Grundversorgung - wie dargestellt letztlich in ein förmliches, mit Bescheid zu beendendes Verfahren mündet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0011, sowie den hg. Beschluss vom , Zl. 2009/18/0072).

4.1. Die belangte Behörde hat aber darüber hinaus auch festgestellt, dass vor Ort zwei uniformierte Beamte der Bundespolizeidirektion V sowie Mag. A., Polizeijurist in Zivil, zugegen gewesen sind. Diese Beamten hatten den Auftrag, einzuschreiten, "wenn es zu sicherheitspolizeilich relevanten Problemen kommt". Der Beamte in Zivil hat sich mit den zwei uniformierte Beamte immer wieder in Verbindung gesetzt. Der Einsatz dieser Beamten ist über Ersuchen des Flüchtlingsreferates der Kärntner Landesregierung erfolgt, wobei der Termin für die Verbringung der Beschwerdeführer festgesetzt und der dazu erforderliche Bus bereitgestellt worden war.

4.2. Die Kärntner Landesregierung vermittelte den mitbeteiligten Parteien damit bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck, dass die Anordnung, in den Bus einzusteigen - ungeachtet der (bei einer Gesamtbetrachtung: nur zum Schein gestellten) Frage nach der Freiwilligkeit - im Falle der Nichtbefolgung zwangsweise durchgesetzt und nicht etwa der behördlich angeforderte Bus wieder abgezogen werde, zumal die mitbeteiligten Parteien Asylwerber waren, auf die gerade die Anwesenheit von uniformierten Sicherheitsorganen den Eindruck einer Befolgungspflicht verstärkt auszulösen vermag. Dass sich die Sicherheitsorgane bloß passiv verhalten und an der Verbringung nicht mitgewirkt haben, ändert - unter den besonderen Umständen des Falles - nichts am Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (vgl. nochmals das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 1824/08).

5.1. Die beschwerdeführende Kärntner Landesregierung wendet auch ein, dass sich die Kompetenz der belangten Behörde nur auf Akte erstrecke, die einem Verwaltungsorgan zuzurechnen seien, und dass "allfällige Akte, die durch die Polizei anlässlich der Rücküberstellung gesetzt wurden, nicht der erstinstanzlich

belangten Behörde ... zuzurechnen sind", da nicht diese, sondern

der Bund Rechtsträger der Organe (Polizeibeamten) sei.

5.2. Die Beamten der Bundespolizeidirektion V haben zwar aus objektiver Sicht im Rahmen der allgemeinen Hilfeleistung (§ 19 SPG) bzw. zum präventiven Rechtsschutz (Gefahrenabwehr iSd § 20 SPG) die Kompetenz der Sicherheitsbehörde wahrgenommen (vgl. demgegenüber den hier nicht vorliegenden Fall eines Assistenzeinsatzes iSd § 3 Landessicherheitspolizeigesetz - K-LSPG, LGBl. Nr. 74/1977, etwa zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen, der in den Kompetenzbereich des Landes fallen würde). Der hier zu beurteilende Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt resultierte aber nicht unmittelbar aus dem Hilfseinsatz der genannten Polizeibeamten, sondern war - wie dargestellt - bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen das Resultat der von der Kärntner Landesregierung geschaffenen Gesamtsituation, in der die passive Anwesenheit der Polizeibeamten nur einer unter mehreren sachverhaltsmäßig ausschlaggebenden Faktoren war. Der gegenständliche Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist daher nicht den Organen der Sicherheitspolizei, sondern der beschwerdeführenden Kärntner Landesregierung zuzurechnen.

6. Die Rechtswidrigkeit des behördlichen Vorgehens ergibt sich daraus, dass die Kärntner Landesregierung mit der von ihr geschaffenen Situation und dem dadurch auf die mitbeteiligten Parteien ausgeübten Zwang, ihre persönlichen Fahrnisse in einen Koffer zu packen, einen Bus zu besteigen und die Fahrt nach T anzutreten, ohne rechtliche Grundlage in deren persönliche Freiheit eingegriffen hat (Art. 5 EMRK sowie Art. 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684; vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, § 21 Rz 2 und 6).

7. Die Amtsbeschwerde war daher § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand deckt die anfallende Umsatzsteuer (vgl. Mayer, B-VG, § 48 VwGG I.4.), sodass das auf deren Ersatz gerichtete Begehren abzuweisen war. Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG findet für die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt.

Wien, am